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Katholische SozialLehre
Catholic Social Teaching
Autor: Ernst Leuninger

Thema der Seite: Sind unsere Renten in Gefahr?
Was sagt die Kirche dazu?
Informationen zum neuen Gesetz

 

Cappuccino-Modell der Rente

KAB: „Mindestrentenklausel löst nicht die Probleme der Rentenversicherung

Sozialstaatlichkeit und Rentendiskussion (3.7.03)

KAB zur Rürup-Kommission

Zukunft der Alterssicherung (KAB Landesverband und Frankfurter Sozialschule)

Thesen der Kirche zur Rente

Powerpointreihe der KAB Downloads, Bildungsreferat (Michael Schäfers) zur Rentenreform (Solidarische Alterssicherung)

 

KAB: „Mindestrentenklausel löst nicht die Probleme der Rentenversicherung

Notpflaster im Flickwerk der Rentenreformen

Köln, 17. 2. 2004. „Die aktuelle Diskussion um die Einführung einer gesetzlichen Mindestrente zeigt, dass durch Rentenreformen nach dem üblichen Strickmuster keine nachhaltigen Lösungen erreicht werden können“, sagte der Bundesvorsitzende der Katholische Arbeitnehmer-Bewegung (KAB), Georg Hupfauer, in Köln. In das Rentengesetz eine Klausel einzubauen, die ein bestimmtes Niveau der Alterssicherung garantiert, ist nach Auffassung der KAB Deutschlands „nur ein weiteres Notpflaster im Flickwerk der Rentenreformen“, betonte Hupfauer.

Das Dilema der Rentenversicherung wird nicht gelöst

„Eine Mindestrente ins Gesetz zu schreiben, ein garantiertes Rentenniveau festzulegen, unabhängig von jeder demografischen Entwicklung löst das Dilemma der Rentenversicherung garantiert nicht“, erklärte der der Bundesvorsitzende des 250.000 Mitglieder zählenden katholischen Sozialverbandes. Die KAB hat ein Rentenmodell entwickelt, das in seiner ersten Säule das Grund-Rentenniveau unabhängig von den Beitragseinnahmen machen soll, und anders als die geplante Einführung einer Mindestrente nicht zu einer „Rente nach Kassenlage“ führt.

Nach dem KAB-Modell wird die Finanzierung der Alterssicherung auf eine breitere und gerechtere Basis gestellt. Dazu soll eine Sockelrente als Pflichtversicherung für alle Steuerbürger eingeführt werden, die durch Beiträge aus allen steuerpflichtigen Einkünften finanziert wird. „Die Sockelrente in unserem Modell ist keine Grundsicherung oder gesetzlich festgelegte Mindestrente sondern ein über Jahrzehnte durch Beiträge erworbener Leistungsanspruch, der vor Armut schützt und Menschen im Alter nicht zu Almosenempfänger degradiert“, so KAB-Chef Hupfauer. Damit könne auch die zweite Säule in dem Modell, die paritätisch finanzierte Arbeitnehmerpflichtversicherung, entlastet und die Lohnnebenkosten gesenkt werden. Durch eine dritten Säule soll nach den Vorstellungen der KAB die betriebliche und private Altersvorsorge gestärkt werden.

KAB Rentenmodell umsetzbar

„Das System von Sockelrente, Arbeitnehmerpflichtversicherung und betrieblicher oder privater Altersvorsorge läßt sich leicht in das bestehende System der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen. Berechnungen“, so Hupfauer, „zeigen klar und deutlich, dass eine Überleitung in das zukunftsfähige KAB-Rentenmodell kurzfristig möglich sind.“ Für ihn stellt das vielfach durchgerechnete Rentenmodell der KAB eine konsequente Weiterentwicklung des Umlageverfahrens im Generationenvertrag dar, da es die grundlegend veränderten wirtschaftlichen und demographischen Bedingungen berücksichtigt.

 

Katholische Arbeitnehmer-Bewegung Deutschlands (KAB), Bernhard-Letterhaus-Str. 26, 50670 Köln,
Tel.: 0221/7722-130 Fax: 0221/7722-116
Verantwortlich: Rudolf Letschert; Pettenkoferstraße 8/III, 80336 München;
Tel: 089/55 25 49 -16, Fax: 089/55 03 88 2; E-mail: rudolf.letschert@kab.de

 


 

KAB Landesverband Hessen - Frankfurter Sozialschule

Die Zukunft der Alterssicherung
Die Modelle von IG Bau und KAB im Vergleich

Pressemeldung Februar 2001

 

Wiesbaden - Frankfurt - Limburg- Fulda - Mainz

 

"Die nächste Rentenreform kommt bestimmt"

Das war die einhellige Meinung der Referenten bei eine Tagung zur "Zukunft der Alterssicherung". Das Werk sei kein Jahrhundertwerk, sondern würde bis zur nächsten Überarbeitung etwa drei bis vier Jahre halten. Bei wenigen Vorteilen, so z.B. für die Erziehungszeiten, habe die Reform überwiegend Nachteile für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gebracht. Die Tagung wurde veranstaltet, von der Frankfurter Sozialschule und vom Landesverband der Katholischen Arbeitnehmer-Bewegung (KAB) am 8. Februar 01 im Wilhelm-Kempf-Haus, die Leitung hatte Dr. Heribert Zingel.

Zur Einführung betonte Pater Hengsbach aus Frankfurt-St. Georgen, dass die neue Rentenreform einen dreifachen Bruch zum bisherigen System beinhalte. Aufgegeben wird die Lebensstandardsicherung, dafür müssen die Versicherten in Zukunft selbst sorgen. Aufgegeben die paritätische Finanzierung, die Arbeitnehmer werden unter dem Strich 16% der Lasten tragen, die Arbeitgeber 11%. Aufgegeben wird die solidarische Alterssicherung, die Lasten gehen mehr und mehr auf den Einzelnen über. Das ist nicht das, was die Sozialversicherung einmal gewollt hat. Er wies nach, dass die sogenannten wissenschaftlichen Prämissen dieser Reform, wie z.B. die Nichtfinanzierbarkeit des Systems, Legenden seien , die im Sinne des Neoliberlismus verbreitet würden.

Klaus Ulrich stellt das Konzept der IG BAU "für ein universelles System der gesetzlichen Alterssicherung" vor. Er betonte vor allem, dass die 70prozentige Rentenhöhe in der solidarischen Sicherung für alle erhalten bleiben müsse. Das neue Modell rede von 67%, faktisch kämen zum Schluss 64 oder 65% heraus. Die Finanzierung der Rente müsse auf breitere Füße gestellt werden. Als Basis einer zukünftigen Rentensicherung müsse die ganze Wohnbevölkerung einbezogen, alle Einkommensarten müssen zur Beitragszahlung herangezogen und in die Leistungen, die 70% des Einkommens sichern sollen (Höchstrente 4500 DM), aufgenommen werden. Im Schnitt gäbe es hier wie bisher 1800-1900 Monatsrente.

Das Modell der Katholischen Arbeitnehmer-Bewegung wurde von Josef Kloppenburg vorgetragen. Auch dieses Model will die Solidarität wieder stärken und nicht abbauen. 70% Sicherung müssen erhalten bleiben. Deshalb gibt es eine Pflichtversicherung die für alle Einwohner ab dem 15. Lebensjahr aufgebaut wird. Die Finanzierung erfolgt über Einkommenssteuer, die Anspruchshöhe dieser Grundsicherung ab 65 Jahren liegt für alle bei 800 DM (Existenzminimum). Darauf baut die Arbeitnehmerpflichtversicherung auf, die wie bisher paritätisch von Arbeitnehmern und Arbeitgebern gezahlt wird. Das läuft in etwa im bisherigen System ab. Der Durchschnitt dürfte wie heute bei DM 1800 liegen (Rente plus Grundsicherung). Dazu kommt als 3. Stufe die private und betriebliche Vorsorge.

Insgesamt bestand die einhellige Auffassung, dass die Reform die Verteilung von unten nach oben, die in der vorherigen Bundesregierung begonnen hat, fortsetzt wird. Gewinner der Reform seien die Arbeitgeber, Verlierer die Versicherten. Das neue Gesetzt müsse sicher bald geändert werden, die Diskussion für eine wirklich solidarische Rentenrefom muss weitergehen. Dieses so genannte Jahrhundertwerk ist eine weiterer Schritt auf dem Weg zu Entsolidarisierung. Die TeilnehmerInnen und Teilnehmer brachten ihr großes Erstaunen zum Ausdruck, wie der DGB diese Reform mittragen kann.

Der Landespräses Dr. Ernst Leuninger betonte, dass solche Tagungen in Kooperation von Frankfurter Sozialschule und KAB weitergeführt werden.


Gemeinsame Erklärung des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland und der
Deutschen Bischofskonferenz zur Reform der Alterssicherung in Deutschland 

Thesen zur Sicherung der Renten

Entwicklung eines Zukunftsfähigen System mit drei Bausteinen

Zu beachten ist:

1. Die Renten dürfen im Prozentsatz nicht abgesenkt werden

2. Eine erhebliche Verlagerung auf privates Risiko widerspricht dem Ansatz der Sozialversicherung.                                                                                                          

3. Es müssen auf Dauer Finanzierungswege gefunden werden, die den Beitrag auf einer vernünftigen Höhe zu halten.

(Siehe auch Thesen!)

1. Aussagen des Wortes der Kirchen

Im Wort der Kirchen: "Für eine Zukunft in Solidarität und Gerechtigkeit, Wort des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Deutschen Bischofskonferenz zur wirtschaftlichen und sozialen Lage in Deutschland" steht u.a. zum Thema:

2.2 Krise des Sozialstaats

(67) Der Sozialstaat war in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland die entscheidende Voraussetzung dafür, daß der soziale Friede gewahrt werden konnte. Nach wie vor bietet er der großen Mehrheit der Bevölkerung soziale Sicherheit auf einem hohen Niveau. Jedoch stellen grundlegende Veränderungen in der Sozialstruktur, die lang anhaltende Massenarbeitslosigkeit, die demographische Entwicklung und die Situation der öffentlichen Haushalte das System sozialer Sicherung vor große Herausforderungen.

2.2.3 Finanzielle Belastungen des sozialen Sicherungssystems

(72) Eine wesentliche Ursache der Finanzierungsschwierigkeiten der Sozialhaushalte ist die hohe Arbeitslosigkeit. Durch die Massenarbeitslosigkeit gehen den Sozialversicherungen erhebliche Beitragseinnahmen und den öffentlichen Haushalten entsprechende Lohnsteuereinnahmen verloren, während andererseits die Ausgaben der Arbeitslosen- und der Rentenversicherung steigen. Geringere Einnahmen und steigende Ausgaben führen zu Beitragserhöhungen, die wiederum als Anstieg der Lohnnebenkosten die Beschäftigung beeinträchtigen können.

(73) Zur Höhe der Lohnnebenkosten trägt wesentlich bei, daß die Kassen der Sozialversicherungsträger (Rentenversicherung, Gesetzliche Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung u. a.) durch Aufwendungen für die Finanzierung der deutschen Einheit und für die aktive Arbeitsmarktpolitik erheblich belastet werden. Diese Leistungen sind eigentlich Aufgaben des Staates, sie wurden aber den Sozialversicherungen übertragen. Weil die Finanzierung dieser sog. "versicherungsfremden Leistungen" durch Zuschüsse des Bundes nicht abgedeckt wird, mußten die Beitragssätze zu den Sozialversicherungen mehrfach angehoben werden. Hinzu kommt, daß von den Möglichkeiten der Frühverrentung exzessiv Gebrauch gemacht wurde, um den Arbeitsmarkt zu entlasten.

(74) Die Sozialleistungsquote ist nicht zuletzt deshalb so hoch - sie liegt bei etwa einem Drittel des Bruttosozialprodukts -, weil sie in den neuen Ländern aus Gründen des wirtschaftlichen Strukturwandels gegenwärtig rund 60 % beträgt. In den alten Ländern dagegen ist sie so niedrig wie seit Jahren nicht mehr.

(75) Schwierigkeiten für die Finanzierung der sozialen Sicherungssysteme in Deutschland ergeben sich weiterhin daraus, daß sich ihre ursprünglichen Voraussetzungen in den letzten Jahrzehnten grundlegend geändert haben. Zum einen orientieren sich die Lebensentwürfe jüngerer Frauen ganz überwiegend zugleich an Erwerbsarbeit und Familie, und die Frauenerwerbstätigkeit hat insbesondere mit dem Wachstum der Büro- und Dienstleistungstätigkeiten stark zugenommen. Gleichzeitig sind jedoch die Familienbindungen instabiler geworden. Der Anteil der Alleinerziehenden nimmt dementsprechend zu. Zudem bewirken die Verknappung des Angebots an Erwerbsarbeit und die Veränderung der Beschäftigungsstrukturen eine Zunahme der Teilzeitbeschäftigungen mit wenig gesicherten Beschäftigungsverhältnissen. Damit steigt der Anteil derjenigen, deren Lebensläufe nicht den Normalitätsannahmen des sozialen Sicherungssystems entsprechen und die infolgedessen eher von Armut bedroht und auf Sozialhilfe angewiesen sind.

(76) Hauptursachen des Anstiegs der Sozialhilfeausgaben sind Massenarbeitslosigkeit, Kürzungen bei den Sozialversicherungsleistungen, unzulängliche Familienförderung und die Aufwendungen für Asylbewerber und Zuwanderer. Offenbar wurden und werden die der Sozialhilfe vorgelagerten Sicherungssysteme ihren Anforderungen nicht mehr gerecht. Die Sozialhilfe als letztes Auffangnetz im System sozialer Sicherung wurde in den letzten Jahren dadurch belastet, daß sie mehr und mehr zu einer Regelversorgung für einen wachsenden Teil der Gesellschaft geworden ist.

(77) Über die aktuellen Finanzierungsschwierigkeiten hinaus stellt die Bevölkerungsentwicklung das System der sozialen Sicherung vor zusätzliche Herausforderungen. Eine anhaltend niedrige Geburtenrate und eine deutlich gestiegene durchschnittliche Lebenserwartung führen zu einem zunehmenden Anteil älterer Menschen auf der einen und einem stagnierenden und zukünftig abnehmenden Anteil der erwerbstätigen Generation sowie von Kindern und Jugendlichen auf der anderen Seite. Dies hat nicht nur für die Rentenversicherung, sondern auch für die Krankenversicherung und für den Bereich der Altenpflege erhebliche Auswirkungen. Eine Verschlechterung des zahlenmäßigen Verhältnisses zwischen der Zahl der Rentenempfänger und der Zahl der Beitragszahler muß (bei unveränderten Leistungen) zu höheren Beitragssätzen oder (bei unveränderten Beiträgen) zu einer deutlichen Verringerung der Höhe der Renten führen. Ähnliche Probleme entstehen auch für die Finanzierung der Beamtenversorgung

Sehen: Fassen wir die Analyse zusammen:

Der Sozialstaat steckt in einer Krise

Noch ist die Sicherung auf hohem Niveau gewährleistet, aber

  • Massenarbeitslosigkeit
  • demographischer Wandel
  • die Misere der öffentlichen Kassen

schwächen das System.

Urteilen: Wie ist dies zu bewerten?

Aus dem Wort:

(111) So wichtig und für die Gestaltung gesellschaftlicher Beziehungen hilfreich eine solche Einteilung ist, so wenig kann sie unter den Bedingungen der modernen Gesellschaft genügen. Deshalb hat der Begriff der sozialen Gerechtigkeit als übergeordnetes Leitbild Eingang in die Sozialethik der Kirchen gefunden. Er besagt: Angesichts real unterschiedlicher Ausgangsvoraussetzungen ist es ein Gebot der Gerechtigkeit, bestehende Diskriminierungen aufgrund von Ungleichheiten abzubauen und allen Gliedern der Gesellschaft gleiche Chancen und gleichwertige Lebensbedingungen zu ermöglichen.

Worum geht es?

  • Es geht um den Erhalt und die Förderung der sozialen Gerechtigkeit

Handeln: In welche Richtung geht die Antwort:

(179) Der Sozialstaat ist und bleibt verpflichtet, jedem Menschen in Deutschland ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen. Die Sozialhilfe dient dabei als letztes Auffangnetz im System der sozialen Sicherung. Sie legt den Standard fest, der Hilfsbedürftigen in Notlagen zukommt. Ihre Prinzipien "Bedarfsdeckung, Individualisierung, Nachrangigkeit" müssen erhalten bleiben. Das Bundessozialhilfegesetz hat sich seit seiner Einführung im Jahre 1961 bewährt. Belastet wurde dieses Auffangnetz in den letzten Jahren dadurch, daß es für immer größere Personengruppen zu einer Regelversorgung geworden ist. Wenn die vorrangigen sozialen Sicherungssysteme (wie z. B. Arbeitslosenversicherung, Rentenversicherung, Krankenversicherung, Familienlastenausgleich u. a.) tatsächlich, ihrem Auftrag entsprechend, in den allermeisten Leistungsfällen wirkliche Not verhinderten, hielte sich auch der Reformbedarf innerhalb der Sozialhilfe in Grenzen. Die Sozialhilfe könnte wesentlich entlastet werden, wenn die vorrangigen sozialen Sicherungssysteme "armutsfest" gemacht werden. Dabei ist insbesondere an eine Sockelung des Arbeitslosengeldes, der Arbeitslosenhilfe und letztlich auch der gesetzlichen Rente auf die Höhe des soziokulturellen Existenzminimums bei einem steuerfinanzierten Ausgleich für die Sozialversicherungen zu denken. Ein entscheidender Schritt zur Bekämpfung der verdeckten Armut wäre getan.

(183) Die Wiederherstellung des Vertrauens in die Rentenversicherung ist von großer Dringlichkeit. Die demographische Entwicklung, d. h. die höhere Lebenserwartung und die geringere Kinderzahl bewirken eine Verschiebung im Verhältnis von Beitragszahlern und Rentnern. Mit der Rentenreform 1992 konnte die Alterssicherung zunächst stabilisiert werden, indem die Renten an die Nettolohnentwicklung angepaßt wurden. Außerdem ist die Anhebung der möglichen Renteneintrittsgrenze vorgesehen. Die neue Rentenformel verknüpft Rentenhöhe, Rentenversicherungsbeitrag und Bundeszuschuß zur Rente und ermöglicht so eine größere Anpassungsfähigkeit der Rentenversicherung und eine faire Verteilung der demographischen Risiken auf Beitragszahler und Rentner.

(184) Weitere Reformschritte sind notwendig. Dem absehbaren Anstieg des Beitragssatzes infolge der demographischen Veränderungen muß entgegengewirkt werden. Die zu erwartende Zuwanderung stellt dann eine positive Einflußgröße dar, wenn die Zugewanderten im erwerbsfähigen Alter sind und ihnen gesicherte Arbeitmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Welches Niveau der Renten auf Dauer gehalten werden kann, ist von der Entwicklung der Beschäftigung, der Höhe der Einkommen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit abhängig. Notwendig ist auch eine Reform der Beamtenversorgung und der Sicherung der Angestellten im öffentlichen Dienst. Eine Reform in diesem Bereich, die vor allem eine stärkere Eigenbeteiligung der Beamten an ihrer Altersvorsorge vorsieht, ist auch aus Gründen sozialer Gerechtigkeit überfällig.

(186) Das soziale Sicherungssystem ist auf eine Ergänzung durch private Vorsorgeleistungen angewiesen. In Form der Bildung von Wohneigentum ist dieses auch in großem Umfang geschehen. Eine Ergänzung durch Maßnahmen der Vermögensbildung in Arbeitnehmerhand könnte eine zusätzliche Sicherung bedeuten, auch wenn man das quantitative Ausmaß derartiger Schritte nicht überschätzen darf. Das für die Ausgestaltung des deutschen Sozialstaats zentrale Subsidiaritätsprinzip kann bei der Ergänzung durch private Vorsorgeleistungen einen wichtigen Hinweis geben. Die Absicherung durch die gesetzlichen Sozialversicherungen könnte bei denjenigen Bürgerinnen und Bürgern reduziert werden, die sich eine Eigenvorsorge ohne starke Einschränkungen des Lebensstandards leisten können. So zeigt u. a. die Entwicklung des privaten Vermögens in Deutschland, daß auch die höheren Einkommensschichten bei den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu einer stärkeren eigenen Altersvorsorge in der Lage sind. Auf keinen Fall ist es vertretbar, die soziale Sicherheit durch den Sozialstaat bei denjenigen zu senken, die auf diese Leistungen angewiesen sind. Angesichts der sehr ungleichen Verteilung des gewachsenen Vermögens bleibt das gesetzliche Sozialversicherungssystem auch in Zukunft für den Großteil der Bevölkerung unverzichtbar.

(187) Finanzierungsprobleme und Leistungsdefizite des Systems sozialer Sicherung tragen gleichermaßen zur Krise des Sozialstaats bei. Das in der Öffentlichkeit weithin akzeptierte Ziel, die Sozialquote nicht zu steigern und die Lohnnebenkosten angesichts der Beschäftigungskrise zu senken, schließt es aus, Leistungen zu erhöhen oder neue Leistungen einzuführen, ohne zugleich andere Leistungen zu reduzieren. Andererseits verweist die zunehmende Armut in Deutschland darauf, daß es derzeit auch sozialstaatliche Leistungen gibt, die ihr Ziel, sozialen Abstieg und Armut zu verhindern, nicht erreichen. Um so wichtiger ist es deshalb, die Diskussion über die Finanzierungsfragen des Sozialstaates nicht nur quantitativ als finanzpolitische Spardebatte zu führen, sondern vor allem als gesellschaftspolitische Gestaltungsdebatte. Die Grundlagen und die Finanzierung dieses Sozialsystems werden dann erhalten und gesichert werden können, wenn eine breite und nachhaltige Einkommenserzielung in der Volkswirtschaft gewährleistet ist, verbunden mit einer flexiblen Abstimmung von Beiträgen und Leistungen.

(188) Die wichtigste Voraussetzung für die Finanzierbarkeit des sozialen Sicherungssystems bleibt eine Beschäftigungspolitik, welche den Anteil der Beitragszahler erhöht und den Anteil derjenigen, die auf Transferleistungen für ihren Lebensunterhalt angewiesen sind, reduziert. Aus verteilungs- und beschäftigungspolitischen Gründen kommt es darauf an, daß die Lohnnebenkosten gesenkt und die notwendigen Mittel für die versicherungfremden Leistungen von den Steuerzahlern aufgebracht werden. Solange wesentliche Bevölkerungsgruppen nicht zur Finanzierung der Sozialversicherungssysteme beitragen, ist es fragwürdig, gesamtgesellschaftliche Aufgaben wie z. B. die Qualifizierung oder Beschäftigung von Arbeitskräften oder die Folgekosten der Vereinigung über Versicherungsbeiträge zu finanzieren.

(189) Dagegen ist ein gewisser Lastenausgleich (z. B. Möglichkeit der Mitversicherung von Kindern) innerhalb der Versichertengemeinschaft durchaus mit den Prinzipien der Sozialversicherung vereinbar. Es ist ja gerade der Sinn der Sozialversicherung, auch solche Risiken abzusichern, die von der Privatversicherung als "schlechte Risiken" ausgegrenzt werden. Voraussetzung für die Beitragsfinanzierung der Leistungen ist jedoch, daß der Kreis der Leistungsempfänger mit demjenigen der Beitragszahler und deren Familien weitgehend übereinstimmt.

(190) Der notwendige Umbau des Sozialstaates läßt sich nicht ohne Einsparungen und Einschnitte bewerkstelligen. Die öffentlichen Haushalte dürfen nicht durch eine noch höhere Verschuldung belastet werden. Eine nachhaltige Finanzpolitik verbietet eine Staatsverschuldung zu Lasten künftiger Generationen. Auch darf die Steuer- und Abgabenlast nicht weiter erhöht werden. Die derzeitigen Finanzierungsschwierigkeiten gehen überwiegend auf die hohe Arbeitslosigkeit und ihre Folgen zurück und erschweren es gerade in dieser Situation, die Lebensbedingungen der Schwachen in der Gesellschaft zu sichern. Nicht der Sozialstaat ist zu teuer, sondern die hohe Arbeitslosigkeit. Der Sozialstaat und die sozialstaatlichen Leistungen sind nicht die Ursache für die anhaltend hohe Arbeitslosigkeit. Es kann deshalb auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Arbeitslosigkeit sinkt, wenn die sozialstaatlichen Leistungen eingeschränkt werden. Eine dauerhafte Konsolidierung des Sozialstaats läßt sich - bei allem notwendigen Reformbedarf - nicht ohne einen nachhaltigen und energischen Abbau der Arbeitslosigkeit erreichen. Probleme des wirtschaftlichen Erfolges und der Beschäftigung können nicht durch das Transfersystem gelöst werden. Ebensowenig ist es auf Dauer möglich, den Sozialstaat der anhaltenden Arbeitslosigkeit anzupassen und damit im Trend immer weniger Erwerbstätigen die Versorgung von immer mehr Nichterwerbstätigen zu übertragen. Eine ursachengerechte Reform der beitragsfinanzierten sozialen Sicherungssysteme muß demgegenüber darauf ausgerichtet sein, den Zusammenhang zwischen Beitragsleistung und Versicherungsanspruch wieder zu festigen, die individuelle Eigenverantwortung zu stärken, die Sozialversicherungen von versicherungsfremden Leistungen zu entlasten und die Basis der Solidargemeinschaft zu verbreitern.

(191) Die Bevölkerung ist bereit, notwendige Einsparungen mitzutragen, wenn sie sieht und davon ausgehen kann, daß die Lasten und die Leistungen gerecht verteilt sind, dabei die Gesamtheit der Solidargemeinschaft erfaßt wird und soziale Gerechtigkeit und Solidarität nicht nur bei den Ausgaben und Leistungen, sondern bereits auch bei der Aufbringung der Mittel gewahrt bleiben. Wo dies nicht geschieht und wo ungleiche Belastungen vorgenommen werden, ist offener und engagierter Widerspruch berechtigt. Korrekturen sind beim Sozialstaat insbesondere notwendig im Blick auf die gerechte Verteilung der Finanzierungslasten, die Gleichbehandlung gleicher sozialer Tatbestände, die Beseitigung von Mißbrauch und die Begrenzung unangemessener Vorteile. Solidarität und soziale Gerechtigkeit gebieten es allerdings, Steuervergünstigungen und Subventionen in gleicher Weise zu überprüfen, insgesamt mehr Steuergerechtigkeit herzustellen und Steuerhinterziehung, die mißbräuchliche Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen und Subventionen sowie die Korruption entschiedener zu bekämpfen. Der Bundesrechnungshof hat in seinem Jahresbericht 1996 zum wiederholten Mal den ungleichen Umgang mit den Steuerbürgern kritisiert und "schlagkräftigere steuerliche Betriebsprüfungen" angemahnt.

Folgende Schritte sind wichtig:

  • Die demografischen Entwicklungen dürfen nicht den Beitragssatz hochtreiben
  • Bei aller privaten Vorsorge ist die Vermögensverteilung in unserer Gesellschaft so, daß es bei einem sozialen Sicherungssystem bleiben muß
  • Die sozialen Sicherungssysteme müssen armutsfest gemacht werden (z.B. Sozialhilfe)
  • Eine Beschäftigungspolitik gehört zur Finanzierbarkeit der sozialen Sicherungssysteme (nicht der Sozialstaat ist zu teuer, sondern die hohe Arbeitslosigkeit)
  • Lastenausgleich (z.B. für Kinder) ist durchaus legitim
  • Herausnahme von versicherungsfremden Leistungen
  • Basis der Solidargemeinschaft verbreitern
  • Mißbrauch, Subventions- und Steuerbetrug sind zu bekämpfen

2. Thesen zur Sicherung der Renten

2.1 Die historische Leitung der gesetzlichen Rentenversicherung liegt in der Zurückdrängung der weit verbreiteten Armut. Die Anfänge waren aber spartanisch.

2.2 Die Rentenreform von 1956/57 war ein echter Fortschritt. Private Vorsorge als Ergänzung hatte sich, auch angesichts zweier Geldentwertungen, nicht bewährt; deshalb wurde das Rentenniveau erheblich angehoben. Die Anhebung war durchschnittlich um 70%.

2.3  Die Versicherungspflicht sollte generell an de Erwerbstätigkeit gebunden werden.

2.4 Das deutsche Rentenniveau ist schon längst nicht mehr Spitzenreiter in Europa, es liegt bei den rein beitragsorientierten Systemen in der EU an siebter von neun Stellen, Portugal an erster. Frankreich an dritter. (Die Rentenreform wird es nochmals senken auf 64%. Die Lebensarbeitszeit wird ab 2000 schrittweise auf 65 Jahre gesteigert. Der Schulbesuch wird weniger anerkannt, Studienzeiten nur bis 3 Jahre anerkannt, Ausbidlungszeiten herabgesetzt, desgleichen Zeiten der Krankheit und Arbeitslosigkeit ohne Bezug. Rehabilitation wird erheblich eingeschränkt. Das Schlimme ist, daß die Haltbarkeitsdauer solcher Reformen immer kürzer wird.)

2.5 Rentenansprüche müssen in Zukunft zur Lebensbiografie gehören. Es muß eine individueller Anspruch für alle aufgebaut werden. Dazu gehören eventuelle Mindestbeiträge bei Nichterwerbstätigen, die in besonderen wirtschaftlichen Situationen gestützt werden sollten. Über diesen Weg müßte auch Familienarbeit deutlicher gestützt werden.

2.6 Sicher steht die Rentenversicherung unter Druck, sie wird aber immer wieder für politische Leistungen mißbraucht. Im Westen hatte die Rentenversicherung einen Überhang von über 20 Milliarden. Noch haben wir insgesamt über 40 Milliarden versicherungsfremde Leistungen auf der Rentenversicherung, das sind nach wie vor 23,5 Milliarden Kriegsfolgelasten.

2.7 Die Rente muß armutsfest gemacht werden. Diese Mindestsicherung des Lebensunterhaltes ist Staatsaufgabe. Ich bin der Auffassung, daß bei dem späten Berufseinstieg und vielen Arbeitslosen dies in der Rente gewährleistet sein muß, dies ist nicht Sache der Sozialhilfe, die für die Ausnahme konstruiert wird und zur Zeit fast zu einem eigenständigen Regelversorgungssystem wird..

2.8 Dringend muß die Arbeitslosigkeit abgebaut werden. Sie belastet das System von der Einnahmenseite und die Betroffenen von der Rentenerwartung her.

2.9 Etwa ab 2020 gibt es große Belastungen durch Steigerung des Altersquotienten (Verhältnis Rentner - Berufstätige) von 41% 1998 auf 50,5% 2020 und 61,2% 2030. Die Zahl der Berufstätigen nimmt ab, die der Rentner zu. Wir brauchen Zuzug von Arbeitskräften. Die Ruhestandsgrenze drastisch hochzusetzen, schafft Probleme beim Berufseinstieg, sie sollte ohne Renteneinbuße flexibilisiert werden. Beim derzeitigen System dürfte der Beitragssatz ohne Reformen und Rentenhöhe von 69,5 % 1999 von 20,3%, 2030 auf 25,5% steigen, mit Reformen bei 64% auf 22,4%.

2.10 Senkung des nichtluxuriösen Rentenniveaus ist nicht die Lösung nach 2000. Kapitaldeckungsverfahren hat sich nicht bewährt und wird auch nicht gelingen. Allein schon die Umstellung ist zu kompliziert. Auch die gewaltige Rücklagenbildung ist in jeder Hinsicht ein Problem, nicht zuletzt der politischen Begehrlichkeit.

2.11 Der Versicherungsanteil und Beitragsanteil in unserer Gesellschaft von allen Erwerbspersonen muß gesteigert werden.

2.12 Der Staatsanteil muß konsequent von diesem übernommen werden.

2.13  Insgesamt spricht einiges für die Deckelung des Beitragssatzes z.B. durch Energiesteueroder Gewinnsteuer.

2.14 Es wäre auch zu überlegen, wie hier ehrenamtliche und Eriehungsarbeit in das Arbeitskonzept mit einzubeziehen wäre.

2.15 Private Vorsorge ist notwendig, bringt aber für die Geringerverdienenden nahezu nichts. Sie ist kein Weg zur Sicherung der Altersversorgung.

2.16 Der Reichtum in unserem Land pro-Kopf bezogen wird sich bis 2030 verdoppeln, ja verdreifachen. Da ist es letztlich ein Verteilungsproblem, wie die Altersversorgung gewährleistet wird. Geld ist genug da.

 

3 Abschlußbemerkungen

Es bringt in Europa vom Prinzip her drei Altersversorgungsysteme. Unser System der Beitragsbezogenheit, eine staatliche Grundversorgung und ein Mischsystem. Wir sollten das bewährte Beitragssystem weiterentwickeln, aber deutlicher den Staat, z.B. bei der Mindesteinkommenssicherung, aber auch unser Wirtschaftssystem, das ja in der Produktion mit immer weniger Arbeit auskommt, noch deutlicher mit einbeziehen.

Entwicklung eines Mischsystems
1. Steuerfinanzierte Grundrente

2. Sozialversicherung (möglichst für alle, bei einer Bemessungsgrenze)

3. Betriebsrente und/oder Zusatzversorgung

4. Private Sicherung

5. 1 und 2 zusammen müssen eine Rente in der Höhe von 70% gewährleisten

Literatur u.a.:

D. Döring, Soziale Sicherheit im Alter? Berlin 1997

D. Döring, Acht Anmerkungen zum Rentenproblem, in: Gewerkschaftliche Monatshefte 11/97, 593-599

H. Fisch, Ist der Sozialstaat noch zu retten? Wenn Markt, Staat und Ethik versagen, Freiburg 1996

Verantwortung und Weitsicht

Verantwortung und Weitsicht

Gemeinsame Erklärung des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Deutschen Bischofskonferenz zur Reform der Alterssicherung in Deutschland

Herausgegeben vom Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland, Herrenhäuser Straße 12, 30419

Hannover,

und vom Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Kaiserstraße 163, 53113 Bonn

Vorwort

Über die Zukunft der Alterssicherung sind weite Teile der Bevölkerung beunruhigt. Die einen sehen unmittelbar ihre Sicherung im Alter gefährdet. Die anderen empfinden das System der Alterssicherung als ungerecht und stellen seine Zukunftsfestigkeit in Frage.

Das immer größere Ungleichgewicht zwischen Rentenempfängern und Erwerbstätigen, die zunehmende Rentenbezugsdauer, die hohen Beitragssätze und mit ihnen die Belastung der Arbeitskosten, die zunehmende Zahl unterbrochener Erwerbsbiographien, all dies verändert die Grundlagen der gesetzlichen Alterssicherung als einer der Säulen des Sozialstaates. Veränderungen sind nötig. Sie müssen auf lange Sicht angelegt und tiefgreifend sein und dürfen sich nicht auf Reparaturen beschränken. Was jetzt nötig ist, sind Verantwortung und Weitsicht.

Mit ihren Überlegungen wollen die Deutsche Bischofskonferenz und der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland einen Beitrag zur langfristigen Entwicklung der Alterssicherung und damit zur Zukunftsfähigkeit des Systems leisten. Sie lassen sich dabei von der ausgleichenden Generationengerechtigkeit sowie vom Solidaritäts- und Subsidiaritätsgedanken leiten. Mit ihren Vorschlägen zur solidarischen Alterssicherung sowie zu den notwendigen Ergänzungssystemen versuchen sie, eine Brücke zu schlagen zwischen den grundsätzlichen Überlegungen zur Generationengerechtigkeit und der Ebene konkreter Sozialpolitik.

Die vorliegende gemeinsame Erklärung plädiert für eine gerechte Lastenverteilung zwischen den Generationen, für mehr Solidarität und subsidiäre Eigenverantwortung, für eine eigenständige Sicherung für jede Frau und jeden Mann, für Maßnahmen gegen Altersarmut und langfristig für eine Versicherungspflicht für alle Erwerbstätigen.

Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland und die Deutsche Bischofskonferenz hoffen auf eine nachdenkliche, an Grundfragen orientierte und über die Tagespolitik hinaus reichende Diskussion über Alterssicherung und Generationensolidarität als gemeinsame Aufgabe aller Glieder der Gesellschaft.

Bischof Dr. Karl Lehmann

Vorsitzender

der Deutschen Bischofskonferenz

Präses Manfred Kock

Vorsitzender des Rates

der Evangelischen Kirche in Deutschland

Bonn und Hannover, 19. Juni 2000

 

1. Mut zur Wahrheit

Die Sicherung im Alter besitzt für die Menschen, die ein Leben lang hart gearbeitet haben und die sich auf die Systeme der Alterssicherung verlassen, hohe Bedeutung. Wenn diese Sicherung gefährdet ist oder sich großen Problemen gegenüber sieht, steht für den einzelnen und das Gemeinwesen viel auf dem Spiel. In Deutschland ist dies der Fall. Das ist der Grund, warum sich die Kirchen zu Wort melden. Grundlegende Reformen stehen an. Sie müssen mehr sein, als ein Kurieren an Symptomen. Es muß zu Weichenstellungen kommen, die von Verantwortung und Weitsicht bestimmt sind.

Die Finanzierung der Alterssicherung in Deutschland ist immer schwieriger geworden. Wenn dieses Problem nicht gelöst wird, sind die Alterssicherungssysteme mittel- und längerfristig gefährdet.

Viele Jahre verschloß man die Augen vor der Frage, wie sich der dramatische Rückgang der Geburtenzahl und die gestiegene und noch weiter ansteigende Lebenserwartung der Menschen auf die Alterssicherungssysteme auswirken. Es werden heute viel weniger Kinder geboren als zu einer gleichbleibenden Struktur des Bevölkerungsaufbaus notwendig ist. Außerdem hat sich die durchschnittliche Lebenserwartung in den letzten 30 Jahren stark erhöht. Tendenziell treten immer weniger junge Menschen ins Erwerbsleben ein. Entsprechend geht die Zahl der Beitragszahler zurück. Dies kann durch eine Verlängerung der Erwerbstätigkeit und die Erhöhung der Erwerbsquote zum Beispiel von Frauen nur teilweise ausgeglichen werden. Der Anteil der Rentner und Pensionäre nimmt zu. Erheblich verschärft haben sich die Folgen dieser Situation für die Rentenversicherung durch die Frühverrentungen.

Es gibt viele Vorschläge, wie die drohende Krise der Systeme der Alterssicherung vermieden werden kann. Sie haben jedoch nicht selten kürzere Zeiträume im Blick oder stellen gar auf den nächsten Wahltermin ab. Oder sie nehmen zu sehr Rücksicht auf das, was vermeintlich zumutbar ist. Manche sehen die Verantwortung nur auf einer Seite und verkennen die gemeinsame Verantwortung aller. Eine nachhaltige Reform der Alterssicherung braucht aber nicht nur den Willen zur Gerechtigkeit, sondern auch den Mut zur Wahrheit.

Die Kirchen können und wollen kein bestimmtes Modell der Alterssicherung vorschlagen. Ihnen geht es um Grundorientierungen und zentrale Eckpunkte. Sie rufen die Politiker und Sozialpartner auf, sich in dieser Frage von Weitsicht und der Gerechtigkeit leiten zu lassen. 2.Alterssicherung als gemeinsame Aufgabe

Die Vorsorge für das eigene Alter ist für jeden und jede, der oder die dazu in der Lage ist, eine der vorrangigen Aufgaben und Pflichten. Selbstverantwortete Vorsorge ist zwar keine Alternative zu einer gemeinschaftlich organisierten Alterssicherung, aber doch ihr notwendiger und unverzichtbarer Bestandteil. Als Mitglied der Gemeinschaft hat jeder Bürger und jede Bürgerin die Pflicht, Vorsorge für das Alter zu üben. Mit dem eigenen Beitrag werden Familie, Gemeinwesen und Solidargemeinschaft entlastet. Das Bewußtsein für die Eigenverantwortung als Ausdruck solidarischer Verbundenheit muß deshalb zunehmen.

Dabei darf nicht übersehen werden, daß diese Vorsorge, auch wenn sie in verschiedenen Formen erfolgt, immer an die Generationensolidarität gekoppelt ist. Der alte Mensch ist auf wirtschaftliche Güter und soziale Dienste angewiesen, die von der arbeitenden Generation geschaffen werden. Generationensolidarität bedeutet aber auch die rechtzeitige und ausreichende Sorge für Kinder und für die nachrückende Generation.

In einer durch starken wirtschaftlichen und sozialen Wandel geprägten Gesellschaft kann nicht mehr damit gerechnet werden, daß familiäre und berufliche Zugehörigkeiten stabil und umfassend genug sind, um eine die solidarische Vorsorge ergänzende Eigenvorsorge zu gewährleisten. Denn nicht jeder und jede ist in der Lage, für sich selbst vorzusorgen. Dies gilt vor allem für Geringverdiener, Alleinerziehende, Frauen und Männer mit unterbrochenen Erwerbsbiographien. Jeder Mensch hat aber auch im Alter ein grundlegendes Recht auf Leben und auf die Sicherung seiner Existenz. Deshalb wurden in allen modernen Staaten soziale Sicherungssysteme geschaffen, in denen die grundsätzliche Solidarität der Bürger zum Ausdruck kommt.

Wo die Gemeinsamkeit nur unzureichend verwirklicht ist und wo die Lasten ungleich verteilt sind, kommt es zu Schieflagen, zu Über- und Unterversorgung, zu Belastungen für die Wirtschaft, zu Ungleichheit, aber auch zu Armut und Ausgrenzung. Dann treten auch gravierende Finanzierungsprobleme auf, die Staat, Gesellschaft und Wirtschaft belasten, und die Alterssicherung schwächen. Dann wird auch die Würde von Menschen verletzt, die - im Alter hinfällig geworden - nicht die Hilfe bekommen, die sie für ein gesichertes Leben benötigen. Diejenigen, die erwerbstätig waren und diejenigen, die Kinder großgezogen haben, haben viel für andere getan. Es ist deshalb nicht zu verstehen, wenn sie im Alter nicht in der erforderlichen Weise versorgt wären.

Nach biblischem Verständnis sind die alten Menschen in ihrem Anspruch auf Anerkennung ihrer Würde und Lebensleistung zu achten, damit auch deren Kinder, selbst einmal alt geworden, im Sinne des Generationenvertrages in den Genuß des Schutzes und der Versorgung im Alter kommen können. So fordert das Vierte Gebot, die Eltern zu "ehren", d.h. sie in ihrer Würde zu achten und sie im Alter zu versorgen, damit es auch den Kindern später im Alter "wohl ergehe" und sie "lange leben". Die materielle Sicherung ist nur ein Teil der umfassenderen Aufgabe, zur Geborgenheit im Alter beizutragen. Dabei ist jeder einzelne grundsätzlich dafür verantwortlich, eigene Leistungen im Rahmen der Vorsorge für die Sicherung seines Alters zu erbringen. Dies ist eine Aufgabe, der nachzukommen er sich selbst und der Gemeinschaft schuldig ist. Die Bereitstellung materieller und geistiger Existenzgrundlagen ist eine Voraussetzung für die menschliche Freiheit. Nach biblischer Auffassung gewährt diese Grundlagen letztlich Gott, der segnend die Menschen erhalten will, um sie zu seinem Frieden und seiner Gerechtigkeit zu rufen.

3.Die entscheidenden Herausforderungen - Situationsanalyse

Das bisherige System der gesetzlichen Rentenversicherung ist auf die gemeinschaftliche Absicherung der elementaren Lebensrisiken ausgerichtet: Erwerbsunfähigkeit, Alter und Ausfall des Ernährers durch Tod. Seine Grundstruktur folgt dem richtigen Grundgedanken, die Alterssicherung in Solidarität der Generationen gesetzlich auszugestalten:

Die tragenden Elemente sind - die regelmäßige Anknüpfung der Versicherungspflicht an eine Beschäftigung als Arbeitnehmer,

die Umlagefinanzierung über rechtlich und organisatorisch verselbständigte Träger, die jeweils hälftige Aufbringung der Beiträge durch Arbeitnehmer und Arbeitgeber,

- die Beitrags- und damit Lohnbezogenheit der Renten sowie

- die an den Ausfall des Unterhalts durch den Versicherten anknüpfende, abgeleitete Hinterbliebenenversorgung.

Die Neuordnung der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahre 1957 hat sich als Eckpfeiler unseres Sozialstaates bisher bewährt. Durch diese Reform wurde die Teilnahme der aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Arbeitnehmer am wachsenden Ertrag der Wirtschaft gesichert. Die Neuordnung orientierte sich jedoch an den damaligen sozialen Verhältnissen und Leitvorstellungen, denen zufolge Heirat und Familie mit Kindern das Normale waren und Väter in der Regel dauerhaft erwerbstätig, Mütter aber weitgehend voll mit hauswirtschaftlichen und Erziehungsaufgaben beschäftigt waren. Dies hat sich grundlegend gewandelt. Zudem kamen auf die Alterssicherungssysteme in der Folgezeit viele politisch motivierte, vom Parlament beschlossene Änderungen und Ausweitungen zu. Solange die Wirtschaft wuchs und auch immer mehr Arbeitsplätze entstanden, konnten die Beitragseinnahmen und die Leistungsausgaben einigermaßen im Gleichgewicht gehalten werden.

Dieses System steht vor grundlegenden Herausforderungen:

a) Eine entscheidende Bedeutung für die Zukunft der Alterssicherung hat die Geburtenrate. Nach den Feststellungen der vom Deutschen Bundestag eingesetzten Enquete-Kommission "Demographischer Wandel in Deutschland" liegt die Zahl der Geburten unter der für die Erhaltung der Bevölkerungsgröße erforderlichen Zahl. Das gerade für die Altersvorsorge so bedeutsame "Bestanderhaltungsniveau" wurde in Deutschland bereits in den 20er Jahren des vorigen Jahrhunderts unterschritten und später trotz des sog. Babybooms in den 60er Jahren von keiner Generation mehr erreicht. Seit Mitte der 70er Jahre liegt die Zahl der Geburten um rund 1/3 unter der für die Erhaltung der Bevölkerungsgröße erforderlichen Zahl.

Die Folgen dieser Entwicklung für die Alterssicherung sind gravierend. Als umlagefinanziertes Alterssicherungssystem ist die gesetzliche Rentenversicherung einem besonderen Risiko ausgesetzt, wenn sich das zahlenmäßige Verhältnis der Generationen zueinander spürbar verändert. Dann nämlich ändert sich das Verhältnis von Leistungsempfängern und Beitragszahlern grundlegend. Mittel- und langfristig ist deshalb mit erheblichen Schwierigkeiten für die Alterssicherung zu rechnen.

b) Zum anderen verschiebt sich seit längerer Zeit die Relation zwischen Erwerbstätigen und Rentenbeziehern aufgrund der erfreulicherweise deutlich gestiegenen und voraussichtlich weithin steigenden Lebenserwartung: Heute hat ein 65jähriger Versicherter eine verbleibende durchschnittliche Lebenserwartung von über 15 Jahren, eine Versicherte gleichen Alters von annähernd 19 Jahren. Dementsprechend verändert sich die durchschnittliche Rentenbezugsdauer. Es ist augenscheinlich, daß dieser Effekt durch eine "Frühverrentung" von Versicherten zusätzlich verstärkt wird. Beide Faktoren - die demographische Entwicklung wie die Verlängerung der durchschnittlichen Rentenbezugsdauer infolge der gestiegenen Lebenserwartung - sind bereits heute für die weitere Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung bedeutsam. Zwar hängt eine genaue Prognose der auf die gesetzliche Rentenversicherung zukommenden Belastungen von verschiedenen weiteren Faktoren ab. Diese können aber voraussichtlich die durch die demographische Entwicklung bedingten Effekte nur teilweise glätten und sind ihrerseits in ihren konkreten Auswirkungen nur bedingt abschätzbar.

c) Als bedeutsamer Faktor für die gesetzliche Rentenversicherung erweist sich die zunehmende Erwerbstätigkeit von Frauen: Sie zahlen eigene Beiträge zur Rentenversicherung und erwerben eigene Ansprüche. Damit nimmt auch der Anteil derjenigen zu, die im erwerbsfähigen Alter sind und tatsächlich einer Erwerbsarbeit nachgehen. Allerdings haben Frauen meist geringere Einkünfte als Männer, sind öfter teilzeitbeschäftigt oder haben unvollständige Versicherungsbiographien. Dies bleibt nicht ohne Folgen für ihre Sicherung im Alter.

d) Von erheblicher Bedeutung ist auch die durchschnittliche Dauer des Erwerbslebens. Diese hat sich in den letzten Jahrzehnten durch die Verlängerung der Ausbildungsphase einerseits und die Zunahme von Frühverrentungen andererseits in größeren Bevölkerungsgruppen sehr verkürzt. Nur wenn es gelingt, trotz des starken ökonomischen Wandels die älteren Arbeitskräfte wieder länger in Beschäftigung zu halten, könnte hier eine Entlastung der Rentenversicherung erreicht werden. e) Wichtig für die Situation der Alterssicherung ist auch die Frage des Zuzugs von Ausländern. Der ist bei weitem nicht so groß, daß eine deutliche Verbesserung für die Renten erwartet werden könnte. Es müßte dann schon jährlich eine sehr hohe Zahl von Ausländern einwandern und mit ihren Familien integriert werden. Dies erscheint kaum realistisch.

f) Eine nicht unbeträchtliche Rolle spielt auch der medizinische Fortschritt: Er hat erheblichen Einfluß auf die Entwicklung der Lebenserwartung, beeinflußt aber auch die Kosten des Gesundheitswesens und damit die auf die gesetzliche Krankenversicherung zukommenden Lasten.

g) In den jüngeren Generationen gleichen sich die Erwerbsbiographien von Männern und Frauen an. Viele Frauen wollen auf Erwerbstätigkeit zu Gunsten von Kindern nicht mehr verzichten, während bei den Männern Unterbrechungen der Erwerbsbiographien zunehmen. Das Bild vom lebenslang alleinverdienenden Mann, der in einem Vollzeitberuf bis zum Renteneintritt seine Familie versorgt, tritt mehr und mehr zurück. Eine zunehmende Bedeutung haben Erwerbsbiographien von Frauen und Männern, die durch Kinderpause, durch Arbeitslosigkeit, durch Auslandsaufenthalt, durch eine Phase ehrenamtlicher Arbeit und andere Anlässe unterbrochen sind. Teilzeitarbeit und geringfügige Beschäftigungen nehmen zu. Die Folgen für die Alterssicherung dieser Menschen sind gravierend. Es sind also zwei neue Dimensionen sozialer Ungleichheit entstanden: diejenige zwischen Personen mit generativen Beiträgen und solche ohne Kinder und diejenige zwischen Personen mit lebenslangen Erwerbsperspektiven (Normalarbeitsverhältnisse) und solchen mit wechselhaften und unsteten Erwerbsverläufen. Alles in allem besteht deshalb dringlicher Handlungsbedarf im Hinblick auf eine langfristig angelegte Reform des derzeitigen Systems der Altersvorsorge. Dieser erstreckt sich nicht zuletzt auf die Zeit nach 2030, da schon heute erkennbar ist, daß die Relation zwischen der Zahl der Erwerbstätigen und der der Rentenbezieher spätestens dann deutlich ungünstiger wird.

4.Grundlagen des Generationenverbundes

Das geltende System der gesetzlichen Altersvorsorge beruht auf der Idee des sog. "Generationenvertrages". Leitgedanke des Generationenvertrages ist, daß jede Generation in zweifacher Hinsicht zu den Gebenden wie den Nehmenden zählt: Auf der aktiven Generation lastet sowohl die Sorge um die nachwachsende Generation als auch die Verpflichtung, die erworbenen Rentenansprüche der aus dem Erwerbsleben Ausgeschiedenen einzulösen. Die jüngere Generation kann sich auf entsprechende Leistungen der aktiven Elterngeneration stützen. Die ältere Generation kann wiederum darauf bauen, von der erwerbstätigen Generation mitgetragen zu werden. In der natürlichen Abfolge der Generationen und den damit typischerweise verbundenen Lebenszyklen ist so die Solidarität zwischen den Generationen im Sinne eines übergreifenden Generationenverbundes angelegt.

Das macht zugleich deutlich, daß die Sorge für den Nachwuchs als nicht-monetärer generativer Beitrag ebenso bedeutsam ist wie die monetären Beiträge, die jeweils von der aktiven Generation aufgebracht und im Wege der Umlage an die Rentenbezieher weitergereicht werden. Beide Formen von Beiträgen - monetäre wie nicht-monetäre - sind, auf die jeweilige Generation in ihrer Gesamtheit bezogen, "Bringschulden".

Die Einsicht in die Bedingtheiten des Generationenverbundes erklärt, daß die Verschiebung der Relation von Erwerbstätigen zu Rentenbeziehern ein Gerechtigkeitsproblem zwischen den Generationen aufwirft: Vor allem in einem umlagefinanzierten Alterssicherungssystem führt dies dazu, daß immer weniger Erwerbstätige immer mehr Rentner zu finanzieren haben. Dies wirkt sich dahingehend aus, daß bei gleicher Leistungshöhe deutlich höhere Beiträge, bei gleicher oder geringerer Beitragshöhe aber erheblich niedrigere Renten zu leisten wären. In einer solchen Situation die Lasten ohne deutliches Gegensteuern nur einer Generation aufzubürden, würde diese nicht nur überfordern, sondern bedeutete auch einen Bruch mit dem Ziel ausgleichender Generationengerechtigkeit. In diesem Spannungsverhältnis ist ein deutliches Konfliktpotential zwischen den Generationen angelegt, das einen gerechten Ausgleich erfordert.

5.Ziele einer langfristig angelegten Reform der Alterssicherung

Reformen, die dem Gedanken der Generationengerechtigkeit Stand halten, sind unabdingbar. Diese müssen - bezogen auf den einzelnen Versicherten - an dem Ziel ausgerichtet sein, ein menschengerechtes Auskommen im Alter zu sichern, das auf die individuelle Lebensleistung in Form der jeweiligen monetären und nicht-monetären Beiträge bezogen ist und Teilhabe an der wirtschaftlichen Entwicklung sichert. Zugleich müssen die Reformen - bezogen auf die jeweils betroffenen Generationen - eine gerechte Verteilung der Lasten zwischen den Generationen anstreben, die den generativen Beitrag der jeweiligen Rentnergeneration nicht außer Betracht läßt und die aktive Generation nicht einseitig überfordert.

Eine Reform des gegenwärtigen Systems der Alterssicherung muß sich deshalb an folgenden Maßstäben messen lassen:

a) Gerechtigkeit zwischen den Generationen: Die Alterssicherung muß dem Grundsatz der Gerechtigkeit zwischen den Generationen Rechnung tragen. Die Generationen müssen füreinander einstehen. Keine darf die andere über das rechte Maß hinaus beanspruchen.

b) Beitragsäquivalenz: Der Grundsatz der Beitragsäquivalenz fordert, daß Beiträge und Leistungen einander entsprechen müssen. Wer hohe Vorleistungen erbracht hat, soll im Alter viel bekommen, wer geringere Vorleistungen erbracht hat, soll weniger bekommen. (Vorleistungsgerechtigkeit)

c) Verläßlichkeit und Vorhersehbarkeit: Alterssicherung muß verläßlich sein. Wer für das Alter vorsorgt und privat und gesetzlich Beiträge dafür erbringt, darf um seine Leistungen nicht betrogen werden. Alterssicherung darf auch nicht den Wechselfällen der politischen oder wirtschaftlichen Lage ausgesetzt sein. Jeder und jede hat einen Anspruch darauf, mit verläßlichen Rahmenbedingungen rechnen zu können. Es ist eine Eigenart aller Alterssicherungssysteme, daß sie auf Langfristigkeit angelegt sind: Ihnen geht es um Zukunftsvorsorge für den Fall des Alters, der Erwerbsunfähigkeit oder des Todes. Es ist Aufgabe des Staates, vorausschauend verläßliche Rahmenbedingungen sowohl für öffentliche wie für private und betriebliche Formen der Altersvorsorge zu schaffen. Nur durch rechtzeitig vorgenommene Weichenstellungen läßt sich das notwendige Vertrauen in das System der Alterssicherung langfristig sichern. Insofern genügt es nicht, lediglich kurzfristige Korrekturen vorzunehmen: Eine verläßliche Alterssicherung muß so ausgestaltet sein, daß sie auf Dauer Bestand hat und nicht mit jedem Regierungswechsel in Frage gestellt wird; deshalb ist bei Reformvorhaben auf diesem Gebiet ein weitreichender politischer Konsens erforderlich.

d) Die gesetzliche Alterssicherung ist angewiesen auf die Solidarität von Erwerbstätigen und Rentnern, von Arbeitenden und Arbeitslosen, von Alleinlebenden und Familien mit Kindern. Diese Solidarität muß alle (!) Erwerbstätigen in die Verantwortung einbeziehen. Bei einer so fundamentalen Frage wie der solidarischen Sicherung im Alter dürfen auf Dauer nicht ganze Bevölkerungsteile ausgeklammert bleiben, auch wenn gerade der Zeitpunkt der Einbeziehung weiterer Gruppen von Versicherten in die gesetzliche Rentenversicherung vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung besonders bedeutsam ist.

e) Solidarität und Subsidiarität dürfen nicht getrennt werden. Das Subsidiaritätsprinzip fordert, daß jeder und jede aus eigener Kraft und Initiative das leistet, was er oder sie leisten kann. Jeder sollte in der Lage sein, selber für sein Alter vorzusorgen. Solidargemeinschaft und Gemeinwesen fällt die Aufgabe zu, die Möglichkeit und Fähigkeit zur Eigenverantwortung und eigenverantworteten Vorsorge zu fördern. Eine solche Stärkung der Selbstvorsorgemöglichkeiten im Sinne echter Subsidiarität schließt eine Lastenverschiebung auf die schwächeren Schultern und eine Überforderung der Schwächeren aus. Die Schwächeren benötigen Hilfen und keine zusätzlichen Lasten. Es geht um die unterstützende Aktivierung des einzelnen und nicht um den Abbau von Solidarität.

f) Eigenvorsorge: Die Solidargemeinschaft der Versicherten kann Alterssicherung nur bis zu einer bestimmten Höhe gewährleisten. Wenn es darum geht, den Lebensstandard im Alter zu erhalten und einen sozialen Abstieg im Rentenfall zu vermeiden, muß es neben der gesetzlichen Alterssicherung weitere zusätzliche Sicherungen geben. Es müssen geeignete institutionelle Grundlagen für weitere - kapitalgedeckte - Formen der Alterssicherung geschaffen und die insoweit bereits bestehenden Einrichtungen und Möglichkeiten systematisch ausgebaut werden. Gerade bei einer Begrenzung der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung bekommen betriebliche Alterssicherung und Eigenvorsorge eine besondere Bedeutung. Die Situation der Schwächeren, die große Mühe haben, einen ohnehin niedrigen Lebensstandard im Alter zu erhalten, muß hier mit im Blick sein.

g) Erhaltung der Lebensverhältnisse im Alter: Das Verständnis des modernen Sozialstaates zielt darauf, daß bei Eintritt des Versorgungsfalles kein gravierender sozialer Abstieg erfolgt. So soll auch zwischen der Lebensführung in der Erwerbsphase und der in der Rentenphase kein Bruch entstehen. Wer in den Ruhestand eintritt, sollte an seine bisherigen Lebensverhältnisse anknüpfen können und eine auskömmliche Sicherung haben. Die Systeme der Alterssicherung (gesetzliche Alterssicherung, Eigenvorsorge und betriebliche Vorsorge) müssen deshalb insgesamt so gestaltet sein, daß dieses Ziel erreicht werden kann.

h) Eigenständigkeit der persönlichen Sicherung: Jeder und jede Erwerbstätige sollte eine eigenständige Rentenversicherungsbiographie und damit eine eigenständige Sicherung im Alter haben. Unabhängig von ihrem Familienstand oder ihrer Lebenssituation sollten Mann und Frau eigene Anwartschaften - während der Ehe in gleicher Höhe - erwerben.

6.Auf die Zukunft vorbereiten

a) Grundsätzliches Festhalten am System einer obligatorischen Alterssicherung: Gerade wenn man das Ziel verfolgt, das bisherige System der gesetzlichen Alterssicherung leistungsfähig zu erhalten, ist es notwendig, an der gegenwärtigen Systementscheidung zugunsten einer allgemeinen und obligatorischen Alterssicherung in Deutschland festzuhalten. Alterssicherung bedarf in einer sozialstaatlich verfaßten Gesellschaft eines obligatorischen Versicherungssystems mit Ausgleich besonderer sozialer Belastungen. Vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen wie der absehbaren wirtschaftlichen Rahmenbedingungen kann eine angemessene Kernsicherung für die große Mehrheit der Bevölkerung nur von einer obligatorischen und solidarischen Sozialversicherung erwartet werden. Individuelle Vorsorge dagegen und familiäre Selbsthilfe können für die große Mehrheit nur eine ergänzende, wenn auch immer wichtiger werdende Funktion bei der Abdeckung der großen regelmäßigen Risiken haben. Die Umlagefinanzierung hat sich über unterschiedliche gesellschaftliche, politische und wirtschaftliche Lagen hinweg im Großen und Ganzen bewährt. Eine grundlegende Umstellung von diesem Finanzierungsmodus in einen anderen - kapitalgedeckten - wäre nicht nur ordnungspolitisch problematisch, sondern würde auch gravierende Anpassungsprobleme mit sich bringen.

b) Versicherungspflicht für alle Erwerbstätige: Das gegenwärtige System stellt - einem traditionellem Bild von Schutzbedürftigkeit folgend - einseitig auf die abhängige Erwerbstätigkeit ab. Diese Blickrichtung hat angesichts vielfältiger neuer Formen zwischen klassischer Selbständigkeit und abhängiger Erwerbstätigkeit seine ursprüngliche Legitimationskraft verloren. In der modernen Gesellschaft sichern die Erwerbsarbeit und das Einkommen die wirtschaftliche Lebensgrundlage. Dies gilt für jede Form der beruflichen Tätigkeit, ob sie abhängig erfolgt oder nicht. Da die elementaren Risiken, die traditionell von der gesetzlichen Rentenversicherung abgedeckt werden, jeden treffen (können), ohne für den einzelnen abschätzbar zu sein, ist eine alle umfassende gesetzliche Kernsicherung, die dem Grundsatz gemeinsamer Vorsorge für das Alter verpflichtet ist, angemessen. Eine Versicherungspflicht für alle Erwerbstätigen bedeutet auch eine Verbreiterung der Finanzierungsbasis.

Bei einer Ausweitung der Versicherungspflicht auf alle Erwerbstätigen sind die Probleme existierender z. B. berufsständischer Pflicht-Alterssicherungssysteme wie auch die beamtenrechtlichen Vorsorgesysteme zu berücksichtigen. Langfristig und unter Wahrung des geltenden Vertrauensschutzes sollten auch Beamte künftig in die Solidargemeinschaft der Versicherten einbezogen sein.

c) Eigenständige Sicherung für jede Frau und jeden Mann: Die Ausweitung der Versicherungspflicht auf alle muß zugleich mit der Lösung der Frage einer eigenständigen Rentenbiographie für Frauen verbunden werden. Frauen leisten mit der Geburt und Versorgung von Kindern, aber auch mit der Pflege von Angehörigen einen auch gesellschaftlich höchst bedeutsamen Beitrag für die weitere Entwicklung des Gemeinwesens. Die Erziehung von Kindern durch die Eltern ist zugleich eine für die Gesellschaft grundlegende Aufgabe. Beides muß sich auch in der gesetzlichen Ausformung der Alterssicherungssysteme niederschlagen. Dabei ist sicherzustellen, daß in Perioden der Kindererziehung die Beitragszahlung durch den Staat übernommen wird.

Dennoch erhalten Frauen in vielen Fällen immer noch keine eigenständige soziale Sicherung, die ihren besonderen Biographien und einem gewandelten Rollenverhalten Rechnung trägt. Eine Neuregelung der Versicherungspflicht sollte deshalb auch die Einführung einer je eigenständigen sozialen Sicherung und einer persönlichen Rentenbiographie umfassen. Dies ist vom Verständnis der menschlichen Person her zu begründen. Die Person ist Ursprung, Träger und Ziel allen gesellschaftlichen Lebens, auch der Wirtschaftstätigkeit und ebenso der Vorsorge gegen die Hauptrisiken des Lebens. Männer und Frauen sind gleichberechtigt und gleichgestellt.

Frauen haben in der Regel geringere Einkünfte als Männer und arbeiten in vielen Fällen in Teilzeitarbeit oder sind alleinerziehend. Frauen haben in solchen Fällen oftmals nicht die notwendige Ressourcen für eine eigenständige Sicherung. Auch hier wird deutlich, wie notwendig eine Verbesserung ihrer Chancen ist.

Der sozialen Einheit in Ehe und Familie entspricht es, wenn die aus Erwerbs- und Familientätigkeit resultierenden Rentenansprüche beiden Partnern für die Dauer ihrer Ehe zu gleichen Teilen gutgeschrieben werden Bei Ehescheidungen, deren Zahl in den letzten Jahrzehnten erheblich zugenommen hat, werden die Versorgungsansprüche in der Regel schon heute aufgeteilt, die sich ergebende Rente liegt im Normalfall noch unter der Witwenrente.

d) Verläßlichkeit der bisherigen Hinterbliebenenversorgung: Neuregelungen zur Hinterbliebenenversorgung müssen eheliche Lebensentwürfe unangetastet lassen, die bereits vor dem Inkrafttreten einer entsprechenden Reform und damit auch im Vertrauen auf die derzeit geltenden Bestimmungen realisiert wurden. Dies gilt insbesondere für die Hinterbliebenenversorgung. Die gegenwärtige Ausgestaltung des Rechts der Hinterbliebenenrenten ist alles in allem durchaus von Augenmaß gekennzeichnet. Änderungen würden vor allem Frauen treffen, die vielfach Beiträge in Kindererziehung und gesellschaftliche Arbeit erbracht haben. Es muß vermieden werden, daß die entsprechenden Lebensentwürfe durch neue Regelungen entwertet und einer bestimmten Gruppe Sonderlasten auferlegt werden. Die Einführung einer eigenständigen Sicherung von Frauen kann daher zunächst nur für junge Frauen erfolgen. Für eine Umstellung der Hinterbliebenensicherung sind ausreichende Übergangsfristen nötig, in denen zwei Systeme gleichzeitig bestehen.

e) Die Aufnahme eines Korrekturfaktors in die Rentenformel: Die Lasten bei der Sicherung im Alter müssen zwischen den Generationen gerecht verteilt werden. Die Tatsache, ob eine Generation viele oder wenige Kinder bekommen hat, hat Folgen für das System der Alterssicherung. Werden immer weniger Kinder geboren, entsteht ein Gerechtigkeitsproblem. Eine Generation mit einer geringeren Nachkommenschaft kann nicht die gleichen Renten in gleicher Höhe beziehen wie eine Generation mit zahlreicher Nachkommenschaft, vor allem dann nicht, wenn eben diese nachfolgende Generation nicht unverhältnismäßig hohe Beiträge zur Sicherung der nicht erwerbstätigen Generation aufbringen soll.

Veränderungen im Verhältnis von Rentenbeziehern und Beitragszahlern erfordern einen Ausgleich, der durch einen besonderen Faktor in der Rentenformel berücksichtigt werden sollte. Das wird nicht ohne Auswirkungen auf das Rentenniveau zu erreichen sein. Dieser muß allerdings mehr umfassen als nur die Lebenserwartung. Er muß neben der Lebenserwartung auch die Geburtenentwicklung und andere relevante Faktoren einbeziehen. Die Rentenformel muß die Entwicklung der Relation von Beitragszahlern und Rentenbeziehern berücksichtigen und für eine Verteilung der Last auf Rentner, Beitragszahler und Steuerzahler sorgen. Vor dem geschilderten Hintergrund würde eine Entscheidung, die vorrangig darauf setzt, die Finanzierungsprobleme zu gegebener Zeit "irgendwie" durch eine Erhöhung der Beitragssätze aufzufangen, nicht nur eine schwere Belastung des Arbeitsmarktes darstellen und einen ungedeckten Wechsel auf die Zukunft ausstellen. Sie würde auch das Gebot der Generationengerechtigkeit nachhaltig verfehlen. Ebenso wenig dürfen die Beiträge festgeschrieben und die Probleme nur bei den Rentnern abgeladen werden.

f) Renteneintrittsalter: Die Rentenbezugsdauer spielt für die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung eine nicht unbedeutende Rolle. Aus diesem Grunde darf das Renteneintrittsalter kein Tabu sein. Der Trend eines ständig sinkenden Durchschnittsalters beim Renteneintritt darf sich - bei aller Rücksichtnahme auf den Arbeitsmarkt - keinesfalls fortsetzen. Versicherungsmathematische Abschläge bei einem früheren Rentenbezug sind ebenso ein Gebot von Vorleistungsgerechtigkeit wie von rentenpolitischer Weitsicht.

g) Gewährleistung einer Mindestsicherung: In ihrem gemeinsamen Wort zur wirtschaftlichen und sozialen Lage in Deutschland "Für eine Zukunft in Solidarität und Gerechtigkeit" (1997) haben die beiden Kirchen betont, der Sozialstaat sei "verpflichtet, jedem Menschen in Deutschland ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen." (Ziff. 179) Die vorhandenen Systeme der sozialen Sicherung müßten deshalb ihren Aufgaben so weit nachkommen, daß die in ihnen gesicherten Menschen nicht der Armut anheim fallen. Sie müssen "armutsfest" sein. Eine ausreichende Sicherung zu erreichen wird in einer Zeit, in der das erzielbare Einkommen während der Erwerbstätigkeit in nicht wenigen Fällen unzureichend ist, immer wichtiger.

In der gegenwärtigen Diskussion werden im Wesentlichen vier unterschiedliche Wege genannt, die darauf abzielen, Altersarmut zu vermeiden: - die "Grundrente": Eine "Grundrente", die voll aus Steuermitteln finanziert wird, ist grundsätzlich zu unterscheiden von einer Kernsicherung im hier gebrauchten Sinn. Eine "Grundrente" ist kein geeigneter Weg zur ausreichenden Sicherung im Alter. Sie verfehlt den Grundsatz der Vorleistungsgerechtigkeit. Ihre Finanzierbarkeit ist labil, denn es besteht die Gefahr, daß ihre Höhe von der jeweiligen Kassenlage der öffentlichen Haushalte abhängig gemacht wird.

- die Sozialhilfe als letztes Netz: Die Sozialhilfe ist sicherlich ein geeignetes Mittel zur Vermeidung von Altersarmut. Gegenwärtig nimmt sie diese Rolle auch wahr. Allerdings entsteht dann, wenn eine obligatorische Sicherung für alle gefordert wird, ein Problem: Menschen, die zur Teilnahme an einem System sozialer Sicherung gezwungen werden, erhalten in bestimmten Fällen bei Eintritt des Versicherungsfalls keine ausreichende Rente und werden auf die Sozialhilfe verwiesen. Es kommt hinzu: Die Sozialhilfe würde als erklärte Mindestsicherung gegen Altersarmut zur Regelsicherung. - das Auffüllen von Renten in den Fällen, in denen mit den erworbenen Rentenanwartschaften kein ausreichendes Rentenniveau erreicht wurde: Dies ist ebenfalls ein geeigneter Weg. Allerdings ist hier in jedem Fall auf die Bedürftigkeit im Einzelfall zu achten, damit am Schluß nicht doch eine zu geringe (oder auch zu hohe) Rente steht.

- das Auffüllen von Beiträgen: Hier wird davon ausgegangen, daß jeder und jede bei Einzahlung der vollen Beiträge im Alter eine auskömmliche Rente erhält, die zumindest über Sozialhilfeniveau liegt. In den Fällen, in denen Menschen mit sehr geringem Einkommen, schicksalhaft unterbrochenen Versicherungsbiographien, Arbeitslose und Kindererziehende zeitweise keine Beiträge in ausreichender Höhe einzahlen können, hilft der Staatshaushalt durch das Auffüllen der Beiträge. Dieser Weg ist der wohl sinnvollste. Er ist geeignet, Altersarmut zu vermeiden. Allerdings muß auch hier der Gesichtspunkt der Bedürftigkeit in geeigneter Weise Beachtung finden.

Bei einer Mindestsicherung ist zu beachten, daß sie keine falschen Anreize setzt und die Möglichkeit einer eigenverantwortlichen Vorsorge für das Alter nicht relativiert. Es darf nicht übersehen werden, daß ein Element des Gerechtigkeitsproblems darin besteht, ob die gesetzlich geregelte Altersvorsorge auch geeignet ist, aufs Ganze betrachtet zumindest eine bedarfsgerechte Mindestsicherung bereitzustellen: So wie bei der Reform die Frage der Gerechtigkeit zwischen den Generationen nicht ausgeblendet werden darf, darf die des Ausgleichs zwischen den Leistungsfähigeren und den sozial Schwachen nicht ausgeklammert werden.

7.Ergänzungssysteme der solidarischen Alterssicherung

Aufgrund der vorgeschlagenen Maßnahmen ist zu erwarten, daß die Steigerungen der Renten hinter denen der Erwerbseinkommen zurückbleiben werden, wenn die künftige erwerbstätige Generation nicht einseitig belastet werden soll. Deshalb ist der weitere Ausbau von Ergänzungssystemen neben der Gesetzlichen Rentenversicherung unumgänglich, um dem Ziel der Lebensstandardsicherung auch in Zukunft möglichst nahe zu kommen. Hier geht es vor allem um die berufsbezogene Sicherung und die private Eigenvorsorge.

In der internationalen Diskussion um die Gestaltung der Alterssicherung wird zwischen der solidarischen Kernsicherung (1. Säule), der betrieblichen Sicherung (2. Säule) und der privaten Eigenvorsorge (3. Säule) unterschieden. In vielen Ländern machen berufliche und private Formen der Altersvorsorge einen wesentlich größeren Anteil an der gesamten Altersvorsorge aus als in Deutschland. Vor allem die zweite Säule, die berufsbezogene Sicherung, ist (mit Ausnahme der berufsständischen Versorgungswerke für die freien Berufe und der Zusatzversorgungskassen im öffentlichen Dienst) in Deutschland wenig entwickelt. Veränderte steuerliche Auflagen des Gesetzgebers und Auslegungen der Rechtsprechung haben eine starke Einschränkung der Zusagen für die betriebliche Altersvorsorge bewirkt. Hinzu kommt, daß die hohen Beitragssätze zur gesetzlichen Rentenversicherung wenig Spielraum für Eigenvorsorge lassen. Im Bereich der ergänzenden Alterssicherung ist Augenmaß hinsichtlich des Verhältnisses von staatlicher Regulierung und individueller bzw. betrieblicher Gestaltungsfreiheit in besonderem Maße gefordert. Grundsätzlich sollte es den Menschen freigestellt sein, in welcher Weise sie unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Umstände für ihr Alter vorsorgen. Auch die Betriebe sollten in der Gestaltung ihrer Vorsorgemaßnahmen möglichst wenig eingeschränkt werden. Aufgaben des Staates ergeben sich hier vor allem in zweierlei Hinsicht:

a) Private Vorsorge

Der privaten Eigenvorsorge kommt eine zunehmende Bedeutung zu. Sie muß verstärkt werden. Kapitalfinanzierte Formen der Altersvorsorge ergänzen nicht nur die Sicherung des Lebensstandards im Alter, sie geben auch den einzelnen mehr Freiheit und Flexibilität. Daher ist es um so wichtiger, durch strukturelle Reformen in der gesetzlichen Rentenversicherung einen entsprechenden Raum für zusätzliche Eigenvorsorge zu schaffen. Nicht wenige Erwerbstätige haben schon seit Jahren damit begonnen, eine private Eigenvorsorge aufzubauen. Jede Förderung dauerhafter Vermögensbildung ist auch ein Beitrag zu Alterssicherung. Allerdings erhöht eine zusätzliche kapitalfinanzierte Altersvorsorge wirtschaftlich gesehen die Beitragsbelastung, da neben den Beiträgen zur kapitalgedeckten Alterssicherung auch die Beiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung aufgebracht werden müssen. Kapitalgedeckte Altersvorsorge ist auch nicht ohne Risiken, denn Kurse und Kapitalrenditen der Anlage schwanken. Langfristig gute Anlagemöglichkeiten sind nicht garantiert.

Vor allem jüngere Menschen neigen dazu, die Bedeutung der Altersvorsorge zu unterschätzen. Je früher sie aber mit eigener Vorsorge für das Alter beginnen, desto höher ist der kapitalbildende Effekt von Vorsorgemaßnahmen. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, unter bestimmten Voraussetzungen und in beschränktem Umfange eine private Vorsorgepflicht der Erwerbstätigen gesetzlich vorzusehen. Eine solche Vorsorge müßte so gestaltet sein, daß der einzelne selbst entscheiden kann, in welchen Bereichen - privat oder betrieblich - er vorsorgt. Die steuerliche Förderung von Altersvorsorgemaßnahmen müßte ausgebaut werden. Die bewußte Stärkung von privater Vorsorge ist ohne steuerliche Förderung nicht möglich. Für Geringverdienende müßte eine zusätzliche staatliche Förderung bis zu einer bestimmten Höhe vorgesehen werden.

b) Betriebliche Vorsorge

Die betriebliche Alterssicherung als zweite Säule muß künftig eine größere Bedeutung erlangen. Die Betriebe müssen zur Wahrnehmung ihrer Mitverantwortung für die Alterssicherung ihrer Beschäftigten angehalten werden. Dies entspräche der Einsicht, daß Alterssicherung eine gemeinsame Aufgabe in Wirtschaft, Gesellschaft und Staat ist. Es sollten daher Maßnahmen getroffen werden, die den Betrieben ein Engagement bei der betrieblichen Mitverantwortung für die Alterssicherung dringend nahelegen. Die steuerlichen Rahmenbedingungen müssen so ausgestaltet werden, daß die Betriebe - unter ihnen vor allem auch die klein- und mittelständischen Betriebe - ihre Mitverantwortung auch wahrnehmen können. Dabei ist die Gesamtabgabenlast der Betriebe und ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit im Blick zu halten. Betriebliche Vorsorge funktioniert in der Regel gut bei qualifizierten Personen, die in einem Großbetrieb mit festem Normalarbeitsvertrag arbeiten. Niedrigqualifizierte, Arbeitnehmer in mittelständischen Betrieben und Kleinbetrieben und vor allem auch weibliche Arbeitnehmer haben oftmals nicht die Möglichkeit zum Aufbau einer betrieblichen Komponente ihrer Alterssicherung. Daher ist es wichtig, durch Anreize vor allem die diesbezüglich klassisch benachteiligten Gruppen beim Aufbau ihrer betrieblichen Altersvorsorge nachdrücklich zu unterstützen.

Es gibt viele Gestaltungsmöglichkeiten. Eine Ausweitung der betrieblichen Altersvorsorge bietet den Betrieben und den Begünstigten die Möglichkeit, betriebliche Leistungen wie zum Beispiel Überstunden, Gewinnbeteiligungen, Weihnachtsgeld usw. im Rahmen betrieblicher Vereinbarungen einzubringen. Eine solche Flexibilisierung der betrieblichen Altersvorsorge geht bewußt davon aus, daß alle angewachsenen Zusagen bei einem Betriebswechsel mit dem Arbeitnehmer auf den neuen arbeitgebenden Betrieb übergehen beziehungsweise daß die erworbenen Anwartschaften nach Auflösung eines Arbeitsverhältnisses der oder dem Begünstigten in voller Höhe erhalten bleiben.

c) Die Verknüpfung von privater und betrieblicher Vorsorge im Investivlohn

Die beiden Säulen der betrieblichen und der privaten Altersvorsorge müssen im Zusammenhang gesehen werden. Elemente der Eigenvorsorge und der beruflichen Vorsorge lassen sich in der Form des Investivlohns verbinden. Bei der Vermögensbildung im Produktivvermögen gibt es in Deutschland noch erhebliche Probleme. Im Gemeinsamen Wort der Kirchen "Für eine Zukunft in Solidarität und Gerechtigkeit" heißt es dazu: "Die Kirchen setzen sich (...) seit langem für eine gerechtere und gleichmäßigere Verteilung des Eigentums und nicht zuletzt für eine verstärkte Beteiligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am Produktivvermögen ein. Das Ziel einer sozial ausgewogeneren und gerechteren Vermögensverteilung in Deutschland ist bei weitem nicht erreicht." (Ziff. 216)

Zu denken ist hierbei an Modelle, die zwischen den Sozialpartnern vereinbart werden und die betriebliche Sozialleistungen und/oder Lohn- und Gehaltserhöhungen in Beteiligungen am Unternehmensvermögen umzuwandeln. Auch Zeitguthaben aus übertariflichen Arbeitsleistungen lassen sich so honorieren. Gegenüber der Vermögensbildung in der Form von Produktivvermögen gibt es in Deutschland noch erhebliche Vorbehalte. Ohne entschlossene Fördermaßnahmen wird sich jedoch die Vermögenskonzentration in der Bundesrepublik fortsetzen. Aus diesem Grund soll die Beteiligung am Produktivvermögen mit Blick auf alle Kreise der Bevölkerung aktiv betrieben werden.

8.Eine zukunftsweisende Reform ist möglich - Ausblick

Alle weiteren Schritte einer Reform der Alterssicherungssysteme - unter Einbeziehung der Pensionssysteme - müssen von dem Mut zu Wahrheit und Klarheit geleitet sein. Nur so läßt sich sicherstellen, daß die Kalkulierbarkeit der Altersvorsorge gewahrt bleibt und die knappen Güter "Vertrauen" und "Solidarität" nicht aufs Spiel gesetzt werden.

Eine zukunftsweisende Reform der Alterssicherung, die den eingangs geschilderten Entwicklungstrends gerecht wird, ist möglich. Gelungene Reformen in europäischen Nachbarländern mit vergleichbarer Tradition der Sozialversicherungssysteme haben deutlich gemacht, daß in einer Zeit tiefgreifender Veränderungen die Lasten bei der Alterssicherung zwischen den beteiligten Seiten besser und gerechter verteilt werden können und den Herausforderungen der Zukunft besser entsprochen werden kann.

  Soziale Sicherung auf breitere Basis stellen     

KAB: Rürup-Kommission höhlt den Solidargedanken aus      München.

Als einen Schritt in die richtige Richtung bezeichnet die  Katholische Arbeitnehmer-Bewegung Deutschlands (KAB) die Überlegungen der  Rürup-Kommission, die Finanzierung der gesetzlichen Krankenkassen auf eine  breitere Basis zu stellen. „Die Forderung der Rürup-Kommission, den Kreis  der Versicherten auf alle Erwerbstätigen und alle Einkunftsarten auszuweiten  ist ein wichtiger Schritt zu mehr Solidarität in den sozialen  Sicherungssystemen“ betonte Rudi Großmann, stellvertretender  Bundesvorsitzender der KAB Deutschlands. Großmann forderte in einem  Pressegespräch die Bundesregierung auf, das Modell der  Erwerbstätigenversicherung, das sich nach der Leistungsfähigkeit des  Einzelnen richtet, so schnell wie möglich auf den parlamentarischen  Entscheidungsweg zu bringen. „Wir müssen die Entsolidarisierung in den  sozialen Sicherungssystemen und die beschäftigungsfeindliche Finanzierung  stoppen“, forderte der KAB-Vize, der auf das Rentenmodell der KAB verwies,  das mit Hilfe einer Volksversicherung den Beitragssatz in der  Arbeitnehmerpflichtversicherung um über vier Prozentpunkte senkt.

Positiv  bewertet die Katholische Arbeitnehmer-Bewegung auch die Steuerfinanzierung  der versicherungsfremden Leistungen. „Gesamtgesellschaftliche Leistungen  müssen gesamtgesellschaftlich von allen, Erwerbstätigen, Unternehmen und  Vermögensmillionären, getragen werden“, betonte Großmann.   

Katastrophale  Auswirkungen  Unverständnis äußerte der stellvertretende KAB-Bundesvor-sitzende über den  Reformbruch der Rürup-Kommission in Hinsicht auf das angestrebte  Gesundheitsprämienkonzept, das eine Kopfpauschale von 200 Euro für jeden  erwachsenen Bürger vorsieht. „Mit diesem Systemwandel“, so Großmann,  „leistet der Vorsitzende der Gesundheitskommission der Entsolidarisierung  Vorschub.“ In dem Vorstoss, die paritätische Finanzierung der sozialen  Sicherung aufzulösen wird nicht die Arbeit entlastet, sondern lediglich der  Arbeitgeber. „Dies ist keine Entkoppelung von den Löhnen, sondern von der  Pflicht der Arbeitgeber, sich an den Gesundheitskosten zu beteiligen“,  erklärte Großmann. Im Gegenteil, der Lohn der Arbeitnehmer wird zum  Gradmesser der gesundheitlichen Versorgung, kritisierte der KAB-Vize.   Großmann lehnt die angestrebte Finanzierung des Krankengeldes ausschließlich  durch Arbeitnehmerbeiträge ab. „Die wirtschaftlichen und sozialen  Auswirkungen sind katastrophal“, prophezeite der Vize-Vorsitzende des  250.000 Mitglieder zählenden Sozialverbandes. So gefährden die schrumpfenden  Nettolöhne die Nachfrage und damit die Arbeitssplätze. Zudem sind  Arbeitnehmerfamilien einmal mehr die Leidtragenden. Kopfpauschalen,  Praxisgebühren und Krankengeld verschärfen die soziale Spaltung in der  Gesellschaft, kritisiert die Arbeitnehmer-Bewegung.   München, 10. April 2003

Eines der besonderen Merkmale der Bundesrepublik war immer das Prinzip der Sozialstaatlichkeit. Die Erfahrungen der Weimarer Zeit, dass zur Wahrung der Demokratie die soziale Absicherung, zur Verwirklichung der Bürger- und Menschenrechte die soziale Demokratie gehört, haben zu dieser Formulierung geführt. 1930 brach an der Weltwirtschaftskrise die Demokratie zusammen. Das sollte sich aber nicht wiederholen. Deshalb die Formulierung im Grundgesetz der Sozialstaatlichkeit im Grundgesetz.

Die Artikel 20 Abs. 1 und 28 Abs. 1 S. 1 GG legen fest, dass die Bundesrepublik ein Sozialstaat ist.

Artikel 20 GG Verfassungsgrundsätze; Widerstandsrecht( 1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

Artikel 28 GG Bundesgarantie der Landesverfassungen.(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinn dieses Grundgesetzes entsprechen.

Diese Festlegung war bisherigen deutschen Verfassungen fremd. Die Realisierung des Sozialstaatsprinzips bringt einige Schwierigkeiten mit sich. Inhaltlich bedeutet dieses Prinzip, dass der Staat für einen gerechten Ausgleich der sozialen Gegensätze zu sorgen hat. Er muss eine gerechte Sozialordnung aufbauen und seinen Bürgern soziale Sicherheit gewährleisten. Er muss zum Beispiel für seine Bürger das Existenzminimum sichern, das geschieht z.B. in der Sozialhilfe und Grundsicherung.

Dieses Sozialstaatsgebot wurde vor allem realisiert in

·        der Tarifautonomie

·        in der Sozialgesetzgebung

·        in der sozialen Marktwirtschaft

Der Sozialstaat verwirklicht sich auch in der Wirtschaftsordnung. In unserem Land herrscht das Prinzip der sozialen Marktwirtschaft. Dies ist eine Marktwirtschaft im Gegensatz zu einer staatlich gelenkten Wirtschaft, wie es zum Beispiel früher die sozialistischen Länder kannten. Dort bestimmte der Staat umfassend den Wirtschaftsbereich. In unserem Land herrscht die Marktwirtschaft.

Wichtig für den Sozialstaat ist auch, dass gerechte Entgelte bezahlt werden. Diese werden von den Tarifparteien festgelegt. Der Staat hat sich hier nicht einzumischen, es sei denn, er sei selbst Tarifpartner wie im öffentlichen Dienst. Die Tarifpartner, Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften handeln die Tarife aus und regeln sie vertraglich. Dazu sind unter Umständen auch entsprechende Kampfmittel einzusetzen, von Seiten der Gewerkschaften der Streik, von Seiten der Arbeitgeber die Aussperrung, die aber weniger oft vorkommt, da diese meistens die Gebenden sind. Das Tarifrecht mit der Tarifautonomie ist in einem eigenen Gesetz geregelt. Auch dieses Recht trägt zur Sicherung des Sozialstaates bei.

Hier soll vor allem vom  Sozialversicherungsrecht die Rede sein, dieses beinhaltet z.B. folgende Einrichtungen (die fünf Säulen der Sozialversicherung):

·      Rentenversicherung

·      Unfallversicherung

·      Arbeitslosenversicherung

·      Krankenversicherung

·      Pflegeversicherung

und weitere Versicherungen für spezielle Bereiche wie Bergbau, Künstler und Landwirte.

Durch dieses Versicherungssystem will der Staat gewährleisten, dass die Menschen nicht unter die Armutsgrenze fallen. Die erste Sozialversicherung wurde schon 1883 von Bismarck als Krankenversicherung für Arbeiter gegründet, die Beiträge zur Krankenversicherung sollten je zur Hälfte von den Arbeitgebern und den Arbeitern gezahlt werden. 1884 kam die Unfallversicherung und 1889 Invaliditäts- und Altersversicherung für Arbeiter. Bismarck wollte damit der Sozialdemokratie das Wasser abgraben, was aber nicht gelang. Diese 3 Gesetze wurden zur Reichsversicherungsordnung (RVO) vom 1911 zusammengefasst.

Am 20.Dezember 1911 wurde das Versicherungsgesetz für Angestellte Gesetz. Damit gab es auch eine einheitliche gesetzliche Regelung für diese. Das Gesetz wurde.1924 neu gefasst und bekam die Bezeichnung Angestelltenversicherungsgesetz (AVG).

1927 trat das Gesetz über die Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) in Kraft. An die Stelle dieses Gesetzes AVAVG trat 1969 das Arbeitsförderungsgesetz (AFG).

Eine grundlegende Reform der Rentenversicherung erfolgte 1957, mit einer lohnbezogenen Rentenanpassung an die Bruttolöhne, 1970 kam die Gleichstellung der Arbeiter mit den Angestellten in der Krankenversicherung, die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. 1971 wurde die Unfallversicherung auf Schüler und Studenten ausgedehnt. 1972 kam die Einführung der flexiblen Altersgrenze in der Rentenversicherung. Eine Zusammenfassung des Sozialrechts erfolgte 1975 im Sozialgesetzbuch (SGB).

Als jüngster Zweig der deutschen Sozialversicherung wurde 1994 die Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) eingeführt. Der Beitrag für die Pflegeversicherung, wird nicht zur Hälfte von den Arbeitgebern geleistet, da der Arbeitgeberanteil weitgehend durch die Abschaffung des Buß- und Bettages als gesetzlichen Feiertag finanziert wird.

Wichtig für den Sozialstaat ist, dass er keinen Menschen in seinen Grenzen zu Grunde gehen lässt. Das regelt die Sozialhilfe, sie wurde früher Fürsorge bezeichnet. Dadurch sollen Menschen in einer Notlage von Hilfe gewährt werden. Die Sozialhilfe soll dem Empfänger die Führung eines Lebens ermöglichen, das der Menschenwürde entspricht. Sie ist ein vom Staat eingesetzte Mittel, individuelle Notlagen zu beheben und greift nur, wenn der Bedürftige sich nicht selbst helfen kann und auch keine Hilfe durch andere (Verwandte) erhält. .Auch Ausländer sind in die Sozialhilfe einbezogen. Sie besteht aus der Hilfe zum Lebensunterhalt in Form von Geldleistungen, die ein Existenzminimum garantieren und Hilfe in besonderen Lebenslagen, zum Beispiel bei Wohnungskosten.

2001 wurde die Grundsicherung eingeführt. Vor allem ältere Menschen machten Sozialhilfeansprüche oft nicht geltend, weil sie den Unterhaltsrückgriff auf ihre Kinder befürchten. Die Hauptursache für verschämte Altersarmut Grundsicherung wegfallen. Antragsberechtigt sind über 65-Jährige und aus medizinischen Gründen dauerhaft voll Er­werbsgeminderte ab 18, soweit sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Die Leistung ist abhängig von der Bedürftigkeit. Eigenes Einkommen und Vermögen sind wie in der Sozialhilfe zu berücksichtigen. Allerdings findet gegenüber Kindern und Eltern mit einem Jahreseinkommen unter 100.000 Euro kein Unterhaltsrückgriff statt, wenn ihre Angehörigen die Grundsicherung in Anspruch nehmen. Die Grundsicherungsleistung ist so bemessen, dass sie der Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Ein­richtungen nach dem Bundessozialhilfegesetz entspricht.

Hier wollen wir uns exemplarisch mit dem Problem der Rente beschäftigen. Insgesamt ist das soziale Sicherungssystem in den 90er Jahren in die Krise gekommen. Gründe sind:

·        Vor allem der Altersaubau der Bevölkerung, immer älter werdenden Menschen stehen immer weniger Geburten gegenüber. Dadurch müssen weniger Beitragszahler für mehr Rentner aufkommen, die Generationensolidarität wird überlastet

·        Durch die höhere Lebenserwartung hat sich bei den Männern die durchschnittliche Rentenbezugsdauer in den letzten dreißig Jahren fast um vier auf 13,6 Jahre, bei den Frauen sogar um sechs auf 18,5 Jahre erhöht

·        Das effektive Rentenbezugsalter sinkt und liegt unter 60 Jahren

·        Die Schul- und Ausbildungszeiten haben sich erhöht, junge Leute begingen später mit der Beitragszahlung

·        Gravierende wirkt sich auch das Problem der hohen Arbeitslosigkeit aus

·        Die deutliche Zunahme der Erzielung von Einkünften außerhalb der Beitragspflicht (z.B. Scheinselbständigkeit) in der gesetzlichen Sozialversicherung vermindert die Beitragseinnahmen

·        Die deutliche Zunahme von unterbrochenen Erwerbsbiografien und sogenannten Patchworkbiografien bei Frauen und Männern führt zu fehlender ausreichender sozialer Sicherheit im Alter

1997 stieg der Beitragssatz aller lohnabhängigen Versicherungen erstmals auf über 20% mit dem Arbeitgeberanteil betrug er 1998 42,3%, das wirkt sich negativ als Lohnnebenkosten auf die Kosten des Arbeitsplatzes aus.

Die Politik musste darauf reagieren. Die Tendenz aller bisheriger Reformen ist es diesen Beitragsatz zu senke. Das geschieht einmal durch Leistungsminderung, zum anderen such Entsolidarisierung und Privatisierung des Risikos. Solidarität wird zum Auslaufmodell.

Durch die Reform 1992 wurde auf die steigende Lebenserwartung reagiert mit der stufenweise Anhebung der vorgezogenen Altersgrenzen vom 60 bzw. 63auf das 65. Lebensjahr. Die Anrechnung von Ausbildungszeiten wurde von 11 auf 7 Jahre gekürzt, weiter auf 3 Jahre reduziert. Mit diesen Maßnahmen konnte Beitragssatzanstieg vermindert werden. 1992 wurde die Wartezeit von 15 auf 5Jahre gesenkt. Mit den Gesetzen des Jahres 1996 ist eine Vorziehung und Beschleunigung der Altersgrenzenanhebung erfolgt. Der Gesetzgeber begründete diese Maßnahme mit der starken Zunahme der sogenannten Frühverrentungspraxis.

1997 wurde die Formel zur Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts ab dem 1.1.1999 um einen demografischen Faktor ergänzt. Die Renten wegen verminderter Erwerbstätigkeit wurden neu geordnet. Die direkte Beitragszahlung für Zeiten der Kindererziehung und die Regelung nach der einigungsbedingte Aufwendungen für die Rentenversicherung nicht mehr auf den zusätzlichen Bundeszuschuss anzurechnen sind traten in Kraft. Damit konnte der Beitragssatz 199 von 20,3 auf 19,5% gesenkt werden.

Das Haushaltssanierungsgesetz sieht vor, dass die Einnahmen der Ökosteuer den Bundeszuschuss erhöhen.

2002 trat die sogenannte Riester-Rente in Kraft. Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung soll bis zum Jahr 2020 unter 20 % bleiben und bis zum Jahr 2030 22 % nicht übersteigen.

·        Das Rentenniveau von heute 70 % (in den 70er Jahren bis 73%) bis zum Jahr 2030 auf 67 bis 68 % des letzten Nettoeinkommens gesenkt werden soll. Damit reicht die gesetzliche Rentenversicherung nicht aus, den Lebensstandard im Alter zu halten

·        Für Kinderziehung gibt es mehr Rente

·        Für Eheschließungen ab 2002 gibt eine neue Form der Hinterbliebenenrente mit einer Partnerrente von 55% und zwei Entgeltpunkte für das erste und ein Entgeltpunkt für jedes weitere Kind.

·        Das sinkende Niveau der gesetzlichen Rentenversicherung soll durch die neue kapitalgedeckte Altersvorsorge aufgefüllt werden. Die staatliche Förderung der privaten Altersvorsorge wird künftig erhöht.

·        Es kann betriebliches Einkommen in betriebliche Altersvorsorge umgewandelt werden. Der Versicherte zahlt seinen Eigenanteil, die staatliche Zulage wird vom Finanzamt nach Antragstellung unmittelbar auf den begünstigten Vertrag gutgeschrieben. Beides zusammen ergibt die Eigenvorsorge. Der Versicherte  braucht also nicht den vollen Beitrag selbst aufbringen; die staatliche Förderung ist bereits ein Teil des Versicherungsbeitrags. Dieses ist für viele sehr kompliziert und angesichts der derzeitigen Börsenlage (2003) auch nicht ohne Probleme.

 

Sozialstaatlichkeit und Rentendiskussion

Eines der besonderen Merkmale der Bundesrepublik war immer das Prinzip der Sozialstaatlichkeit. Die Erfahrungen der Weimarer Zeit, dass zur Wahrung der Demokratie die soziale Absicherung, zur Verwirklichung der Bürger- und Menschenrechte die soziale Demokratie gehört, haben zu dieser Formulierung geführt. 1930 brach an der Weltwirtschaftskrise die Demokratie zusammen. Das sollte sich aber nicht wiederholen. Deshalb die Formulierung im Grundgesetz der Sozialstaatlichkeit im Grundgesetz.

Die Artikel 20 Abs. 1 und 28 Abs. 1 S. 1 GG legen fest, dass die Bundesrepublik ein Sozialstaat ist.

Artikel 20 GG Verfassungsgrundsätze; Widerstandsrecht( 1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

Artikel 28 GG Bundesgarantie der Landesverfassungen.(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinn dieses Grundgesetzes entsprechen.

Diese Festlegung war bisherigen deutschen Verfassungen fremd. Die Realisierung des Sozialstaatsprinzips bringt einige Schwierigkeiten mit sich. Inhaltlich bedeutet dieses Prinzip, dass der Staat für einen gerechten Ausgleich der sozialen Gegensätze zu sorgen hat. Er muss eine gerechte Sozialordnung aufbauen und seinen Bürgern soziale Sicherheit gewährleisten. Er muss zum Beispiel für seine Bürger das Existenzminimum sichern, das geschieht z.B. in der Sozialhilfe und Grundsicherung.

Dieses Sozialstaatsgebot wurde vor allem realisiert in

·        der Tarifautonomie

·        in der Sozialgesetzgebung

·        in der sozialen Marktwirtschaft

Der Sozialstaat verwirklicht sich auch in der Wirtschaftsordnung. In unserem Land herrscht das Prinzip der sozialen Marktwirtschaft. Dies ist eine Marktwirtschaft im Gegensatz zu einer staatlich gelenkten Wirtschaft, wie es zum Beispiel früher die sozialistischen Länder kannten. Dort bestimmte der Staat umfassend den Wirtschaftsbereich. In unserem Land herrscht die Marktwirtschaft.

Wichtig für den Sozialstaat ist auch, dass gerechte Entgelte bezahlt werden. Diese werden von den Tarifparteien festgelegt. Der Staat hat sich hier nicht einzumischen, es sei denn, er sei selbst Tarifpartner wie im öffentlichen Dienst. Die Tarifpartner, Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften handeln die Tarife aus und regeln sie vertraglich. Dazu sind unter Umständen auch entsprechende Kampfmittel einzusetzen, von Seiten der Gewerkschaften der Streik, von Seiten der Arbeitgeber die Aussperrung, die aber weniger oft vorkommt, da diese meistens die Gebenden sind. Das Tarifrecht mit der Tarifautonomie ist in einem eigenen Gesetz geregelt. Auch dieses Recht trägt zur Sicherung des Sozialstaates bei.

Hier soll vor allem vom  Sozialversicherungsrecht die Rede sein, dieses beinhaltet z.B. folgende Einrichtungen (die fünf Säulen der Sozialversicherung):

·      Rentenversicherung

·      Unfallversicherung

·      Arbeitslosenversicherung

·      Krankenversicherung

·      Pflegeversicherung

und weitere Versicherungen für spezielle Bereiche wie Bergbau, Künstler und Landwirte.

Durch dieses Versicherungssystem will der Staat gewährleisten, dass die Menschen nicht unter die Armutsgrenze fallen. Die erste Sozialversicherung wurde schon 1883 von Bismarck als Krankenversicherung für Arbeiter gegründet, die Beiträge zur Krankenversicherung sollten je zur Hälfte von den Arbeitgebern und den Arbeitern gezahlt werden. 1884 kam die Unfallversicherung und 1889 Invaliditäts- und Altersversicherung für Arbeiter. Bismarck wollte damit der Sozialdemokratie das Wasser abgraben, was aber nicht gelang. Diese 3 Gesetze wurden zur Reichsversicherungsordnung (RVO) vom 1911 zusammengefasst.

Am 20.Dezember 1911 wurde das Versicherungsgesetz für Angestellte Gesetz. Damit gab es auch eine einheitliche gesetzliche Regelung für diese. Das Gesetz wurde.1924 neu gefasst und bekam die Bezeichnung Angestelltenversicherungsgesetz (AVG).

1927 trat das Gesetz über die Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) in Kraft. An die Stelle dieses Gesetzes AVAVG trat 1969 das Arbeitsförderungsgesetz (AFG).

Eine grundlegende Reform der Rentenversicherung erfolgte 1957, mit einer lohnbezogenen Rentenanpassung an die Bruttolöhne, 1970 kam die Gleichstellung der Arbeiter mit den Angestellten in der Krankenversicherung, die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. 1971 wurde die Unfallversicherung auf Schüler und Studenten ausgedehnt. 1972 kam die Einführung der flexiblen Altersgrenze in der Rentenversicherung. Eine Zusammenfassung des Sozialrechts erfolgte 1975 im Sozialgesetzbuch (SGB).

Als jüngster Zweig der deutschen Sozialversicherung wurde 1994 die Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) eingeführt. Der Beitrag für die Pflegeversicherung, wird nicht zur Hälfte von den Arbeitgebern geleistet, da der Arbeitgeberanteil weitgehend durch die Abschaffung des Buß- und Bettages als gesetzlichen Feiertag finanziert wird.

Wichtig für den Sozialstaat ist, dass er keinen Menschen in seinen Grenzen zu Grunde gehen lässt. Das regelt die Sozialhilfe, sie wurde früher Fürsorge bezeichnet. Dadurch sollen Menschen in einer Notlage von Hilfe gewährt werden. Die Sozialhilfe soll dem Empfänger die Führung eines Lebens ermöglichen, das der Menschenwürde entspricht. Sie ist ein vom Staat eingesetzte Mittel, individuelle Notlagen zu beheben und greift nur, wenn der Bedürftige sich nicht selbst helfen kann und auch keine Hilfe durch andere (Verwandte) erhält. .Auch Ausländer sind in die Sozialhilfe einbezogen. Sie besteht aus der Hilfe zum Lebensunterhalt in Form von Geldleistungen, die ein Existenzminimum garantieren und Hilfe in besonderen Lebenslagen, zum Beispiel bei Wohnungskosten.

2001 wurde die Grundsicherung eingeführt. Vor allem ältere Menschen machten Sozialhilfeansprüche oft nicht geltend, weil sie den Unterhaltsrückgriff auf ihre Kinder befürchten. Die Hauptursache für verschämte Altersarmut Grundsicherung wegfallen. Antragsberechtigt sind über 65-Jährige und aus medizinischen Gründen dauerhaft voll Er­werbsgeminderte ab 18, soweit sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Die Leistung ist abhängig von der Bedürftigkeit. Eigenes Einkommen und Vermögen sind wie in der Sozialhilfe zu berücksichtigen. Allerdings findet gegenüber Kindern und Eltern mit einem Jahreseinkommen unter 100.000 Euro kein Unterhaltsrückgriff statt, wenn ihre Angehörigen die Grundsicherung in Anspruch nehmen. Die Grundsicherungsleistung ist so bemessen, dass sie der Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Ein­richtungen nach dem Bundessozialhilfegesetz entspricht.

Hier wollen wir uns exemplarisch mit dem Problem der Rente beschäftigen. Insgesamt ist das soziale Sicherungssystem in den 90er Jahren in die Krise gekommen. Gründe sind:

·        Vor allem der Altersaubau der Bevölkerung, immer älter werdenden Menschen stehen immer weniger Geburten gegenüber. Dadurch müssen weniger Beitragszahler für mehr Rentner aufkommen, die Generationensolidarität wird überlastet

·        Durch die höhere Lebenserwartung hat sich bei den Männern die durchschnittliche Rentenbezugsdauer in den letzten dreißig Jahren fast um vier auf 13,6 Jahre, bei den Frauen sogar um sechs auf 18,5 Jahre erhöht

·        Das effektive Rentenbezugsalter sinkt und liegt unter 60 Jahren

·        Die Schul- und Ausbildungszeiten haben sich erhöht, junge Leute begingen später mit der Beitragszahlung

·        Gravierende wirkt sich auch das Problem der hohen Arbeitslosigkeit aus

·        Die deutliche Zunahme der Erzielung von Einkünften außerhalb der Beitragspflicht (z.B. Scheinselbständigkeit) in der gesetzlichen Sozialversicherung vermindert die Beitragseinnahmen

·        Die deutliche Zunahme von unterbrochenen Erwerbsbiografien und sogenannten Patchworkbiografien bei Frauen und Männern führt zu fehlender ausreichender sozialer Sicherheit im Alter

1997 stieg der Beitragssatz aller lohnabhängigen Versicherungen erstmals auf über 20% mit dem Arbeitgeberanteil betrug er 1998 42,3%, das wirkt sich negativ als Lohnnebenkosten auf die Kosten des Arbeitsplatzes aus.

Die Politik musste darauf reagieren. Die Tendenz aller bisheriger Reformen ist es diesen Beitragsatz zu senke. Das geschieht einmal durch Leistungsminderung, zum anderen such Entsolidarisierung und Privatisierung des Risikos. Solidarität wird zum Auslaufmodell.

Durch die Reform 1992 wurde auf die steigende Lebenserwartung reagiert mit der stufenweise Anhebung der vorgezogenen Altersgrenzen vom 60 bzw. 63auf das 65. Lebensjahr. Die Anrechnung von Ausbildungszeiten wurde von 11 auf 7 Jahre gekürzt, weiter auf 3 Jahre reduziert. Mit diesen Maßnahmen konnte Beitragssatzanstieg vermindert werden. 1992 wurde die Wartezeit von 15 auf 5Jahre gesenkt. Mit den Gesetzen des Jahres 1996 ist eine Vorziehung und Beschleunigung der Altersgrenzenanhebung erfolgt. Der Gesetzgeber begründete diese Maßnahme mit der starken Zunahme der sogenannten Frühverrentungspraxis.

1997 wurde die Formel zur Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts ab dem 1.1.1999 um einen demografischen Faktor ergänzt. Die Renten wegen verminderter Erwerbstätigkeit wurden neu geordnet. Die direkte Beitragszahlung für Zeiten der Kindererziehung und die Regelung nach der einigungsbedingte Aufwendungen für die Rentenversicherung nicht mehr auf den zusätzlichen Bundeszuschuss anzurechnen sind traten in Kraft. Damit konnte der Beitragssatz 199 von 20,3 auf 19,5% gesenkt werden.

Das Haushaltssanierungsgesetz sieht vor, dass die Einnahmen der Ökosteuer den Bundeszuschuss erhöhen.

2002 trat die sogenannte Riester-Rente in Kraft. Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung soll bis zum Jahr 2020 unter 20 % bleiben und bis zum Jahr 2030 22 % nicht übersteigen.

·        Das Rentenniveau von heute 70 % (in den 70er Jahren 73%) bis zum Jahr 2030 auf 67 bis 68 % des letzten Nettoeinkommens gesenkt werden soll. Damit reicht die gesetzliche Rentenversicherung nicht aus, den Lebensstandard im Alter zu halten

·        Für Kinderziehung gibt es mehr Rente

·        Für Eheschließungen ab 2002 gibt eine neue Form der Hinterbliebenenrente mit einer Partnerrente von 55% und zwei Entgeltpunkte für das erste und ein Entgeltpunkt für jedes weitere Kind

·        Das sinkende Niveau der gesetzlichen Rentenversicherung soll durch die neue kapitalgedeckte Altersvorsorge aufgefüllt werden. Die staatliche Förderung der privaten Altersvorsorge wird künftig erhöht

·        Es kann betriebliches Einkommen in betriebliche Altersvorsorge umgewandelt werden. Der Versicherte zahlt seinen Eigenanteil, die staatliche Zulage wird vom Finanzamt nach Antragstellung unmittelbar auf den begünstigten Vertrag gutgeschrieben. Beides zusammen ergibt die Eigenvorsorge. Der Versicherte  braucht also nicht den vollen Beitrag selbst aufbringen; die staatliche Förderung ist bereits ein Teil des Versicherungsbeitrags. Dieses ist für viele sehr kompliziert und angesichts der derzeitigen Börsenlage (2003) auch nicht ohne Probleme.

Aber die neuesten Überlegungen sind schon angesagt. Die Nettoversorgung der Beamten liegt 2002 bei 80%, die der Rentnern bei 63%, sinken werden diese in den nächsten Jahren auf 76 bzw. 58%. Da macht eine große Lücke deutlich. Die Problematik macht die Rede des Bundeskanzlers im Bundestag vom 14.03.2003 deutlich:

Gleichwohl gilt, bezogen auf dieses System, dass wir in unseren Annahmen zu pessimistisch und zu optimistisch zugleich waren: zu optimistisch, was die Beschäftigungsentwicklung anging, und zu pessimistisch im Bezug auf die durchschnittliche Lebenserwartung, die glücklicherweise - aber mit Problemen für die Altersvorsorge - immer größer wird. Aus diesen beiden Gründen ist es nötig, bei der Rentenversicherung nachzujustieren. Dabei muss der Grundsatz beibehalten werden, dass die Renten für die alten Menschen so sicher wie nur irgendwie möglich gemacht werden und die Beiträge bezahlbar bleiben. Das heißt auch, dass wir noch in diesem Jahr von Herrn Rürup ergänzende Vorschläge erwarten, wie die Rentenformel angesichts dieser Veränderungen neu zu fassen und entsprechend anzupassen ist.

4.2.5.3 Die Bedeutung des Sozialstaates

In ihrem Sozial- und Wirtschaftswort 1997 sagen die Kirchen zum Sozialstaat:

"67) Der Sozialstaat war in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland die entscheidende Voraussetzung dafür, daß der soziale Friede gewahrt werden konnte. Nach wie vor bietet er der großen Mehrheit der Bevölkerung soziale Sicherheit auf einem hohen Niveau. Jedoch stellen grundlegende Veränderungen in der Sozialstruktur, die lang anhaltende Massenarbeitslosigkeit, die demographische Entwicklung und die Situation der öffentlichen Haushalte das System sozialer Sicherung vor große Herausforderungen.

111) So wichtig und für die Gestaltung gesellschaftlicher Beziehungen hilfreich eine solche Einteilung ist, so wenig kann sie unter den Bedingungen der modernen Gesellschaft genügen. Deshalb hat der Begriff der sozialen Gerechtigkeit als übergeordnetes Leitbild Eingang in die Sozialethik der Kirchen gefunden. Er besagt: Angesichts real unterschiedlicher Ausgangsvoraussetzungen ist es ein Gebot der Gerechtigkeit, bestehende Diskriminierungen aufgrund von Ungleichheiten abzubauen und allen Gliedern der Gesellschaft gleiche Chancen und gleichwertige Lebensbedingungen zu ermöglichen.

Dazu gehört auch eine solide und armutsfeste Altersversorgung."

Der Bundesverband der KAB führt zum Thema der Solidarischen Alterssicherung (Bonn 2000) aus: III. Grundzüge der KAB-Position

"Für die KAB gelten folgende Grundzüge für eine Weiterentwicklung der ge­setzlichen Alterssicherung:

Der Sozialstaat bleibt verpflichtet, jedem Menschen in Deutschland ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen. Durch die Umbrüche der Erwerbsarbeitsgesellschaft ist für einen zunehmend wachsenden Teil der Gesellschaft die Teilhabe an kontinuierlicher Erwerbsarbeit und damit die Teilhabe an sozialer Sicherheit im Alter gefährdet. Erwerbsarbeit ist heute und wird zukünftig verstärkt nicht mehr einziger Anknüpfungspunkt für ausreichende soziale Sicherheit im Alter sein können. Die Weiterentwicklung der gesetzlichen Alterssicherung muss die Vielfalt unterschiedlicher Formen von Arbeit und eine Durchlässigkeit und Kombination verschiedener Formen gesellschaftlich anerkannter Arbeit berücksichtigen.

Der Erosion des Solidarprinzips durch neue Formen der Arbeit und den zunehmenden Möglichkeiten der Erzielung von Einkünften ohne Beitragspflicht muss bei der Weiterentwicklung der gesetzlichen Alterssicherung begegnet werden. Die bisher ausschließlich an Erwerbsarbeit gekoppelte soziale Sicherung muss erweitert werden. Bezugspunkt muss grundsätzlich der Tatbestand der Einkommenserzielung sein. Nur so kann nach Auffassung der KAB der solidarische Grundgedanke in der gesetzlichen Alterssicherung erhalten bleiben.

Das solidarische, umlagefinanzierte System der gesetzlichen Rentenversicherung muss erhalten bleiben und weiterentwickelt werden. Wer von Eigenverantwortlichkeit spricht und damit Privatisierung der Altersvorsorge meint, nimmt in Kauf, dass gesellschaftliche Spaltungen verstärkt und die finanziell Schwächeren weitere Benachteiligungen erfahren."

"Die drei Elemente des KAB-Modells:

·        Einführung einer Sockelrente, umlagefinanziert aus Abgaben auf alle Einkommen

·        Beibehaltung der Arbeitnehmerpflichtversicherung, finanziert aus Beiträgen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber

·        Förderung der betrieblichen und privaten Altersvorsorge

1. Stufe: Sockelrente - Pflichtversicherung für alle Einwohner/innen

Die Sockelrente ist eine „Volksversicherung" für alle Einwohner. Anspruchsberechtigt sind alle Personen ab dem 65. Lebensjahr.

Die Anspruchshöhe orientiert sich am Existenzminimum nach Bundessozialhilfegesetz. (Nach derzeitigem Stand sind das ohne Kosten für Wohnung DM 800,00 pro Monat.)

Der Anspruchsaufbau errechnet sich zwischen dem 15. und 65. Lebensjahr. Mit jedem Jahr erwerben die Einwohner, die in der Bundesrepublik Deutschland einkommensteuerpflichtig sind, einen Anspruch von 2 % dieser Sockelrente.

Die Finanzierung erfolgt als Beitrag von allen steuerpflichtigen Einkünften ent­sprechend § 2, Abs. 1 Einkommensteuergesetz. Der Beitrag beträgt 4 % der steuerpflichtigen Einkünfte, der Höchstbeitrag ist begrenzt auf DM 5.000,00 pro Jahr

2. Stufe: Arbeitnehmerpflichtversicherung

Die zukünftige Arbeitnehmerpflichtversicherung unterliegt im wesentlichen den Prinzipien der heutigen gesetzlichen Alterssicherung. Sie gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Analog zur heutigen gesetzlichen Alterssicherung ist die Anspruchsberechtigung grundsätzlich beitrags- und leistungsbezogen: Es werden alle Beitragszeiten analog dem heutigen System der gesetzlichen Rentenversicherung aufgenommen (z. B. Erziehungs- und Pflegezeiten, Zeiten der Arbeitslosigkeit sowie Zeiten der Ausbildung). Das Risiko der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit sowie das System der Hinterbliebenenversorgung bleiben auch zukünftig erhalten. Zur Verbesserung der eigenständigen Alterssicherung von Frauen wird ein Ehegattensplitting eingeführt.

Die Rentenhöhe soll bei einem durchschnittlichen Verdienst nach 35 Versicherungsjahren DM 1.000,00 erreichen. Damit würde zusammen mit der Sockelrente ein Alterseinkommensbetrag erzielt, der mit DM 1.800,00 dem heutigen Durchschnitt aller Altersrenten entspricht.

Die Finanzierung wird durch Beiträge vom Bruttolohn in Höhe von ca. 11 % paritätisch von Arbeitgebern und Arbeitnehmern getragen. Die Beitragsbemessungsgrenze wird nach den heutigen Kriterien beibehalten.

Die Beitragszahlungen sind grundsätzlich sonderabzugsfähig, entsprechend analog sind die Alterseinkünfte grundsätzlich oberhalb der Steuerfreigrenze steuerpflichtig.

Der heutige Bundeszuschuss wird der Sockelrente und der Arbeitnehmerpflichtversicherung analog ihrem Verhältnis von 40 zu 60 zugeordnet. Die 1. und 2. Stufe der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen organisatorisch der Selbstverwaltung.

3. Stufe: Betriebliche und private Altersvorsorge

Die betriebliche und private Altersvorsorge ergänzen die beiden vorherigen Stufen und müssen zum Regelfall der Altersvorsorge werden, um das Ziel der Lebensstandardsicherung zu erreichen.

3.1 Die betriebliche oder tarifliche Altersvorsorge muss auf der Grundlage der gegenwärtigen betriebsrentlichen, tarifvertraglichen und gruppenversicherungsvertraglichen Regelungsmöglichkeiten deutlich ausgebaut werden.

Durch die Neuordnung der 1. und 2. Stufe gewinnen Betriebe und Unternehmen finanzielle Spielräume für den Ausbau (Kein Arbeitgeberanteil in der 1. Stufe).

3.2 Für die private Altersvorsorge müssen durch gesetzliche Regelungen deutliche Anreize zum Auf- und Ausbau der privaten Altersvorsorge insbesondere auch für untere und mittlere Einkommensgruppen geschaffen werden (z.B. durch Prämienzahlung)."

Dieses Modell muss nicht dauernd leistungsmindernd und beitragserhöhend angepasst werden, es sichert bei 35 Jahren durchschnittlichem Verdienst und 40 Eckpunkten etwa 900 € netto (bei 45 Jahren 45 Eckpunkte, das wären 70% des Verdienstes).

Literatur:

Bundesverband der KAB, Hg., Thema: Rente, Köln 2001

Bundesverband der KAB, Hg., Solidarische Altersicherung, Köln 2000

 



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