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Katholische
SozialLehre
Catholic Social Teaching
Autor: Ernst Leuninger |
Thema
der Seite: Sind unsere Renten in Gefahr?
Was sagt die Kirche dazu?
Informationen zum neuen Gesetz |
Cappuccino-Modell
der Rente
KAB: „Mindestrentenklausel löst nicht die
Probleme der Rentenversicherung
Sozialstaatlichkeit
und Rentendiskussion (3.7.03)
KAB zur Rürup-Kommission
Zukunft der Alterssicherung (KAB Landesverband und Frankfurter
Sozialschule)
Thesen der Kirche zur Rente
Powerpointreihe der KAB Downloads,
Bildungsreferat (Michael Schäfers) zur Rentenreform (Solidarische Alterssicherung)
KAB: „Mindestrentenklausel löst nicht die
Probleme der Rentenversicherung
Notpflaster
im Flickwerk der Rentenreformen
Köln, 17. 2. 2004. „Die aktuelle Diskussion
um die Einführung einer gesetzlichen Mindestrente zeigt, dass durch
Rentenreformen nach dem üblichen Strickmuster keine nachhaltigen Lösungen
erreicht werden können“, sagte der Bundesvorsitzende der Katholische Arbeitnehmer-Bewegung (KAB), Georg Hupfauer,
in Köln. In das Rentengesetz eine Klausel einzubauen, die ein bestimmtes
Niveau der Alterssicherung garantiert, ist nach Auffassung der KAB
Deutschlands „nur ein weiteres Notpflaster im Flickwerk der
Rentenreformen“, betonte Hupfauer.
Das Dilema der Rentenversicherung wird nicht gelöst
„Eine Mindestrente ins Gesetz zu schreiben, ein
garantiertes Rentenniveau festzulegen, unabhängig von jeder
demografischen Entwicklung löst das Dilemma der Rentenversicherung
garantiert nicht“, erklärte der der
Bundesvorsitzende des 250.000 Mitglieder zählenden katholischen
Sozialverbandes. Die KAB hat ein Rentenmodell entwickelt, das in
seiner ersten Säule das Grund-Rentenniveau unabhängig von den
Beitragseinnahmen machen soll, und anders als die geplante Einführung
einer Mindestrente nicht zu einer „Rente nach Kassenlage“ führt.
Nach dem KAB-Modell wird die Finanzierung der
Alterssicherung auf eine breitere und gerechtere Basis gestellt. Dazu soll
eine Sockelrente als Pflichtversicherung für alle Steuerbürger eingeführt
werden, die durch Beiträge aus allen steuerpflichtigen Einkünften
finanziert wird. „Die Sockelrente in
unserem Modell ist keine Grundsicherung oder gesetzlich festgelegte
Mindestrente sondern ein über Jahrzehnte durch Beiträge erworbener
Leistungsanspruch, der vor Armut schützt und Menschen im Alter nicht zu
Almosenempfänger degradiert“, so KAB-Chef Hupfauer. Damit könne
auch die zweite Säule in dem Modell, die paritätisch finanzierte
Arbeitnehmerpflichtversicherung, entlastet und die Lohnnebenkosten gesenkt
werden. Durch eine dritten Säule soll nach den Vorstellungen der KAB die
betriebliche und private Altersvorsorge gestärkt werden.
KAB
Rentenmodell umsetzbar
„Das System von
Sockelrente, Arbeitnehmerpflichtversicherung und betrieblicher oder
privater Altersvorsorge läßt sich leicht in das bestehende System der
gesetzlichen Rentenversicherung übertragen. Berechnungen“, so Hupfauer,
„zeigen klar und deutlich, dass eine Überleitung in das zukunftsfähige
KAB-Rentenmodell kurzfristig möglich sind.“ Für ihn stellt das
vielfach durchgerechnete Rentenmodell der KAB eine konsequente
Weiterentwicklung des Umlageverfahrens im Generationenvertrag dar, da es
die grundlegend veränderten wirtschaftlichen und demographischen
Bedingungen berücksichtigt.
Katholische Arbeitnehmer-Bewegung Deutschlands (KAB),
Bernhard-Letterhaus-Str. 26, 50670 Köln,
Tel.: 0221/7722-130 Fax: 0221/7722-116
Verantwortlich: Rudolf Letschert; Pettenkoferstraße 8/III, 80336 München;
Tel: 089/55 25 49 -16, Fax: 089/55 03 88 2; E-mail: rudolf.letschert@kab.de
KAB Landesverband Hessen - Frankfurter Sozialschule
Die Zukunft der Alterssicherung
Die Modelle von IG Bau und KAB im Vergleich
Pressemeldung Februar 2001
Wiesbaden - Frankfurt - Limburg- Fulda - Mainz
"Die nächste Rentenreform kommt bestimmt"
Das war die einhellige Meinung der Referenten bei eine Tagung zur "Zukunft der
Alterssicherung". Das Werk sei kein Jahrhundertwerk, sondern würde bis zur nächsten
Überarbeitung etwa drei bis vier Jahre halten. Bei wenigen Vorteilen, so z.B. für die
Erziehungszeiten, habe die Reform überwiegend Nachteile für die Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer gebracht. Die Tagung wurde veranstaltet, von der Frankfurter Sozialschule und
vom Landesverband der Katholischen Arbeitnehmer-Bewegung (KAB) am 8. Februar 01 im
Wilhelm-Kempf-Haus, die Leitung hatte Dr. Heribert Zingel.
Zur Einführung betonte Pater Hengsbach aus Frankfurt-St. Georgen, dass die neue
Rentenreform einen dreifachen Bruch zum bisherigen System beinhalte. Aufgegeben wird die
Lebensstandardsicherung, dafür müssen die Versicherten in Zukunft selbst sorgen.
Aufgegeben die paritätische Finanzierung, die Arbeitnehmer werden unter dem Strich 16%
der Lasten tragen, die Arbeitgeber 11%. Aufgegeben wird die solidarische Alterssicherung,
die Lasten gehen mehr und mehr auf den Einzelnen über. Das ist nicht das, was die
Sozialversicherung einmal gewollt hat. Er wies nach, dass die sogenannten
wissenschaftlichen Prämissen dieser Reform, wie z.B. die Nichtfinanzierbarkeit des
Systems, Legenden seien , die im Sinne des Neoliberlismus verbreitet würden.
Klaus Ulrich stellt das Konzept der IG BAU "für ein universelles System der
gesetzlichen Alterssicherung" vor. Er betonte vor allem, dass die 70prozentige
Rentenhöhe in der solidarischen Sicherung für alle erhalten bleiben müsse. Das neue
Modell rede von 67%, faktisch kämen zum Schluss 64 oder 65% heraus. Die Finanzierung der
Rente müsse auf breitere Füße gestellt werden. Als Basis einer zukünftigen
Rentensicherung müsse die ganze Wohnbevölkerung einbezogen, alle Einkommensarten müssen
zur Beitragszahlung herangezogen und in die Leistungen, die 70% des Einkommens sichern
sollen (Höchstrente 4500 DM), aufgenommen werden. Im Schnitt gäbe es hier wie bisher
1800-1900 Monatsrente.
Das Modell der Katholischen Arbeitnehmer-Bewegung wurde von Josef Kloppenburg
vorgetragen. Auch dieses Model will die Solidarität wieder stärken und nicht abbauen.
70% Sicherung müssen erhalten bleiben. Deshalb gibt es eine Pflichtversicherung die für
alle Einwohner ab dem 15. Lebensjahr aufgebaut wird. Die Finanzierung erfolgt über
Einkommenssteuer, die Anspruchshöhe dieser Grundsicherung ab 65 Jahren liegt für alle
bei 800 DM (Existenzminimum). Darauf baut die Arbeitnehmerpflichtversicherung auf, die wie
bisher paritätisch von Arbeitnehmern und Arbeitgebern gezahlt wird. Das läuft in etwa im
bisherigen System ab. Der Durchschnitt dürfte wie heute bei DM 1800 liegen (Rente plus
Grundsicherung). Dazu kommt als 3. Stufe die private und betriebliche Vorsorge.
Insgesamt bestand die einhellige Auffassung, dass die Reform die Verteilung von unten
nach oben, die in der vorherigen Bundesregierung begonnen hat, fortsetzt wird. Gewinner
der Reform seien die Arbeitgeber, Verlierer die Versicherten. Das neue Gesetzt müsse
sicher bald geändert werden, die Diskussion für eine wirklich solidarische Rentenrefom
muss weitergehen. Dieses so genannte Jahrhundertwerk ist eine weiterer Schritt auf dem Weg
zu Entsolidarisierung. Die TeilnehmerInnen und Teilnehmer brachten ihr großes Erstaunen
zum Ausdruck, wie der DGB diese Reform mittragen kann.
Der Landespräses Dr. Ernst Leuninger betonte, dass solche Tagungen in Kooperation von
Frankfurter Sozialschule und KAB weitergeführt werden.
Gemeinsame Erklärung des
Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland und der
Deutschen Bischofskonferenz zur Reform der Alterssicherung in
Deutschland
Entwicklung eines Zukunftsfähigen System
mit drei Bausteinen
Zu beachten ist:
1. Die Renten dürfen im
Prozentsatz nicht abgesenkt werden
2. Eine erhebliche Verlagerung auf privates Risiko widerspricht dem Ansatz der
Sozialversicherung.
3. Es müssen auf Dauer Finanzierungswege gefunden werden, die den Beitrag auf einer
vernünftigen Höhe zu halten.
(Siehe auch Thesen!)
1. Aussagen des Wortes der Kirchen
Im Wort der Kirchen: "Für eine Zukunft in
Solidarität und Gerechtigkeit, Wort des Rates der Evangelischen Kirche in
Deutschland und der Deutschen Bischofskonferenz zur wirtschaftlichen und sozialen Lage in
Deutschland" steht u.a. zum Thema:
(67) Der Sozialstaat war in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland die
entscheidende Voraussetzung dafür, daß der soziale Friede gewahrt werden konnte. Nach
wie vor bietet er der großen Mehrheit der Bevölkerung soziale Sicherheit auf einem hohen
Niveau. Jedoch stellen grundlegende Veränderungen in der Sozialstruktur, die lang
anhaltende Massenarbeitslosigkeit, die demographische Entwicklung und die Situation der
öffentlichen Haushalte das System sozialer Sicherung vor große Herausforderungen.
(72) Eine wesentliche Ursache der Finanzierungsschwierigkeiten der Sozialhaushalte
ist die hohe Arbeitslosigkeit. Durch die Massenarbeitslosigkeit gehen den
Sozialversicherungen erhebliche Beitragseinnahmen und den öffentlichen Haushalten
entsprechende Lohnsteuereinnahmen verloren, während andererseits die Ausgaben der
Arbeitslosen- und der Rentenversicherung steigen. Geringere Einnahmen und steigende
Ausgaben führen zu Beitragserhöhungen, die wiederum als Anstieg der Lohnnebenkosten die
Beschäftigung beeinträchtigen können.
(73) Zur Höhe der Lohnnebenkosten trägt wesentlich bei, daß die Kassen der
Sozialversicherungsträger (Rentenversicherung, Gesetzliche Krankenversicherung,
Arbeitslosenversicherung u. a.) durch Aufwendungen für die Finanzierung der
deutschen Einheit und für die aktive Arbeitsmarktpolitik erheblich belastet werden. Diese
Leistungen sind eigentlich Aufgaben des Staates, sie wurden aber den Sozialversicherungen
übertragen. Weil die Finanzierung dieser sog. "versicherungsfremden Leistungen"
durch Zuschüsse des Bundes nicht abgedeckt wird, mußten die Beitragssätze zu den
Sozialversicherungen mehrfach angehoben werden. Hinzu kommt, daß von den Möglichkeiten
der Frühverrentung exzessiv Gebrauch gemacht wurde, um den Arbeitsmarkt zu entlasten.
(74) Die Sozialleistungsquote ist nicht zuletzt deshalb so hoch - sie liegt bei etwa
einem Drittel des Bruttosozialprodukts -, weil sie in den neuen Ländern aus Gründen des
wirtschaftlichen Strukturwandels gegenwärtig rund 60 % beträgt. In den alten
Ländern dagegen ist sie so niedrig wie seit Jahren nicht mehr.
(75) Schwierigkeiten für die Finanzierung der sozialen Sicherungssysteme in
Deutschland ergeben sich weiterhin daraus, daß sich ihre ursprünglichen Voraussetzungen
in den letzten Jahrzehnten grundlegend geändert haben. Zum einen orientieren sich die
Lebensentwürfe jüngerer Frauen ganz überwiegend zugleich an Erwerbsarbeit und Familie,
und die Frauenerwerbstätigkeit hat insbesondere mit dem Wachstum der Büro- und
Dienstleistungstätigkeiten stark zugenommen. Gleichzeitig sind jedoch die
Familienbindungen instabiler geworden. Der Anteil der Alleinerziehenden nimmt
dementsprechend zu. Zudem bewirken die Verknappung des Angebots an Erwerbsarbeit und die
Veränderung der Beschäftigungsstrukturen eine Zunahme der Teilzeitbeschäftigungen mit
wenig gesicherten Beschäftigungsverhältnissen. Damit steigt der Anteil derjenigen, deren
Lebensläufe nicht den Normalitätsannahmen des sozialen Sicherungssystems entsprechen und
die infolgedessen eher von Armut bedroht und auf Sozialhilfe angewiesen sind.
(76) Hauptursachen des Anstiegs der Sozialhilfeausgaben sind Massenarbeitslosigkeit,
Kürzungen bei den Sozialversicherungsleistungen, unzulängliche Familienförderung und
die Aufwendungen für Asylbewerber und Zuwanderer. Offenbar wurden und werden die der
Sozialhilfe vorgelagerten Sicherungssysteme ihren Anforderungen nicht mehr gerecht. Die
Sozialhilfe als letztes Auffangnetz im System sozialer Sicherung wurde in den letzten
Jahren dadurch belastet, daß sie mehr und mehr zu einer Regelversorgung für einen
wachsenden Teil der Gesellschaft geworden ist.
(77) Über die aktuellen Finanzierungsschwierigkeiten hinaus stellt die
Bevölkerungsentwicklung das System der sozialen Sicherung vor zusätzliche
Herausforderungen. Eine anhaltend niedrige Geburtenrate und eine deutlich gestiegene
durchschnittliche Lebenserwartung führen zu einem zunehmenden Anteil älterer Menschen
auf der einen und einem stagnierenden und zukünftig abnehmenden Anteil der
erwerbstätigen Generation sowie von Kindern und Jugendlichen auf der anderen Seite. Dies
hat nicht nur für die Rentenversicherung, sondern auch für die Krankenversicherung und
für den Bereich der Altenpflege erhebliche Auswirkungen. Eine Verschlechterung des
zahlenmäßigen Verhältnisses zwischen der Zahl der Rentenempfänger und der Zahl der
Beitragszahler muß (bei unveränderten Leistungen) zu höheren Beitragssätzen oder (bei
unveränderten Beiträgen) zu einer deutlichen Verringerung der Höhe der Renten führen.
Ähnliche Probleme entstehen auch für die Finanzierung der Beamtenversorgung
Sehen: Fassen wir die Analyse zusammen:
Der Sozialstaat steckt in einer Krise
Noch ist die Sicherung auf hohem Niveau gewährleistet, aber
- Massenarbeitslosigkeit
- demographischer Wandel
- die Misere der öffentlichen Kassen
schwächen das System.
Urteilen: Wie ist dies zu bewerten?
Aus dem Wort:
(111) So wichtig und für die Gestaltung gesellschaftlicher Beziehungen hilfreich
eine solche Einteilung ist, so wenig kann sie unter den Bedingungen der modernen
Gesellschaft genügen. Deshalb hat der Begriff der sozialen Gerechtigkeit als
übergeordnetes Leitbild Eingang in die Sozialethik der Kirchen gefunden. Er besagt:
Angesichts real unterschiedlicher Ausgangsvoraussetzungen ist es ein Gebot der
Gerechtigkeit, bestehende Diskriminierungen aufgrund von Ungleichheiten abzubauen und
allen Gliedern der Gesellschaft gleiche Chancen und gleichwertige Lebensbedingungen zu
ermöglichen.
Worum geht es?
- Es geht um den Erhalt und die Förderung der sozialen Gerechtigkeit
Handeln: In welche Richtung geht die Antwort:
(179) Der Sozialstaat ist und bleibt verpflichtet, jedem Menschen in Deutschland ein
menschenwürdiges Leben zu ermöglichen. Die Sozialhilfe dient dabei als letztes
Auffangnetz im System der sozialen Sicherung. Sie legt den Standard fest, der
Hilfsbedürftigen in Notlagen zukommt. Ihre Prinzipien "Bedarfsdeckung,
Individualisierung, Nachrangigkeit" müssen erhalten bleiben. Das
Bundessozialhilfegesetz hat sich seit seiner Einführung im Jahre 1961 bewährt. Belastet
wurde dieses Auffangnetz in den letzten Jahren dadurch, daß es für immer größere
Personengruppen zu einer Regelversorgung geworden ist. Wenn die vorrangigen sozialen
Sicherungssysteme (wie z. B. Arbeitslosenversicherung, Rentenversicherung,
Krankenversicherung, Familienlastenausgleich u. a.) tatsächlich, ihrem Auftrag
entsprechend, in den allermeisten Leistungsfällen wirkliche Not verhinderten, hielte sich
auch der Reformbedarf innerhalb der Sozialhilfe in Grenzen. Die Sozialhilfe könnte
wesentlich entlastet werden, wenn die vorrangigen sozialen Sicherungssysteme
"armutsfest" gemacht werden. Dabei ist insbesondere an eine Sockelung des
Arbeitslosengeldes, der Arbeitslosenhilfe und letztlich auch der gesetzlichen Rente auf
die Höhe des soziokulturellen Existenzminimums bei einem steuerfinanzierten Ausgleich
für die Sozialversicherungen zu denken. Ein entscheidender Schritt zur Bekämpfung der
verdeckten Armut wäre getan.
(183) Die Wiederherstellung des Vertrauens in die Rentenversicherung ist von großer
Dringlichkeit. Die demographische Entwicklung, d. h. die höhere Lebenserwartung und
die geringere Kinderzahl bewirken eine Verschiebung im Verhältnis von Beitragszahlern und
Rentnern. Mit der Rentenreform 1992 konnte die Alterssicherung zunächst stabilisiert
werden, indem die Renten an die Nettolohnentwicklung angepaßt wurden. Außerdem ist die
Anhebung der möglichen Renteneintrittsgrenze vorgesehen. Die neue Rentenformel verknüpft
Rentenhöhe, Rentenversicherungsbeitrag und Bundeszuschuß zur Rente und ermöglicht so
eine größere Anpassungsfähigkeit der Rentenversicherung und eine faire Verteilung der
demographischen Risiken auf Beitragszahler und Rentner.
(184) Weitere Reformschritte sind notwendig. Dem absehbaren Anstieg des
Beitragssatzes infolge der demographischen Veränderungen muß entgegengewirkt werden. Die
zu erwartende Zuwanderung stellt dann eine positive Einflußgröße dar, wenn die
Zugewanderten im erwerbsfähigen Alter sind und ihnen gesicherte Arbeitmöglichkeiten zur
Verfügung stehen. Welches Niveau der Renten auf Dauer gehalten werden kann, ist von der
Entwicklung der Beschäftigung, der Höhe der Einkommen und der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit abhängig. Notwendig ist auch eine Reform der Beamtenversorgung und
der Sicherung der Angestellten im öffentlichen Dienst. Eine Reform in diesem Bereich, die
vor allem eine stärkere Eigenbeteiligung der Beamten an ihrer Altersvorsorge vorsieht,
ist auch aus Gründen sozialer Gerechtigkeit überfällig.
(186) Das soziale Sicherungssystem ist auf eine Ergänzung durch private
Vorsorgeleistungen angewiesen. In Form der Bildung von Wohneigentum ist dieses auch in
großem Umfang geschehen. Eine Ergänzung durch Maßnahmen der Vermögensbildung in
Arbeitnehmerhand könnte eine zusätzliche Sicherung bedeuten, auch wenn man das
quantitative Ausmaß derartiger Schritte nicht überschätzen darf. Das für die
Ausgestaltung des deutschen Sozialstaats zentrale Subsidiaritätsprinzip kann bei der
Ergänzung durch private Vorsorgeleistungen einen wichtigen Hinweis geben. Die Absicherung
durch die gesetzlichen Sozialversicherungen könnte bei denjenigen Bürgerinnen und
Bürgern reduziert werden, die sich eine Eigenvorsorge ohne starke Einschränkungen des
Lebensstandards leisten können. So zeigt u. a. die Entwicklung des privaten Vermögens in
Deutschland, daß auch die höheren Einkommensschichten bei den Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern zu einer stärkeren eigenen Altersvorsorge in der Lage sind. Auf keinen Fall
ist es vertretbar, die soziale Sicherheit durch den Sozialstaat bei denjenigen zu senken,
die auf diese Leistungen angewiesen sind. Angesichts der sehr ungleichen Verteilung des
gewachsenen Vermögens bleibt das gesetzliche Sozialversicherungssystem auch in Zukunft
für den Großteil der Bevölkerung unverzichtbar.
(187) Finanzierungsprobleme und Leistungsdefizite des Systems sozialer Sicherung
tragen gleichermaßen zur Krise des Sozialstaats bei. Das in der Öffentlichkeit weithin
akzeptierte Ziel, die Sozialquote nicht zu steigern und die Lohnnebenkosten angesichts der
Beschäftigungskrise zu senken, schließt es aus, Leistungen zu erhöhen oder neue
Leistungen einzuführen, ohne zugleich andere Leistungen zu reduzieren. Andererseits
verweist die zunehmende Armut in Deutschland darauf, daß es derzeit auch sozialstaatliche
Leistungen gibt, die ihr Ziel, sozialen Abstieg und Armut zu verhindern, nicht erreichen.
Um so wichtiger ist es deshalb, die Diskussion über die Finanzierungsfragen des
Sozialstaates nicht nur quantitativ als finanzpolitische Spardebatte zu führen, sondern
vor allem als gesellschaftspolitische Gestaltungsdebatte. Die Grundlagen und die
Finanzierung dieses Sozialsystems werden dann erhalten und gesichert werden können, wenn
eine breite und nachhaltige Einkommenserzielung in der Volkswirtschaft gewährleistet ist,
verbunden mit einer flexiblen Abstimmung von Beiträgen und Leistungen.
(188) Die wichtigste Voraussetzung für die Finanzierbarkeit des sozialen
Sicherungssystems bleibt eine Beschäftigungspolitik, welche den Anteil der Beitragszahler
erhöht und den Anteil derjenigen, die auf Transferleistungen für ihren Lebensunterhalt
angewiesen sind, reduziert. Aus verteilungs- und beschäftigungspolitischen Gründen kommt
es darauf an, daß die Lohnnebenkosten gesenkt und die notwendigen Mittel für die
versicherungfremden Leistungen von den Steuerzahlern aufgebracht werden. Solange
wesentliche Bevölkerungsgruppen nicht zur Finanzierung der Sozialversicherungssysteme
beitragen, ist es fragwürdig, gesamtgesellschaftliche Aufgaben wie z. B. die
Qualifizierung oder Beschäftigung von Arbeitskräften oder die Folgekosten der
Vereinigung über Versicherungsbeiträge zu finanzieren.
(189) Dagegen ist ein gewisser Lastenausgleich (z. B. Möglichkeit der
Mitversicherung von Kindern) innerhalb der Versichertengemeinschaft durchaus mit den
Prinzipien der Sozialversicherung vereinbar. Es ist ja gerade der Sinn der
Sozialversicherung, auch solche Risiken abzusichern, die von der Privatversicherung als
"schlechte Risiken" ausgegrenzt werden. Voraussetzung für die
Beitragsfinanzierung der Leistungen ist jedoch, daß der Kreis der Leistungsempfänger mit
demjenigen der Beitragszahler und deren Familien weitgehend übereinstimmt.
(190) Der notwendige Umbau des Sozialstaates läßt sich nicht ohne Einsparungen und
Einschnitte bewerkstelligen. Die öffentlichen Haushalte dürfen nicht durch eine noch
höhere Verschuldung belastet werden. Eine nachhaltige Finanzpolitik verbietet eine
Staatsverschuldung zu Lasten künftiger Generationen. Auch darf die Steuer- und
Abgabenlast nicht weiter erhöht werden. Die derzeitigen Finanzierungsschwierigkeiten
gehen überwiegend auf die hohe Arbeitslosigkeit und ihre Folgen zurück und erschweren es
gerade in dieser Situation, die Lebensbedingungen der Schwachen in der Gesellschaft zu
sichern. Nicht der Sozialstaat ist zu teuer, sondern die hohe Arbeitslosigkeit. Der
Sozialstaat und die sozialstaatlichen Leistungen sind nicht die Ursache für die anhaltend
hohe Arbeitslosigkeit. Es kann deshalb auch nicht davon ausgegangen werden, daß die
Arbeitslosigkeit sinkt, wenn die sozialstaatlichen Leistungen eingeschränkt werden. Eine
dauerhafte Konsolidierung des Sozialstaats läßt sich - bei allem notwendigen
Reformbedarf - nicht ohne einen nachhaltigen und energischen Abbau der Arbeitslosigkeit
erreichen. Probleme des wirtschaftlichen Erfolges und der Beschäftigung können nicht
durch das Transfersystem gelöst werden. Ebensowenig ist es auf Dauer möglich, den
Sozialstaat der anhaltenden Arbeitslosigkeit anzupassen und damit im Trend immer weniger
Erwerbstätigen die Versorgung von immer mehr Nichterwerbstätigen zu übertragen. Eine
ursachengerechte Reform der beitragsfinanzierten sozialen Sicherungssysteme muß
demgegenüber darauf ausgerichtet sein, den Zusammenhang zwischen Beitragsleistung und
Versicherungsanspruch wieder zu festigen, die individuelle Eigenverantwortung zu stärken,
die Sozialversicherungen von versicherungsfremden Leistungen zu entlasten und die Basis
der Solidargemeinschaft zu verbreitern.
(191) Die Bevölkerung ist bereit, notwendige Einsparungen mitzutragen, wenn sie
sieht und davon ausgehen kann, daß die Lasten und die Leistungen gerecht verteilt sind,
dabei die Gesamtheit der Solidargemeinschaft erfaßt wird und soziale Gerechtigkeit und
Solidarität nicht nur bei den Ausgaben und Leistungen, sondern bereits auch bei der
Aufbringung der Mittel gewahrt bleiben. Wo dies nicht geschieht und wo ungleiche
Belastungen vorgenommen werden, ist offener und engagierter Widerspruch berechtigt.
Korrekturen sind beim Sozialstaat insbesondere notwendig im Blick auf die gerechte
Verteilung der Finanzierungslasten, die Gleichbehandlung gleicher sozialer Tatbestände,
die Beseitigung von Mißbrauch und die Begrenzung unangemessener Vorteile. Solidarität
und soziale Gerechtigkeit gebieten es allerdings, Steuervergünstigungen und Subventionen
in gleicher Weise zu überprüfen, insgesamt mehr Steuergerechtigkeit herzustellen und
Steuerhinterziehung, die mißbräuchliche Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen und
Subventionen sowie die Korruption entschiedener zu bekämpfen. Der Bundesrechnungshof hat
in seinem Jahresbericht 1996 zum wiederholten Mal den ungleichen Umgang mit den
Steuerbürgern kritisiert und "schlagkräftigere steuerliche Betriebsprüfungen" angemahnt.
Folgende Schritte sind wichtig:
- Die demografischen Entwicklungen dürfen nicht den Beitragssatz hochtreiben
- Bei aller privaten Vorsorge ist die Vermögensverteilung in unserer Gesellschaft so,
daß es bei einem sozialen Sicherungssystem bleiben muß
- Die sozialen Sicherungssysteme müssen armutsfest gemacht werden (z.B. Sozialhilfe)
- Eine Beschäftigungspolitik gehört zur Finanzierbarkeit der sozialen Sicherungssysteme
(nicht der Sozialstaat ist zu teuer, sondern die hohe Arbeitslosigkeit)
- Lastenausgleich (z.B. für Kinder) ist durchaus legitim
- Herausnahme von versicherungsfremden Leistungen
- Basis der Solidargemeinschaft verbreitern
- Mißbrauch, Subventions- und Steuerbetrug sind zu bekämpfen
2.1 Die historische Leitung der gesetzlichen Rentenversicherung liegt in der
Zurückdrängung der weit verbreiteten Armut. Die Anfänge waren aber spartanisch.
2.2 Die Rentenreform von 1956/57 war ein echter Fortschritt. Private Vorsorge als
Ergänzung hatte sich, auch angesichts zweier Geldentwertungen, nicht bewährt; deshalb
wurde das Rentenniveau erheblich angehoben. Die Anhebung war durchschnittlich um 70%.
2.3 Die Versicherungspflicht sollte generell an de Erwerbstätigkeit gebunden
werden.
2.4 Das deutsche Rentenniveau ist schon längst nicht mehr Spitzenreiter in Europa, es
liegt bei den rein beitragsorientierten Systemen in der EU an siebter von neun Stellen,
Portugal an erster. Frankreich an dritter. (Die Rentenreform wird es nochmals senken auf
64%. Die Lebensarbeitszeit wird ab 2000 schrittweise auf 65 Jahre gesteigert. Der
Schulbesuch wird weniger anerkannt, Studienzeiten nur bis 3 Jahre anerkannt,
Ausbidlungszeiten herabgesetzt, desgleichen Zeiten der Krankheit und Arbeitslosigkeit ohne
Bezug. Rehabilitation wird erheblich eingeschränkt. Das Schlimme ist, daß die
Haltbarkeitsdauer solcher Reformen immer kürzer wird.)
2.5 Rentenansprüche müssen in Zukunft zur Lebensbiografie gehören. Es muß eine
individueller Anspruch für alle aufgebaut werden. Dazu gehören eventuelle
Mindestbeiträge bei Nichterwerbstätigen, die in besonderen wirtschaftlichen Situationen
gestützt werden sollten. Über diesen Weg müßte auch Familienarbeit deutlicher
gestützt werden.
2.6 Sicher steht die Rentenversicherung unter Druck, sie wird aber immer wieder für
politische Leistungen mißbraucht. Im Westen hatte die Rentenversicherung einen Überhang
von über 20 Milliarden. Noch haben wir insgesamt über 40 Milliarden versicherungsfremde
Leistungen auf der Rentenversicherung, das sind nach wie vor 23,5 Milliarden
Kriegsfolgelasten.
2.7 Die Rente muß armutsfest gemacht werden. Diese Mindestsicherung des
Lebensunterhaltes ist Staatsaufgabe. Ich bin der Auffassung, daß bei dem späten
Berufseinstieg und vielen Arbeitslosen dies in der Rente gewährleistet sein muß, dies
ist nicht Sache der Sozialhilfe, die für die Ausnahme konstruiert wird und zur Zeit fast
zu einem eigenständigen Regelversorgungssystem wird..
2.8 Dringend muß die Arbeitslosigkeit abgebaut werden. Sie belastet das System von der
Einnahmenseite und die Betroffenen von der Rentenerwartung her.
2.9 Etwa ab 2020 gibt es große Belastungen durch Steigerung des Altersquotienten
(Verhältnis Rentner - Berufstätige) von 41% 1998 auf 50,5% 2020 und 61,2% 2030. Die Zahl
der Berufstätigen nimmt ab, die der Rentner zu. Wir brauchen Zuzug von Arbeitskräften.
Die Ruhestandsgrenze drastisch hochzusetzen, schafft Probleme beim Berufseinstieg, sie
sollte ohne Renteneinbuße flexibilisiert werden. Beim derzeitigen System dürfte der
Beitragssatz ohne Reformen und Rentenhöhe von 69,5 % 1999 von 20,3%, 2030 auf 25,5%
steigen, mit Reformen bei 64% auf 22,4%.
2.10 Senkung des nichtluxuriösen Rentenniveaus ist nicht die Lösung nach 2000.
Kapitaldeckungsverfahren hat sich nicht bewährt und wird auch nicht gelingen. Allein
schon die Umstellung ist zu kompliziert. Auch die gewaltige Rücklagenbildung ist in jeder
Hinsicht ein Problem, nicht zuletzt der politischen Begehrlichkeit.
2.11 Der Versicherungsanteil und Beitragsanteil in unserer Gesellschaft von allen
Erwerbspersonen muß gesteigert werden.
2.12 Der Staatsanteil muß konsequent von diesem übernommen werden.
2.13 Insgesamt spricht einiges für die Deckelung des Beitragssatzes z.B. durch
Energiesteueroder Gewinnsteuer.
2.14 Es wäre auch zu überlegen, wie hier ehrenamtliche und Eriehungsarbeit in das
Arbeitskonzept mit einzubeziehen wäre.
2.15 Private Vorsorge ist notwendig, bringt aber für die Geringerverdienenden nahezu
nichts. Sie ist kein Weg zur Sicherung der Altersversorgung.
2.16 Der Reichtum in unserem Land pro-Kopf bezogen wird sich bis 2030 verdoppeln, ja
verdreifachen. Da ist es letztlich ein Verteilungsproblem, wie die Altersversorgung
gewährleistet wird. Geld ist genug da.
3 Abschlußbemerkungen
Es bringt in Europa vom Prinzip her drei Altersversorgungsysteme. Unser System der
Beitragsbezogenheit, eine staatliche Grundversorgung und ein Mischsystem. Wir sollten das
bewährte Beitragssystem weiterentwickeln, aber deutlicher den Staat, z.B. bei der
Mindesteinkommenssicherung, aber auch unser Wirtschaftssystem, das ja in der Produktion
mit immer weniger Arbeit auskommt, noch deutlicher mit einbeziehen.
Entwicklung eines Mischsystems
1. Steuerfinanzierte Grundrente
2. Sozialversicherung (möglichst für alle, bei einer Bemessungsgrenze)
3. Betriebsrente und/oder Zusatzversorgung
4. Private Sicherung
5. 1 und 2 zusammen müssen eine Rente in der Höhe von 70% gewährleisten
Literatur u.a.:
D. Döring, Soziale Sicherheit im Alter? Berlin 1997
D. Döring, Acht Anmerkungen zum Rentenproblem, in: Gewerkschaftliche Monatshefte
11/97, 593-599
H. Fisch, Ist der Sozialstaat noch zu retten? Wenn Markt, Staat und Ethik versagen,
Freiburg 1996
Verantwortung und Weitsicht
Verantwortung und Weitsicht
Gemeinsame Erklärung des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland und der
Deutschen Bischofskonferenz zur Reform der Alterssicherung in Deutschland
Herausgegeben vom Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland, Herrenhäuser
Straße 12, 30419
Hannover,
und vom Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Kaiserstraße 163, 53113 Bonn
Vorwort
Über die Zukunft der Alterssicherung sind weite Teile der Bevölkerung beunruhigt. Die
einen sehen unmittelbar ihre Sicherung im Alter gefährdet. Die anderen empfinden das
System der Alterssicherung als ungerecht und stellen seine Zukunftsfestigkeit in Frage.
Das immer größere Ungleichgewicht zwischen Rentenempfängern und Erwerbstätigen, die
zunehmende Rentenbezugsdauer, die hohen Beitragssätze und mit ihnen die Belastung der
Arbeitskosten, die zunehmende Zahl unterbrochener Erwerbsbiographien, all dies verändert
die Grundlagen der gesetzlichen Alterssicherung als einer der Säulen des Sozialstaates.
Veränderungen sind nötig. Sie müssen auf lange Sicht angelegt und tiefgreifend sein und
dürfen sich nicht auf Reparaturen beschränken. Was jetzt nötig ist, sind Verantwortung
und Weitsicht.
Mit ihren Überlegungen wollen die Deutsche Bischofskonferenz und der Rat der
Evangelischen Kirche in Deutschland einen Beitrag zur langfristigen Entwicklung der
Alterssicherung und damit zur Zukunftsfähigkeit des Systems leisten. Sie lassen sich
dabei von der ausgleichenden Generationengerechtigkeit sowie vom Solidaritäts- und
Subsidiaritätsgedanken leiten. Mit ihren Vorschlägen zur solidarischen Alterssicherung
sowie zu den notwendigen Ergänzungssystemen versuchen sie, eine Brücke zu schlagen
zwischen den grundsätzlichen Überlegungen zur Generationengerechtigkeit und der Ebene
konkreter Sozialpolitik.
Die vorliegende gemeinsame Erklärung plädiert für eine gerechte Lastenverteilung
zwischen den Generationen, für mehr Solidarität und subsidiäre Eigenverantwortung, für
eine eigenständige Sicherung für jede Frau und jeden Mann, für Maßnahmen gegen
Altersarmut und langfristig für eine Versicherungspflicht für alle Erwerbstätigen.
Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland und die Deutsche Bischofskonferenz
hoffen auf eine nachdenkliche, an Grundfragen orientierte und über die Tagespolitik
hinaus reichende Diskussion über Alterssicherung und Generationensolidarität als
gemeinsame Aufgabe aller Glieder der Gesellschaft.
Bischof Dr. Karl Lehmann
Vorsitzender
der Deutschen Bischofskonferenz
Präses Manfred Kock
Vorsitzender des Rates
der Evangelischen Kirche in Deutschland
Bonn und Hannover, 19. Juni 2000
1. Mut zur Wahrheit
Die Sicherung im Alter besitzt für die Menschen, die ein Leben lang hart gearbeitet
haben und die sich auf die Systeme der Alterssicherung verlassen, hohe Bedeutung. Wenn
diese Sicherung gefährdet ist oder sich großen Problemen gegenüber sieht, steht für
den einzelnen und das Gemeinwesen viel auf dem Spiel. In Deutschland ist dies der Fall.
Das ist der Grund, warum sich die Kirchen zu Wort melden. Grundlegende Reformen stehen an.
Sie müssen mehr sein, als ein Kurieren an Symptomen. Es muß zu Weichenstellungen kommen,
die von Verantwortung und Weitsicht bestimmt sind.
Die Finanzierung der Alterssicherung in Deutschland ist immer schwieriger geworden.
Wenn dieses Problem nicht gelöst wird, sind die Alterssicherungssysteme mittel- und
längerfristig gefährdet.
Viele Jahre verschloß man die Augen vor der Frage, wie sich der dramatische Rückgang
der Geburtenzahl und die gestiegene und noch weiter ansteigende Lebenserwartung der
Menschen auf die Alterssicherungssysteme auswirken. Es werden heute viel weniger Kinder
geboren als zu einer gleichbleibenden Struktur des Bevölkerungsaufbaus notwendig ist.
Außerdem hat sich die durchschnittliche Lebenserwartung in den letzten 30 Jahren stark
erhöht. Tendenziell treten immer weniger junge Menschen ins Erwerbsleben ein.
Entsprechend geht die Zahl der Beitragszahler zurück. Dies kann durch eine Verlängerung
der Erwerbstätigkeit und die Erhöhung der Erwerbsquote zum Beispiel von Frauen nur
teilweise ausgeglichen werden. Der Anteil der Rentner und Pensionäre nimmt zu. Erheblich
verschärft haben sich die Folgen dieser Situation für die Rentenversicherung durch die
Frühverrentungen.
Es gibt viele Vorschläge, wie die drohende Krise der Systeme der Alterssicherung
vermieden werden kann. Sie haben jedoch nicht selten kürzere Zeiträume im Blick oder
stellen gar auf den nächsten Wahltermin ab. Oder sie nehmen zu sehr Rücksicht auf das,
was vermeintlich zumutbar ist. Manche sehen die Verantwortung nur auf einer Seite und
verkennen die gemeinsame Verantwortung aller. Eine nachhaltige Reform der Alterssicherung
braucht aber nicht nur den Willen zur Gerechtigkeit, sondern auch den Mut zur Wahrheit.
Die Kirchen können und wollen kein bestimmtes Modell der Alterssicherung vorschlagen.
Ihnen geht es um Grundorientierungen und zentrale Eckpunkte. Sie rufen die Politiker und
Sozialpartner auf, sich in dieser Frage von Weitsicht und der Gerechtigkeit leiten zu
lassen. 2.Alterssicherung als gemeinsame Aufgabe
Die Vorsorge für das eigene Alter ist für jeden und jede, der oder die dazu in der
Lage ist, eine der vorrangigen Aufgaben und Pflichten. Selbstverantwortete Vorsorge ist
zwar keine Alternative zu einer gemeinschaftlich organisierten Alterssicherung, aber doch
ihr notwendiger und unverzichtbarer Bestandteil. Als Mitglied der Gemeinschaft hat jeder
Bürger und jede Bürgerin die Pflicht, Vorsorge für das Alter zu üben. Mit dem eigenen
Beitrag werden Familie, Gemeinwesen und Solidargemeinschaft entlastet. Das Bewußtsein
für die Eigenverantwortung als Ausdruck solidarischer Verbundenheit muß deshalb
zunehmen.
Dabei darf nicht übersehen werden, daß diese Vorsorge, auch wenn sie in verschiedenen
Formen erfolgt, immer an die Generationensolidarität gekoppelt ist. Der alte Mensch ist
auf wirtschaftliche Güter und soziale Dienste angewiesen, die von der arbeitenden
Generation geschaffen werden. Generationensolidarität bedeutet aber auch die rechtzeitige
und ausreichende Sorge für Kinder und für die nachrückende Generation.
In einer durch starken wirtschaftlichen und sozialen Wandel geprägten Gesellschaft
kann nicht mehr damit gerechnet werden, daß familiäre und berufliche Zugehörigkeiten
stabil und umfassend genug sind, um eine die solidarische Vorsorge ergänzende
Eigenvorsorge zu gewährleisten. Denn nicht jeder und jede ist in der Lage, für sich
selbst vorzusorgen. Dies gilt vor allem für Geringverdiener, Alleinerziehende, Frauen und
Männer mit unterbrochenen Erwerbsbiographien. Jeder Mensch hat aber auch im Alter ein
grundlegendes Recht auf Leben und auf die Sicherung seiner Existenz. Deshalb wurden in
allen modernen Staaten soziale Sicherungssysteme geschaffen, in denen die grundsätzliche
Solidarität der Bürger zum Ausdruck kommt.
Wo die Gemeinsamkeit nur unzureichend verwirklicht ist und wo die Lasten ungleich
verteilt sind, kommt es zu Schieflagen, zu Über- und Unterversorgung, zu Belastungen für
die Wirtschaft, zu Ungleichheit, aber auch zu Armut und Ausgrenzung. Dann treten auch
gravierende Finanzierungsprobleme auf, die Staat, Gesellschaft und Wirtschaft belasten,
und die Alterssicherung schwächen. Dann wird auch die Würde von Menschen verletzt, die -
im Alter hinfällig geworden - nicht die Hilfe bekommen, die sie für ein gesichertes
Leben benötigen. Diejenigen, die erwerbstätig waren und diejenigen, die Kinder
großgezogen haben, haben viel für andere getan. Es ist deshalb nicht zu verstehen, wenn
sie im Alter nicht in der erforderlichen Weise versorgt wären.
Nach biblischem Verständnis sind die alten Menschen in ihrem Anspruch auf Anerkennung
ihrer Würde und Lebensleistung zu achten, damit auch deren Kinder, selbst einmal alt
geworden, im Sinne des Generationenvertrages in den Genuß des Schutzes und der Versorgung
im Alter kommen können. So fordert das Vierte Gebot, die Eltern zu "ehren",
d.h. sie in ihrer Würde zu achten und sie im Alter zu versorgen, damit es auch den
Kindern später im Alter "wohl ergehe" und sie "lange leben". Die
materielle Sicherung ist nur ein Teil der umfassenderen Aufgabe, zur Geborgenheit im Alter
beizutragen. Dabei ist jeder einzelne grundsätzlich dafür verantwortlich, eigene
Leistungen im Rahmen der Vorsorge für die Sicherung seines Alters zu erbringen. Dies ist
eine Aufgabe, der nachzukommen er sich selbst und der Gemeinschaft schuldig ist. Die
Bereitstellung materieller und geistiger Existenzgrundlagen ist eine Voraussetzung für
die menschliche Freiheit. Nach biblischer Auffassung gewährt diese Grundlagen letztlich
Gott, der segnend die Menschen erhalten will, um sie zu seinem Frieden und seiner
Gerechtigkeit zu rufen.
3.Die entscheidenden Herausforderungen - Situationsanalyse
Das bisherige System der gesetzlichen Rentenversicherung ist auf die gemeinschaftliche
Absicherung der elementaren Lebensrisiken ausgerichtet: Erwerbsunfähigkeit, Alter und
Ausfall des Ernährers durch Tod. Seine Grundstruktur folgt dem richtigen Grundgedanken,
die Alterssicherung in Solidarität der Generationen gesetzlich auszugestalten:
Die tragenden Elemente sind - die regelmäßige Anknüpfung der Versicherungspflicht an
eine Beschäftigung als Arbeitnehmer,
die Umlagefinanzierung über rechtlich und organisatorisch verselbständigte Träger,
die jeweils hälftige Aufbringung der Beiträge durch Arbeitnehmer und Arbeitgeber,
- die Beitrags- und damit Lohnbezogenheit der Renten sowie
- die an den Ausfall des Unterhalts durch den Versicherten anknüpfende, abgeleitete
Hinterbliebenenversorgung.
Die Neuordnung der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahre 1957 hat sich als
Eckpfeiler unseres Sozialstaates bisher bewährt. Durch diese Reform wurde die Teilnahme
der aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Arbeitnehmer am wachsenden Ertrag der Wirtschaft
gesichert. Die Neuordnung orientierte sich jedoch an den damaligen sozialen Verhältnissen
und Leitvorstellungen, denen zufolge Heirat und Familie mit Kindern das Normale waren und
Väter in der Regel dauerhaft erwerbstätig, Mütter aber weitgehend voll mit
hauswirtschaftlichen und Erziehungsaufgaben beschäftigt waren. Dies hat sich grundlegend
gewandelt. Zudem kamen auf die Alterssicherungssysteme in der Folgezeit viele politisch
motivierte, vom Parlament beschlossene Änderungen und Ausweitungen zu. Solange die
Wirtschaft wuchs und auch immer mehr Arbeitsplätze entstanden, konnten die
Beitragseinnahmen und die Leistungsausgaben einigermaßen im Gleichgewicht gehalten
werden.
Dieses System steht vor grundlegenden Herausforderungen:
a) Eine entscheidende Bedeutung für die Zukunft der Alterssicherung hat die
Geburtenrate. Nach den Feststellungen der vom Deutschen Bundestag eingesetzten
Enquete-Kommission "Demographischer Wandel in Deutschland" liegt die Zahl der
Geburten unter der für die Erhaltung der Bevölkerungsgröße erforderlichen Zahl. Das
gerade für die Altersvorsorge so bedeutsame "Bestanderhaltungsniveau" wurde in
Deutschland bereits in den 20er Jahren des vorigen Jahrhunderts unterschritten und später
trotz des sog. Babybooms in den 60er Jahren von keiner Generation mehr erreicht. Seit
Mitte der 70er Jahre liegt die Zahl der Geburten um rund 1/3 unter der für die Erhaltung
der Bevölkerungsgröße erforderlichen Zahl.
Die Folgen dieser Entwicklung für die Alterssicherung sind gravierend. Als
umlagefinanziertes Alterssicherungssystem ist die gesetzliche Rentenversicherung einem
besonderen Risiko ausgesetzt, wenn sich das zahlenmäßige Verhältnis der Generationen
zueinander spürbar verändert. Dann nämlich ändert sich das Verhältnis von
Leistungsempfängern und Beitragszahlern grundlegend. Mittel- und langfristig ist deshalb
mit erheblichen Schwierigkeiten für die Alterssicherung zu rechnen.
b) Zum anderen verschiebt sich seit längerer Zeit die Relation zwischen
Erwerbstätigen und Rentenbeziehern aufgrund der erfreulicherweise deutlich gestiegenen
und voraussichtlich weithin steigenden Lebenserwartung: Heute hat ein 65jähriger
Versicherter eine verbleibende durchschnittliche Lebenserwartung von über 15 Jahren, eine
Versicherte gleichen Alters von annähernd 19 Jahren. Dementsprechend verändert sich die
durchschnittliche Rentenbezugsdauer. Es ist augenscheinlich, daß dieser Effekt durch eine
"Frühverrentung" von Versicherten zusätzlich verstärkt wird. Beide Faktoren -
die demographische Entwicklung wie die Verlängerung der durchschnittlichen
Rentenbezugsdauer infolge der gestiegenen Lebenserwartung - sind bereits heute für die
weitere Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung bedeutsam. Zwar hängt eine genaue
Prognose der auf die gesetzliche Rentenversicherung zukommenden Belastungen von
verschiedenen weiteren Faktoren ab. Diese können aber voraussichtlich die durch die
demographische Entwicklung bedingten Effekte nur teilweise glätten und sind ihrerseits in
ihren konkreten Auswirkungen nur bedingt abschätzbar.
c) Als bedeutsamer Faktor für die gesetzliche Rentenversicherung erweist sich die
zunehmende Erwerbstätigkeit von Frauen: Sie zahlen eigene Beiträge zur
Rentenversicherung und erwerben eigene Ansprüche. Damit nimmt auch der Anteil derjenigen
zu, die im erwerbsfähigen Alter sind und tatsächlich einer Erwerbsarbeit nachgehen.
Allerdings haben Frauen meist geringere Einkünfte als Männer, sind öfter
teilzeitbeschäftigt oder haben unvollständige Versicherungsbiographien. Dies bleibt
nicht ohne Folgen für ihre Sicherung im Alter.
d) Von erheblicher Bedeutung ist auch die durchschnittliche Dauer des Erwerbslebens.
Diese hat sich in den letzten Jahrzehnten durch die Verlängerung der Ausbildungsphase
einerseits und die Zunahme von Frühverrentungen andererseits in größeren
Bevölkerungsgruppen sehr verkürzt. Nur wenn es gelingt, trotz des starken ökonomischen
Wandels die älteren Arbeitskräfte wieder länger in Beschäftigung zu halten, könnte
hier eine Entlastung der Rentenversicherung erreicht werden. e) Wichtig für die Situation
der Alterssicherung ist auch die Frage des Zuzugs von Ausländern. Der ist bei weitem
nicht so groß, daß eine deutliche Verbesserung für die Renten erwartet werden könnte.
Es müßte dann schon jährlich eine sehr hohe Zahl von Ausländern einwandern und mit
ihren Familien integriert werden. Dies erscheint kaum realistisch.
f) Eine nicht unbeträchtliche Rolle spielt auch der medizinische Fortschritt: Er hat
erheblichen Einfluß auf die Entwicklung der Lebenserwartung, beeinflußt aber auch die
Kosten des Gesundheitswesens und damit die auf die gesetzliche Krankenversicherung
zukommenden Lasten.
g) In den jüngeren Generationen gleichen sich die Erwerbsbiographien von Männern und
Frauen an. Viele Frauen wollen auf Erwerbstätigkeit zu Gunsten von Kindern nicht mehr
verzichten, während bei den Männern Unterbrechungen der Erwerbsbiographien zunehmen. Das
Bild vom lebenslang alleinverdienenden Mann, der in einem Vollzeitberuf bis zum
Renteneintritt seine Familie versorgt, tritt mehr und mehr zurück. Eine zunehmende
Bedeutung haben Erwerbsbiographien von Frauen und Männern, die durch Kinderpause, durch
Arbeitslosigkeit, durch Auslandsaufenthalt, durch eine Phase ehrenamtlicher Arbeit und
andere Anlässe unterbrochen sind. Teilzeitarbeit und geringfügige Beschäftigungen
nehmen zu. Die Folgen für die Alterssicherung dieser Menschen sind gravierend. Es sind
also zwei neue Dimensionen sozialer Ungleichheit entstanden: diejenige zwischen Personen
mit generativen Beiträgen und solche ohne Kinder und diejenige zwischen Personen mit
lebenslangen Erwerbsperspektiven (Normalarbeitsverhältnisse) und solchen mit
wechselhaften und unsteten Erwerbsverläufen. Alles in allem besteht deshalb dringlicher
Handlungsbedarf im Hinblick auf eine langfristig angelegte Reform des derzeitigen Systems
der Altersvorsorge. Dieser erstreckt sich nicht zuletzt auf die Zeit nach 2030, da schon
heute erkennbar ist, daß die Relation zwischen der Zahl der Erwerbstätigen und der der
Rentenbezieher spätestens dann deutlich ungünstiger wird.
4.Grundlagen des Generationenverbundes
Das geltende System der gesetzlichen Altersvorsorge beruht auf der Idee des sog.
"Generationenvertrages". Leitgedanke des Generationenvertrages ist, daß jede
Generation in zweifacher Hinsicht zu den Gebenden wie den Nehmenden zählt: Auf der
aktiven Generation lastet sowohl die Sorge um die nachwachsende Generation als auch die
Verpflichtung, die erworbenen Rentenansprüche der aus dem Erwerbsleben Ausgeschiedenen
einzulösen. Die jüngere Generation kann sich auf entsprechende Leistungen der aktiven
Elterngeneration stützen. Die ältere Generation kann wiederum darauf bauen, von der
erwerbstätigen Generation mitgetragen zu werden. In der natürlichen Abfolge der
Generationen und den damit typischerweise verbundenen Lebenszyklen ist so die Solidarität
zwischen den Generationen im Sinne eines übergreifenden Generationenverbundes angelegt.
Das macht zugleich deutlich, daß die Sorge für den Nachwuchs als nicht-monetärer
generativer Beitrag ebenso bedeutsam ist wie die monetären Beiträge, die jeweils von der
aktiven Generation aufgebracht und im Wege der Umlage an die Rentenbezieher weitergereicht
werden. Beide Formen von Beiträgen - monetäre wie nicht-monetäre - sind, auf die
jeweilige Generation in ihrer Gesamtheit bezogen, "Bringschulden".
Die Einsicht in die Bedingtheiten des Generationenverbundes erklärt, daß die
Verschiebung der Relation von Erwerbstätigen zu Rentenbeziehern ein Gerechtigkeitsproblem
zwischen den Generationen aufwirft: Vor allem in einem umlagefinanzierten
Alterssicherungssystem führt dies dazu, daß immer weniger Erwerbstätige immer mehr
Rentner zu finanzieren haben. Dies wirkt sich dahingehend aus, daß bei gleicher
Leistungshöhe deutlich höhere Beiträge, bei gleicher oder geringerer Beitragshöhe aber
erheblich niedrigere Renten zu leisten wären. In einer solchen Situation die Lasten ohne
deutliches Gegensteuern nur einer Generation aufzubürden, würde diese nicht nur
überfordern, sondern bedeutete auch einen Bruch mit dem Ziel ausgleichender
Generationengerechtigkeit. In diesem Spannungsverhältnis ist ein deutliches
Konfliktpotential zwischen den Generationen angelegt, das einen gerechten Ausgleich
erfordert.
5.Ziele einer langfristig angelegten Reform der Alterssicherung
Reformen, die dem Gedanken der Generationengerechtigkeit Stand halten, sind
unabdingbar. Diese müssen - bezogen auf den einzelnen Versicherten - an dem Ziel
ausgerichtet sein, ein menschengerechtes Auskommen im Alter zu sichern, das auf die
individuelle Lebensleistung in Form der jeweiligen monetären und nicht-monetären
Beiträge bezogen ist und Teilhabe an der wirtschaftlichen Entwicklung sichert. Zugleich
müssen die Reformen - bezogen auf die jeweils betroffenen Generationen - eine gerechte
Verteilung der Lasten zwischen den Generationen anstreben, die den generativen Beitrag der
jeweiligen Rentnergeneration nicht außer Betracht läßt und die aktive Generation nicht
einseitig überfordert.
Eine Reform des gegenwärtigen Systems der Alterssicherung muß sich deshalb an
folgenden Maßstäben messen lassen:
a) Gerechtigkeit zwischen den Generationen: Die Alterssicherung muß dem Grundsatz der
Gerechtigkeit zwischen den Generationen Rechnung tragen. Die Generationen müssen
füreinander einstehen. Keine darf die andere über das rechte Maß hinaus beanspruchen.
b) Beitragsäquivalenz: Der Grundsatz der Beitragsäquivalenz fordert, daß Beiträge
und Leistungen einander entsprechen müssen. Wer hohe Vorleistungen erbracht hat, soll im
Alter viel bekommen, wer geringere Vorleistungen erbracht hat, soll weniger bekommen.
(Vorleistungsgerechtigkeit)
c) Verläßlichkeit und Vorhersehbarkeit: Alterssicherung muß verläßlich sein. Wer
für das Alter vorsorgt und privat und gesetzlich Beiträge dafür erbringt, darf um seine
Leistungen nicht betrogen werden. Alterssicherung darf auch nicht den Wechselfällen der
politischen oder wirtschaftlichen Lage ausgesetzt sein. Jeder und jede hat einen Anspruch
darauf, mit verläßlichen Rahmenbedingungen rechnen zu können. Es ist eine Eigenart
aller Alterssicherungssysteme, daß sie auf Langfristigkeit angelegt sind: Ihnen geht es
um Zukunftsvorsorge für den Fall des Alters, der Erwerbsunfähigkeit oder des Todes. Es
ist Aufgabe des Staates, vorausschauend verläßliche Rahmenbedingungen sowohl für
öffentliche wie für private und betriebliche Formen der Altersvorsorge zu schaffen. Nur
durch rechtzeitig vorgenommene Weichenstellungen läßt sich das notwendige Vertrauen in
das System der Alterssicherung langfristig sichern. Insofern genügt es nicht, lediglich
kurzfristige Korrekturen vorzunehmen: Eine verläßliche Alterssicherung muß so
ausgestaltet sein, daß sie auf Dauer Bestand hat und nicht mit jedem Regierungswechsel in
Frage gestellt wird; deshalb ist bei Reformvorhaben auf diesem Gebiet ein weitreichender
politischer Konsens erforderlich.
d) Die gesetzliche Alterssicherung ist angewiesen auf die Solidarität von
Erwerbstätigen und Rentnern, von Arbeitenden und Arbeitslosen, von Alleinlebenden und
Familien mit Kindern. Diese Solidarität muß alle (!) Erwerbstätigen in die
Verantwortung einbeziehen. Bei einer so fundamentalen Frage wie der solidarischen
Sicherung im Alter dürfen auf Dauer nicht ganze Bevölkerungsteile ausgeklammert bleiben,
auch wenn gerade der Zeitpunkt der Einbeziehung weiterer Gruppen von Versicherten in die
gesetzliche Rentenversicherung vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung
besonders bedeutsam ist.
e) Solidarität und Subsidiarität dürfen nicht getrennt werden. Das
Subsidiaritätsprinzip fordert, daß jeder und jede aus eigener Kraft und Initiative das
leistet, was er oder sie leisten kann. Jeder sollte in der Lage sein, selber für sein
Alter vorzusorgen. Solidargemeinschaft und Gemeinwesen fällt die Aufgabe zu, die
Möglichkeit und Fähigkeit zur Eigenverantwortung und eigenverantworteten Vorsorge zu
fördern. Eine solche Stärkung der Selbstvorsorgemöglichkeiten im Sinne echter
Subsidiarität schließt eine Lastenverschiebung auf die schwächeren Schultern und eine
Überforderung der Schwächeren aus. Die Schwächeren benötigen Hilfen und keine
zusätzlichen Lasten. Es geht um die unterstützende Aktivierung des einzelnen und nicht
um den Abbau von Solidarität.
f) Eigenvorsorge: Die Solidargemeinschaft der Versicherten kann Alterssicherung nur bis
zu einer bestimmten Höhe gewährleisten. Wenn es darum geht, den Lebensstandard im Alter
zu erhalten und einen sozialen Abstieg im Rentenfall zu vermeiden, muß es neben der
gesetzlichen Alterssicherung weitere zusätzliche Sicherungen geben. Es müssen geeignete
institutionelle Grundlagen für weitere - kapitalgedeckte - Formen der Alterssicherung
geschaffen und die insoweit bereits bestehenden Einrichtungen und Möglichkeiten
systematisch ausgebaut werden. Gerade bei einer Begrenzung der Leistungen der gesetzlichen
Rentenversicherung bekommen betriebliche Alterssicherung und Eigenvorsorge eine besondere
Bedeutung. Die Situation der Schwächeren, die große Mühe haben, einen ohnehin niedrigen
Lebensstandard im Alter zu erhalten, muß hier mit im Blick sein.
g) Erhaltung der Lebensverhältnisse im Alter: Das Verständnis des modernen
Sozialstaates zielt darauf, daß bei Eintritt des Versorgungsfalles kein gravierender
sozialer Abstieg erfolgt. So soll auch zwischen der Lebensführung in der Erwerbsphase und
der in der Rentenphase kein Bruch entstehen. Wer in den Ruhestand eintritt, sollte an
seine bisherigen Lebensverhältnisse anknüpfen können und eine auskömmliche Sicherung
haben. Die Systeme der Alterssicherung (gesetzliche Alterssicherung, Eigenvorsorge und
betriebliche Vorsorge) müssen deshalb insgesamt so gestaltet sein, daß dieses Ziel
erreicht werden kann.
h) Eigenständigkeit der persönlichen Sicherung: Jeder und jede Erwerbstätige sollte
eine eigenständige Rentenversicherungsbiographie und damit eine eigenständige Sicherung
im Alter haben. Unabhängig von ihrem Familienstand oder ihrer Lebenssituation sollten
Mann und Frau eigene Anwartschaften - während der Ehe in gleicher Höhe - erwerben.
6.Auf die Zukunft vorbereiten
a) Grundsätzliches Festhalten am System einer obligatorischen Alterssicherung: Gerade
wenn man das Ziel verfolgt, das bisherige System der gesetzlichen Alterssicherung
leistungsfähig zu erhalten, ist es notwendig, an der gegenwärtigen Systementscheidung
zugunsten einer allgemeinen und obligatorischen Alterssicherung in Deutschland
festzuhalten. Alterssicherung bedarf in einer sozialstaatlich verfaßten Gesellschaft
eines obligatorischen Versicherungssystems mit Ausgleich besonderer sozialer Belastungen.
Vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen wie der absehbaren wirtschaftlichen
Rahmenbedingungen kann eine angemessene Kernsicherung für die große Mehrheit der
Bevölkerung nur von einer obligatorischen und solidarischen Sozialversicherung erwartet
werden. Individuelle Vorsorge dagegen und familiäre Selbsthilfe können für die große
Mehrheit nur eine ergänzende, wenn auch immer wichtiger werdende Funktion bei der
Abdeckung der großen regelmäßigen Risiken haben. Die Umlagefinanzierung hat sich über
unterschiedliche gesellschaftliche, politische und wirtschaftliche Lagen hinweg im Großen
und Ganzen bewährt. Eine grundlegende Umstellung von diesem Finanzierungsmodus in einen
anderen - kapitalgedeckten - wäre nicht nur ordnungspolitisch problematisch, sondern
würde auch gravierende Anpassungsprobleme mit sich bringen.
b) Versicherungspflicht für alle Erwerbstätige: Das gegenwärtige System stellt -
einem traditionellem Bild von Schutzbedürftigkeit folgend - einseitig auf die abhängige
Erwerbstätigkeit ab. Diese Blickrichtung hat angesichts vielfältiger neuer Formen
zwischen klassischer Selbständigkeit und abhängiger Erwerbstätigkeit seine
ursprüngliche Legitimationskraft verloren. In der modernen Gesellschaft sichern die
Erwerbsarbeit und das Einkommen die wirtschaftliche Lebensgrundlage. Dies gilt für jede
Form der beruflichen Tätigkeit, ob sie abhängig erfolgt oder nicht. Da die elementaren
Risiken, die traditionell von der gesetzlichen Rentenversicherung abgedeckt werden, jeden
treffen (können), ohne für den einzelnen abschätzbar zu sein, ist eine alle umfassende
gesetzliche Kernsicherung, die dem Grundsatz gemeinsamer Vorsorge für das Alter
verpflichtet ist, angemessen. Eine Versicherungspflicht für alle Erwerbstätigen bedeutet
auch eine Verbreiterung der Finanzierungsbasis.
Bei einer Ausweitung der Versicherungspflicht auf alle Erwerbstätigen sind die
Probleme existierender z. B. berufsständischer Pflicht-Alterssicherungssysteme wie auch
die beamtenrechtlichen Vorsorgesysteme zu berücksichtigen. Langfristig und unter Wahrung
des geltenden Vertrauensschutzes sollten auch Beamte künftig in die Solidargemeinschaft
der Versicherten einbezogen sein.
c) Eigenständige Sicherung für jede Frau und jeden Mann: Die Ausweitung der
Versicherungspflicht auf alle muß zugleich mit der Lösung der Frage einer
eigenständigen Rentenbiographie für Frauen verbunden werden. Frauen leisten mit der
Geburt und Versorgung von Kindern, aber auch mit der Pflege von Angehörigen einen auch
gesellschaftlich höchst bedeutsamen Beitrag für die weitere Entwicklung des
Gemeinwesens. Die Erziehung von Kindern durch die Eltern ist zugleich eine für die
Gesellschaft grundlegende Aufgabe. Beides muß sich auch in der gesetzlichen Ausformung
der Alterssicherungssysteme niederschlagen. Dabei ist sicherzustellen, daß in Perioden
der Kindererziehung die Beitragszahlung durch den Staat übernommen wird.
Dennoch erhalten Frauen in vielen Fällen immer noch keine eigenständige soziale
Sicherung, die ihren besonderen Biographien und einem gewandelten Rollenverhalten Rechnung
trägt. Eine Neuregelung der Versicherungspflicht sollte deshalb auch die Einführung
einer je eigenständigen sozialen Sicherung und einer persönlichen Rentenbiographie
umfassen. Dies ist vom Verständnis der menschlichen Person her zu begründen. Die Person
ist Ursprung, Träger und Ziel allen gesellschaftlichen Lebens, auch der
Wirtschaftstätigkeit und ebenso der Vorsorge gegen die Hauptrisiken des Lebens. Männer
und Frauen sind gleichberechtigt und gleichgestellt.
Frauen haben in der Regel geringere Einkünfte als Männer und arbeiten in vielen
Fällen in Teilzeitarbeit oder sind alleinerziehend. Frauen haben in solchen Fällen
oftmals nicht die notwendige Ressourcen für eine eigenständige Sicherung. Auch hier wird
deutlich, wie notwendig eine Verbesserung ihrer Chancen ist.
Der sozialen Einheit in Ehe und Familie entspricht es, wenn die aus Erwerbs- und
Familientätigkeit resultierenden Rentenansprüche beiden Partnern für die Dauer ihrer
Ehe zu gleichen Teilen gutgeschrieben werden Bei Ehescheidungen, deren Zahl in den letzten
Jahrzehnten erheblich zugenommen hat, werden die Versorgungsansprüche in der Regel schon
heute aufgeteilt, die sich ergebende Rente liegt im Normalfall noch unter der Witwenrente.
d) Verläßlichkeit der bisherigen Hinterbliebenenversorgung: Neuregelungen zur
Hinterbliebenenversorgung müssen eheliche Lebensentwürfe unangetastet lassen, die
bereits vor dem Inkrafttreten einer entsprechenden Reform und damit auch im Vertrauen auf
die derzeit geltenden Bestimmungen realisiert wurden. Dies gilt insbesondere für die
Hinterbliebenenversorgung. Die gegenwärtige Ausgestaltung des Rechts der
Hinterbliebenenrenten ist alles in allem durchaus von Augenmaß gekennzeichnet.
Änderungen würden vor allem Frauen treffen, die vielfach Beiträge in Kindererziehung
und gesellschaftliche Arbeit erbracht haben. Es muß vermieden werden, daß die
entsprechenden Lebensentwürfe durch neue Regelungen entwertet und einer bestimmten Gruppe
Sonderlasten auferlegt werden. Die Einführung einer eigenständigen Sicherung von Frauen
kann daher zunächst nur für junge Frauen erfolgen. Für eine Umstellung der
Hinterbliebenensicherung sind ausreichende Übergangsfristen nötig, in denen zwei Systeme
gleichzeitig bestehen.
e) Die Aufnahme eines Korrekturfaktors in die Rentenformel: Die Lasten bei der
Sicherung im Alter müssen zwischen den Generationen gerecht verteilt werden. Die
Tatsache, ob eine Generation viele oder wenige Kinder bekommen hat, hat Folgen für das
System der Alterssicherung. Werden immer weniger Kinder geboren, entsteht ein
Gerechtigkeitsproblem. Eine Generation mit einer geringeren Nachkommenschaft kann nicht
die gleichen Renten in gleicher Höhe beziehen wie eine Generation mit zahlreicher
Nachkommenschaft, vor allem dann nicht, wenn eben diese nachfolgende Generation nicht
unverhältnismäßig hohe Beiträge zur Sicherung der nicht erwerbstätigen Generation
aufbringen soll.
Veränderungen im Verhältnis von Rentenbeziehern und Beitragszahlern erfordern einen
Ausgleich, der durch einen besonderen Faktor in der Rentenformel berücksichtigt werden
sollte. Das wird nicht ohne Auswirkungen auf das Rentenniveau zu erreichen sein. Dieser
muß allerdings mehr umfassen als nur die Lebenserwartung. Er muß neben der
Lebenserwartung auch die Geburtenentwicklung und andere relevante Faktoren einbeziehen.
Die Rentenformel muß die Entwicklung der Relation von Beitragszahlern und Rentenbeziehern
berücksichtigen und für eine Verteilung der Last auf Rentner, Beitragszahler und
Steuerzahler sorgen. Vor dem geschilderten Hintergrund würde eine Entscheidung, die
vorrangig darauf setzt, die Finanzierungsprobleme zu gegebener Zeit "irgendwie"
durch eine Erhöhung der Beitragssätze aufzufangen, nicht nur eine schwere Belastung des
Arbeitsmarktes darstellen und einen ungedeckten Wechsel auf die Zukunft ausstellen. Sie
würde auch das Gebot der Generationengerechtigkeit nachhaltig verfehlen. Ebenso wenig
dürfen die Beiträge festgeschrieben und die Probleme nur bei den Rentnern abgeladen
werden.
f) Renteneintrittsalter: Die Rentenbezugsdauer spielt für die Finanzierung der
gesetzlichen Rentenversicherung eine nicht unbedeutende Rolle. Aus diesem Grunde darf das
Renteneintrittsalter kein Tabu sein. Der Trend eines ständig sinkenden
Durchschnittsalters beim Renteneintritt darf sich - bei aller Rücksichtnahme auf den
Arbeitsmarkt - keinesfalls fortsetzen. Versicherungsmathematische Abschläge bei einem
früheren Rentenbezug sind ebenso ein Gebot von Vorleistungsgerechtigkeit wie von
rentenpolitischer Weitsicht.
g) Gewährleistung einer Mindestsicherung: In ihrem gemeinsamen Wort zur
wirtschaftlichen und sozialen Lage in Deutschland "Für eine Zukunft in Solidarität
und Gerechtigkeit" (1997) haben die beiden Kirchen betont, der Sozialstaat sei
"verpflichtet, jedem Menschen in Deutschland ein menschenwürdiges Leben zu
ermöglichen." (Ziff. 179) Die vorhandenen Systeme der sozialen Sicherung müßten
deshalb ihren Aufgaben so weit nachkommen, daß die in ihnen gesicherten Menschen nicht
der Armut anheim fallen. Sie müssen "armutsfest" sein. Eine ausreichende
Sicherung zu erreichen wird in einer Zeit, in der das erzielbare Einkommen während der
Erwerbstätigkeit in nicht wenigen Fällen unzureichend ist, immer wichtiger.
In der gegenwärtigen Diskussion werden im Wesentlichen vier unterschiedliche Wege
genannt, die darauf abzielen, Altersarmut zu vermeiden: - die "Grundrente": Eine
"Grundrente", die voll aus Steuermitteln finanziert wird, ist grundsätzlich zu
unterscheiden von einer Kernsicherung im hier gebrauchten Sinn. Eine
"Grundrente" ist kein geeigneter Weg zur ausreichenden Sicherung im Alter. Sie
verfehlt den Grundsatz der Vorleistungsgerechtigkeit. Ihre Finanzierbarkeit ist labil,
denn es besteht die Gefahr, daß ihre Höhe von der jeweiligen Kassenlage der
öffentlichen Haushalte abhängig gemacht wird.
- die Sozialhilfe als letztes Netz: Die Sozialhilfe ist sicherlich ein geeignetes
Mittel zur Vermeidung von Altersarmut. Gegenwärtig nimmt sie diese Rolle auch wahr.
Allerdings entsteht dann, wenn eine obligatorische Sicherung für alle gefordert wird, ein
Problem: Menschen, die zur Teilnahme an einem System sozialer Sicherung gezwungen werden,
erhalten in bestimmten Fällen bei Eintritt des Versicherungsfalls keine ausreichende
Rente und werden auf die Sozialhilfe verwiesen. Es kommt hinzu: Die Sozialhilfe würde als
erklärte Mindestsicherung gegen Altersarmut zur Regelsicherung. - das Auffüllen von
Renten in den Fällen, in denen mit den erworbenen Rentenanwartschaften kein ausreichendes
Rentenniveau erreicht wurde: Dies ist ebenfalls ein geeigneter Weg. Allerdings ist hier in
jedem Fall auf die Bedürftigkeit im Einzelfall zu achten, damit am Schluß nicht doch
eine zu geringe (oder auch zu hohe) Rente steht.
- das Auffüllen von Beiträgen: Hier wird davon ausgegangen, daß jeder und jede bei
Einzahlung der vollen Beiträge im Alter eine auskömmliche Rente erhält, die zumindest
über Sozialhilfeniveau liegt. In den Fällen, in denen Menschen mit sehr geringem
Einkommen, schicksalhaft unterbrochenen Versicherungsbiographien, Arbeitslose und
Kindererziehende zeitweise keine Beiträge in ausreichender Höhe einzahlen können, hilft
der Staatshaushalt durch das Auffüllen der Beiträge. Dieser Weg ist der wohl
sinnvollste. Er ist geeignet, Altersarmut zu vermeiden. Allerdings muß auch hier der
Gesichtspunkt der Bedürftigkeit in geeigneter Weise Beachtung finden.
Bei einer Mindestsicherung ist zu beachten, daß sie keine falschen Anreize setzt und
die Möglichkeit einer eigenverantwortlichen Vorsorge für das Alter nicht relativiert. Es
darf nicht übersehen werden, daß ein Element des Gerechtigkeitsproblems darin besteht,
ob die gesetzlich geregelte Altersvorsorge auch geeignet ist, aufs Ganze betrachtet
zumindest eine bedarfsgerechte Mindestsicherung bereitzustellen: So wie bei der Reform die
Frage der Gerechtigkeit zwischen den Generationen nicht ausgeblendet werden darf, darf die
des Ausgleichs zwischen den Leistungsfähigeren und den sozial Schwachen nicht
ausgeklammert werden.
7.Ergänzungssysteme der solidarischen Alterssicherung
Aufgrund der vorgeschlagenen Maßnahmen ist zu erwarten, daß die Steigerungen der
Renten hinter denen der Erwerbseinkommen zurückbleiben werden, wenn die künftige
erwerbstätige Generation nicht einseitig belastet werden soll. Deshalb ist der weitere
Ausbau von Ergänzungssystemen neben der Gesetzlichen Rentenversicherung unumgänglich, um
dem Ziel der Lebensstandardsicherung auch in Zukunft möglichst nahe zu kommen. Hier geht
es vor allem um die berufsbezogene Sicherung und die private Eigenvorsorge.
In der internationalen Diskussion um die Gestaltung der Alterssicherung wird zwischen
der solidarischen Kernsicherung (1. Säule), der betrieblichen Sicherung (2. Säule) und
der privaten Eigenvorsorge (3. Säule) unterschieden. In vielen Ländern machen berufliche
und private Formen der Altersvorsorge einen wesentlich größeren Anteil an der gesamten
Altersvorsorge aus als in Deutschland. Vor allem die zweite Säule, die berufsbezogene
Sicherung, ist (mit Ausnahme der berufsständischen Versorgungswerke für die freien
Berufe und der Zusatzversorgungskassen im öffentlichen Dienst) in Deutschland wenig
entwickelt. Veränderte steuerliche Auflagen des Gesetzgebers und Auslegungen der
Rechtsprechung haben eine starke Einschränkung der Zusagen für die betriebliche
Altersvorsorge bewirkt. Hinzu kommt, daß die hohen Beitragssätze zur gesetzlichen
Rentenversicherung wenig Spielraum für Eigenvorsorge lassen. Im Bereich der ergänzenden
Alterssicherung ist Augenmaß hinsichtlich des Verhältnisses von staatlicher Regulierung
und individueller bzw. betrieblicher Gestaltungsfreiheit in besonderem Maße gefordert.
Grundsätzlich sollte es den Menschen freigestellt sein, in welcher Weise sie unter
Berücksichtigung ihrer beruflichen Umstände für ihr Alter vorsorgen. Auch die Betriebe
sollten in der Gestaltung ihrer Vorsorgemaßnahmen möglichst wenig eingeschränkt werden.
Aufgaben des Staates ergeben sich hier vor allem in zweierlei Hinsicht:
a) Private Vorsorge
Der privaten Eigenvorsorge kommt eine zunehmende Bedeutung zu. Sie muß verstärkt
werden. Kapitalfinanzierte Formen der Altersvorsorge ergänzen nicht nur die Sicherung des
Lebensstandards im Alter, sie geben auch den einzelnen mehr Freiheit und Flexibilität.
Daher ist es um so wichtiger, durch strukturelle Reformen in der gesetzlichen
Rentenversicherung einen entsprechenden Raum für zusätzliche Eigenvorsorge zu schaffen.
Nicht wenige Erwerbstätige haben schon seit Jahren damit begonnen, eine private
Eigenvorsorge aufzubauen. Jede Förderung dauerhafter Vermögensbildung ist auch ein
Beitrag zu Alterssicherung. Allerdings erhöht eine zusätzliche kapitalfinanzierte
Altersvorsorge wirtschaftlich gesehen die Beitragsbelastung, da neben den Beiträgen zur
kapitalgedeckten Alterssicherung auch die Beiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung
aufgebracht werden müssen. Kapitalgedeckte Altersvorsorge ist auch nicht ohne Risiken,
denn Kurse und Kapitalrenditen der Anlage schwanken. Langfristig gute Anlagemöglichkeiten
sind nicht garantiert.
Vor allem jüngere Menschen neigen dazu, die Bedeutung der Altersvorsorge zu
unterschätzen. Je früher sie aber mit eigener Vorsorge für das Alter beginnen, desto
höher ist der kapitalbildende Effekt von Vorsorgemaßnahmen. Aus diesem Grund ist es
sinnvoll, unter bestimmten Voraussetzungen und in beschränktem Umfange eine private
Vorsorgepflicht der Erwerbstätigen gesetzlich vorzusehen. Eine solche Vorsorge müßte so
gestaltet sein, daß der einzelne selbst entscheiden kann, in welchen Bereichen - privat
oder betrieblich - er vorsorgt. Die steuerliche Förderung von Altersvorsorgemaßnahmen
müßte ausgebaut werden. Die bewußte Stärkung von privater Vorsorge ist ohne
steuerliche Förderung nicht möglich. Für Geringverdienende müßte eine zusätzliche
staatliche Förderung bis zu einer bestimmten Höhe vorgesehen werden.
b) Betriebliche Vorsorge
Die betriebliche Alterssicherung als zweite Säule muß künftig eine größere
Bedeutung erlangen. Die Betriebe müssen zur Wahrnehmung ihrer Mitverantwortung für die
Alterssicherung ihrer Beschäftigten angehalten werden. Dies entspräche der Einsicht,
daß Alterssicherung eine gemeinsame Aufgabe in Wirtschaft, Gesellschaft und Staat ist. Es
sollten daher Maßnahmen getroffen werden, die den Betrieben ein Engagement bei der
betrieblichen Mitverantwortung für die Alterssicherung dringend nahelegen. Die
steuerlichen Rahmenbedingungen müssen so ausgestaltet werden, daß die Betriebe - unter
ihnen vor allem auch die klein- und mittelständischen Betriebe - ihre Mitverantwortung
auch wahrnehmen können. Dabei ist die Gesamtabgabenlast der Betriebe und ihre
internationale Wettbewerbsfähigkeit im Blick zu halten. Betriebliche Vorsorge
funktioniert in der Regel gut bei qualifizierten Personen, die in einem Großbetrieb mit
festem Normalarbeitsvertrag arbeiten. Niedrigqualifizierte, Arbeitnehmer in
mittelständischen Betrieben und Kleinbetrieben und vor allem auch weibliche Arbeitnehmer
haben oftmals nicht die Möglichkeit zum Aufbau einer betrieblichen Komponente ihrer
Alterssicherung. Daher ist es wichtig, durch Anreize vor allem die diesbezüglich
klassisch benachteiligten Gruppen beim Aufbau ihrer betrieblichen Altersvorsorge
nachdrücklich zu unterstützen.
Es gibt viele Gestaltungsmöglichkeiten. Eine Ausweitung der betrieblichen
Altersvorsorge bietet den Betrieben und den Begünstigten die Möglichkeit, betriebliche
Leistungen wie zum Beispiel Überstunden, Gewinnbeteiligungen, Weihnachtsgeld usw. im
Rahmen betrieblicher Vereinbarungen einzubringen. Eine solche Flexibilisierung der
betrieblichen Altersvorsorge geht bewußt davon aus, daß alle angewachsenen Zusagen bei
einem Betriebswechsel mit dem Arbeitnehmer auf den neuen arbeitgebenden Betrieb übergehen
beziehungsweise daß die erworbenen Anwartschaften nach Auflösung eines
Arbeitsverhältnisses der oder dem Begünstigten in voller Höhe erhalten bleiben.
c) Die Verknüpfung von privater und betrieblicher Vorsorge im Investivlohn
Die beiden Säulen der betrieblichen und der privaten Altersvorsorge müssen im
Zusammenhang gesehen werden. Elemente der Eigenvorsorge und der beruflichen Vorsorge
lassen sich in der Form des Investivlohns verbinden. Bei der Vermögensbildung im
Produktivvermögen gibt es in Deutschland noch erhebliche Probleme. Im Gemeinsamen Wort
der Kirchen "Für eine Zukunft in Solidarität und Gerechtigkeit" heißt es
dazu: "Die Kirchen setzen sich (...) seit langem für eine gerechtere und
gleichmäßigere Verteilung des Eigentums und nicht zuletzt für eine verstärkte
Beteiligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am Produktivvermögen ein. Das Ziel
einer sozial ausgewogeneren und gerechteren Vermögensverteilung in Deutschland ist bei
weitem nicht erreicht." (Ziff. 216)
Zu denken ist hierbei an Modelle, die zwischen den Sozialpartnern vereinbart werden und
die betriebliche Sozialleistungen und/oder Lohn- und Gehaltserhöhungen in Beteiligungen
am Unternehmensvermögen umzuwandeln. Auch Zeitguthaben aus übertariflichen
Arbeitsleistungen lassen sich so honorieren. Gegenüber der Vermögensbildung in der Form
von Produktivvermögen gibt es in Deutschland noch erhebliche Vorbehalte. Ohne
entschlossene Fördermaßnahmen wird sich jedoch die Vermögenskonzentration in der
Bundesrepublik fortsetzen. Aus diesem Grund soll die Beteiligung am Produktivvermögen mit
Blick auf alle Kreise der Bevölkerung aktiv betrieben werden.
8.Eine zukunftsweisende Reform ist möglich - Ausblick
Alle weiteren Schritte einer Reform der Alterssicherungssysteme - unter Einbeziehung
der Pensionssysteme - müssen von dem Mut zu Wahrheit und Klarheit geleitet sein. Nur so
läßt sich sicherstellen, daß die Kalkulierbarkeit der Altersvorsorge gewahrt bleibt und
die knappen Güter "Vertrauen" und "Solidarität" nicht aufs Spiel
gesetzt werden.
Eine zukunftsweisende Reform der Alterssicherung, die den eingangs geschilderten
Entwicklungstrends gerecht wird, ist möglich. Gelungene Reformen in europäischen
Nachbarländern mit vergleichbarer Tradition der Sozialversicherungssysteme haben deutlich
gemacht, daß in einer Zeit tiefgreifender Veränderungen die Lasten bei der
Alterssicherung zwischen den beteiligten Seiten besser und gerechter verteilt werden
können und den Herausforderungen der Zukunft besser entsprochen werden kann.
Soziale
Sicherung auf breitere Basis stellen
KAB: Rürup-Kommission höhlt den
Solidargedanken aus
München.
Als
einen Schritt in die richtige Richtung bezeichnet die Katholische
Arbeitnehmer-Bewegung Deutschlands (KAB) die Überlegungen der Rürup-Kommission, die Finanzierung der gesetzlichen
Krankenkassen auf eine breitere
Basis zu stellen. „Die Forderung der Rürup-Kommission, den Kreis der Versicherten auf alle Erwerbstätigen und alle
Einkunftsarten auszuweiten ist
ein wichtiger Schritt zu mehr Solidarität in den sozialen Sicherungssystemen“
betonte Rudi Großmann, stellvertretender Bundesvorsitzender der KAB Deutschlands. Großmann forderte in
einem Pressegespräch die
Bundesregierung auf, das Modell der Erwerbstätigenversicherung,
das sich nach der Leistungsfähigkeit des Einzelnen richtet, so schnell wie möglich auf den
parlamentarischen Entscheidungsweg
zu bringen. „Wir müssen die Entsolidarisierung in den sozialen
Sicherungssystemen und die beschäftigungsfeindliche Finanzierung stoppen“,
forderte der KAB-Vize, der auf das Rentenmodell der KAB verwies, das
mit Hilfe einer Volksversicherung den Beitragssatz in der Arbeitnehmerpflichtversicherung
um über vier Prozentpunkte senkt.
Positiv bewertet die
Katholische Arbeitnehmer-Bewegung auch die Steuerfinanzierung der versicherungsfremden Leistungen.
„Gesamtgesellschaftliche Leistungen müssen
gesamtgesellschaftlich von allen, Erwerbstätigen, Unternehmen und Vermögensmillionären,
getragen werden“, betonte Großmann.
Katastrophale Auswirkungen Unverständnis
äußerte der stellvertretende KAB-Bundesvor-sitzende über den Reformbruch
der Rürup-Kommission in Hinsicht auf das angestrebte Gesundheitsprämienkonzept,
das eine Kopfpauschale von 200 Euro für jeden erwachsenen Bürger vorsieht. „Mit diesem Systemwandel“,
so Großmann, „leistet der
Vorsitzende der Gesundheitskommission der Entsolidarisierung Vorschub.“ In dem Vorstoss, die paritätische Finanzierung
der sozialen Sicherung aufzulösen
wird nicht die Arbeit entlastet, sondern lediglich der Arbeitgeber. „Dies ist keine Entkoppelung von den Löhnen,
sondern von der Pflicht der
Arbeitgeber, sich an den Gesundheitskosten zu beteiligen“, erklärte Großmann. Im Gegenteil, der Lohn der Arbeitnehmer
wird zum Gradmesser der
gesundheitlichen Versorgung, kritisierte der KAB-Vize. Großmann
lehnt die angestrebte Finanzierung des Krankengeldes ausschließlich durch
Arbeitnehmerbeiträge ab. „Die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen
sind katastrophal“, prophezeite der Vize-Vorsitzende des 250.000
Mitglieder zählenden Sozialverbandes. So gefährden die schrumpfenden Nettolöhne
die Nachfrage und damit die Arbeitssplätze. Zudem sind Arbeitnehmerfamilien
einmal mehr die Leidtragenden. Kopfpauschalen, Praxisgebühren und Krankengeld verschärfen die soziale
Spaltung in der Gesellschaft,
kritisiert die Arbeitnehmer-Bewegung. München,
10. April 2003
Eines der
besonderen Merkmale der Bundesrepublik war immer das Prinzip der
Sozialstaatlichkeit. Die Erfahrungen der Weimarer Zeit, dass zur Wahrung der
Demokratie die soziale Absicherung, zur Verwirklichung der Bürger- und
Menschenrechte die soziale Demokratie gehört, haben zu dieser Formulierung
geführt. 1930 brach an der Weltwirtschaftskrise die Demokratie zusammen.
Das sollte sich aber nicht wiederholen. Deshalb die Formulierung im
Grundgesetz der Sozialstaatlichkeit im Grundgesetz.
Die
Artikel 20 Abs. 1 und 28 Abs. 1 S. 1 GG legen fest, dass die Bundesrepublik
ein Sozialstaat ist.
Artikel
20 GG Verfassungsgrundsätze; Widerstandsrecht( 1) Die Bundesrepublik
Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
Artikel
28 GG Bundesgarantie der Landesverfassungen.(1) Die verfassungsmäßige
Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen,
demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinn dieses Grundgesetzes
entsprechen.
Diese
Festlegung war bisherigen deutschen Verfassungen fremd. Die Realisierung des
Sozialstaatsprinzips bringt einige Schwierigkeiten mit sich. Inhaltlich
bedeutet dieses Prinzip, dass der Staat für einen gerechten Ausgleich der
sozialen Gegensätze zu sorgen hat. Er muss eine gerechte Sozialordnung
aufbauen und seinen Bürgern soziale Sicherheit gewährleisten. Er muss zum
Beispiel für seine Bürger das Existenzminimum sichern, das geschieht z.B.
in der Sozialhilfe und Grundsicherung.
Dieses
Sozialstaatsgebot wurde vor allem realisiert in
·
der Tarifautonomie
·
in der Sozialgesetzgebung
·
in der sozialen
Marktwirtschaft
Der
Sozialstaat verwirklicht sich auch in der Wirtschaftsordnung. In unserem
Land herrscht das Prinzip der sozialen Marktwirtschaft. Dies ist eine
Marktwirtschaft im Gegensatz zu einer staatlich gelenkten Wirtschaft, wie es
zum Beispiel früher die sozialistischen Länder kannten. Dort bestimmte der
Staat umfassend den Wirtschaftsbereich. In unserem Land herrscht die
Marktwirtschaft.
Wichtig für
den Sozialstaat ist auch, dass gerechte Entgelte bezahlt werden. Diese
werden von den Tarifparteien festgelegt. Der Staat hat sich hier nicht
einzumischen, es sei denn, er sei selbst Tarifpartner wie im öffentlichen
Dienst. Die Tarifpartner, Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften handeln
die Tarife aus und regeln sie vertraglich. Dazu sind unter Umständen auch
entsprechende Kampfmittel einzusetzen, von Seiten der Gewerkschaften der
Streik, von Seiten der Arbeitgeber die Aussperrung, die aber weniger oft
vorkommt, da diese meistens die Gebenden sind. Das Tarifrecht mit der
Tarifautonomie ist in einem eigenen Gesetz geregelt. Auch dieses Recht trägt
zur Sicherung des Sozialstaates bei.
Hier
soll vor allem vom Sozialversicherungsrecht die Rede sein, dieses beinhaltet
z.B. folgende Einrichtungen (die fünf Säulen der Sozialversicherung):
·
Rentenversicherung
·
Unfallversicherung
·
Arbeitslosenversicherung
·
Krankenversicherung
·
Pflegeversicherung
und
weitere Versicherungen für spezielle Bereiche wie Bergbau, Künstler und
Landwirte.
Durch
dieses Versicherungssystem will der Staat gewährleisten, dass die Menschen
nicht unter die Armutsgrenze fallen. Die erste Sozialversicherung wurde
schon 1883 von Bismarck als Krankenversicherung für Arbeiter gegründet, die
Beiträge zur Krankenversicherung sollten je zur Hälfte von den
Arbeitgebern und den Arbeitern gezahlt werden. 1884 kam die Unfallversicherung
und 1889
Invaliditäts-
und Altersversicherung für Arbeiter. Bismarck wollte
damit der Sozialdemokratie das Wasser abgraben, was aber nicht gelang. Diese
3 Gesetze wurden zur Reichsversicherungsordnung
(RVO) vom 1911
zusammengefasst.
Am
20.Dezember 1911
wurde das Versicherungsgesetz
für Angestellte Gesetz. Damit gab es auch eine
einheitliche gesetzliche Regelung für diese. Das Gesetz wurde.1924
neu gefasst und bekam die Bezeichnung Angestelltenversicherungsgesetz (AVG).
1927
trat das Gesetz über die Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG)
in Kraft. An die Stelle dieses Gesetzes AVAVG trat 1969
das Arbeitsförderungsgesetz
(AFG).
Eine grundlegende
Reform der Rentenversicherung erfolgte 1957, mit einer
lohnbezogenen Rentenanpassung an die Bruttolöhne, 1970
kam die Gleichstellung der Arbeiter mit den Angestellten in der
Krankenversicherung, die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. 1971
wurde die Unfallversicherung auf Schüler und Studenten ausgedehnt. 1972
kam die Einführung der flexiblen Altersgrenze in der Rentenversicherung.
Eine Zusammenfassung des Sozialrechts erfolgte 1975 im Sozialgesetzbuch
(SGB).
Als jüngster
Zweig der deutschen Sozialversicherung wurde 1994 die Soziale
Pflegeversicherung (SGB XI) eingeführt. Der
Beitrag für die Pflegeversicherung, wird nicht zur Hälfte von den
Arbeitgebern geleistet, da der Arbeitgeberanteil weitgehend durch die
Abschaffung des Buß- und Bettages als gesetzlichen Feiertag finanziert
wird.
Wichtig für den Sozialstaat ist, dass er keinen Menschen
in seinen Grenzen zu Grunde gehen lässt. Das regelt die Sozialhilfe, sie
wurde früher Fürsorge bezeichnet. Dadurch sollen Menschen in einer Notlage
von Hilfe gewährt werden. Die Sozialhilfe soll dem Empfänger die Führung
eines Lebens ermöglichen, das der Menschenwürde entspricht. Sie ist ein
vom Staat eingesetzte Mittel, individuelle Notlagen zu beheben und greift
nur, wenn der Bedürftige sich nicht selbst helfen kann und auch keine Hilfe
durch andere (Verwandte) erhält. .Auch Ausländer sind in die Sozialhilfe
einbezogen. Sie besteht aus der Hilfe zum Lebensunterhalt in Form von
Geldleistungen, die ein Existenzminimum garantieren und Hilfe in besonderen
Lebenslagen, zum Beispiel bei Wohnungskosten.
2001
wurde die Grundsicherung eingeführt. Vor allem ältere Menschen machten
Sozialhilfeansprüche oft nicht geltend, weil sie den Unterhaltsrückgriff
auf ihre Kinder befürchten. Die Hauptursache für verschämte Altersarmut
Grundsicherung wegfallen. Antragsberechtigt sind über 65-Jährige und aus
medizinischen Gründen dauerhaft voll Erwerbsgeminderte ab 18, soweit sie
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Die
Leistung ist abhängig von der Bedürftigkeit. Eigenes Einkommen und Vermögen
sind wie in der Sozialhilfe zu berücksichtigen. Allerdings findet gegenüber
Kindern und Eltern mit einem Jahreseinkommen unter 100.000 Euro kein
Unterhaltsrückgriff statt, wenn ihre Angehörigen die Grundsicherung in
Anspruch nehmen. Die Grundsicherungsleistung ist so bemessen, dass sie der
Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen nach dem
Bundessozialhilfegesetz entspricht.
Hier
wollen wir uns exemplarisch mit dem Problem der Rente beschäftigen.
Insgesamt ist das soziale Sicherungssystem in den 90er Jahren in die Krise
gekommen. Gründe sind:
·
Vor allem der Altersaubau der
Bevölkerung, immer älter werdenden Menschen stehen immer weniger Geburten
gegenüber. Dadurch müssen weniger Beitragszahler für mehr Rentner
aufkommen, die Generationensolidarität wird überlastet
·
Durch die höhere
Lebenserwartung hat sich bei den Männern die durchschnittliche
Rentenbezugsdauer in den letzten dreißig Jahren fast um vier auf 13,6
Jahre, bei den Frauen sogar um sechs auf 18,5 Jahre erhöht
·
Das effektive
Rentenbezugsalter sinkt und liegt unter 60 Jahren
·
Die Schul- und
Ausbildungszeiten haben sich erhöht, junge Leute begingen später mit der
Beitragszahlung
·
Gravierende wirkt sich auch
das Problem der hohen Arbeitslosigkeit aus
·
Die
deutliche Zunahme der Erzielung von Einkünften außerhalb der Beitragspflicht
(z.B. Scheinselbständigkeit) in der
gesetzlichen Sozialversicherung vermindert
die Beitragseinnahmen
·
Die
deutliche Zunahme von unterbrochenen Erwerbsbiografien und sogenannten Patchworkbiografien
bei Frauen und Männern führt zu fehlender ausreichender sozialer
Sicherheit im Alter
1997
stieg der Beitragssatz aller lohnabhängigen Versicherungen erstmals auf über
20% mit dem Arbeitgeberanteil betrug er 1998 42,3%, das wirkt sich negativ
als Lohnnebenkosten auf die Kosten des Arbeitsplatzes aus.
Die Politik musste darauf reagieren. Die Tendenz aller bisheriger
Reformen ist es diesen Beitragsatz zu senke. Das geschieht einmal durch
Leistungsminderung, zum anderen such Entsolidarisierung und Privatisierung
des Risikos. Solidarität wird zum Auslaufmodell.
Durch die Reform 1992 wurde auf die steigende Lebenserwartung
reagiert mit der stufenweise Anhebung der vorgezogenen Altersgrenzen vom 60 bzw. 63auf das
65. Lebensjahr.
Die Anrechnung
von Ausbildungszeiten wurde von 11 auf 7 Jahre
gekürzt, weiter auf 3 Jahre reduziert.
Mit diesen Maßnahmen konnte Beitragssatzanstieg
vermindert werden. 1992 wurde die Wartezeit von 15 auf 5Jahre gesenkt. Mit den Gesetzen des Jahres 1996
ist eine Vorziehung und
Beschleunigung der Altersgrenzenanhebung
erfolgt. Der Gesetzgeber begründete diese Maßnahme
mit der starken Zunahme der sogenannten Frühverrentungspraxis.
1997 wurde die Formel zur Fortschreibung des aktuellen
Rentenwerts ab dem 1.1.1999
um einen demografischen Faktor ergänzt.
Die Renten wegen verminderter Erwerbstätigkeit wurden neu geordnet. Die
direkte Beitragszahlung für Zeiten der Kindererziehung und die Regelung
nach der einigungsbedingte Aufwendungen für die Rentenversicherung nicht
mehr auf den zusätzlichen Bundeszuschuss anzurechnen sind traten in Kraft.
Damit konnte der Beitragssatz 199 von 20,3 auf 19,5% gesenkt werden.
Das
Haushaltssanierungsgesetz sieht vor, dass die Einnahmen der Ökosteuer den
Bundeszuschuss erhöhen.
2002 trat die
sogenannte Riester-Rente in Kraft. Der Beitragssatz zur gesetzlichen
Rentenversicherung soll bis zum Jahr 2020 unter 20 % bleiben und bis zum
Jahr 2030 22 % nicht übersteigen.
·
Das Rentenniveau von heute 70
% (in den 70er Jahren bis 73%) bis zum Jahr 2030 auf 67 bis 68 % des letzten
Nettoeinkommens gesenkt werden soll. Damit reicht die gesetzliche
Rentenversicherung nicht aus, den Lebensstandard im Alter zu halten
·
Für Kinderziehung gibt es
mehr Rente
·
Für Eheschließungen ab 2002
gibt eine neue Form der Hinterbliebenenrente mit einer Partnerrente von 55%
und zwei Entgeltpunkte für das erste und ein Entgeltpunkt für jedes
weitere Kind.
·
Das sinkende Niveau der
gesetzlichen Rentenversicherung soll durch die neue kapitalgedeckte
Altersvorsorge aufgefüllt werden. Die staatliche Förderung der privaten
Altersvorsorge wird künftig erhöht.
·
Es kann betriebliches
Einkommen in betriebliche Altersvorsorge umgewandelt werden. Der Versicherte
zahlt seinen Eigenanteil, die staatliche Zulage wird vom Finanzamt nach
Antragstellung unmittelbar auf den begünstigten Vertrag gutgeschrieben.
Beides zusammen ergibt die Eigenvorsorge. Der Versicherte braucht also nicht den vollen Beitrag selbst aufbringen; die
staatliche Förderung ist bereits ein Teil des Versicherungsbeitrags. Dieses
ist für viele sehr kompliziert und angesichts der derzeitigen Börsenlage
(2003) auch nicht ohne Probleme.
Sozialstaatlichkeit
und Rentendiskussion
Eines der
besonderen Merkmale der Bundesrepublik war immer das Prinzip der
Sozialstaatlichkeit. Die Erfahrungen der Weimarer Zeit, dass zur Wahrung der
Demokratie die soziale Absicherung, zur Verwirklichung der Bürger- und
Menschenrechte die soziale Demokratie gehört, haben zu dieser Formulierung
geführt. 1930 brach an der Weltwirtschaftskrise die Demokratie zusammen.
Das sollte sich aber nicht wiederholen. Deshalb die Formulierung im
Grundgesetz der Sozialstaatlichkeit im Grundgesetz.
Die
Artikel 20 Abs. 1 und 28 Abs. 1 S. 1 GG legen fest, dass die Bundesrepublik
ein Sozialstaat ist.
Artikel
20 GG Verfassungsgrundsätze; Widerstandsrecht( 1) Die Bundesrepublik
Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
Artikel
28 GG Bundesgarantie der Landesverfassungen.(1) Die verfassungsmäßige
Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen,
demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinn dieses Grundgesetzes
entsprechen.
Diese
Festlegung war bisherigen deutschen Verfassungen fremd. Die Realisierung des
Sozialstaatsprinzips bringt einige Schwierigkeiten mit sich. Inhaltlich
bedeutet dieses Prinzip, dass der Staat für einen gerechten Ausgleich der
sozialen Gegensätze zu sorgen hat. Er muss eine gerechte Sozialordnung
aufbauen und seinen Bürgern soziale Sicherheit gewährleisten. Er muss zum
Beispiel für seine Bürger das Existenzminimum sichern, das geschieht z.B.
in der Sozialhilfe und Grundsicherung.
Dieses
Sozialstaatsgebot wurde vor allem realisiert in
·
der Tarifautonomie
·
in der Sozialgesetzgebung
·
in der sozialen
Marktwirtschaft
Der
Sozialstaat verwirklicht sich auch in der Wirtschaftsordnung. In unserem
Land herrscht das Prinzip der sozialen Marktwirtschaft. Dies ist eine
Marktwirtschaft im Gegensatz zu einer staatlich gelenkten Wirtschaft, wie es
zum Beispiel früher die sozialistischen Länder kannten. Dort bestimmte der
Staat umfassend den Wirtschaftsbereich. In unserem Land herrscht die
Marktwirtschaft.
Wichtig für
den Sozialstaat ist auch, dass gerechte Entgelte bezahlt werden. Diese
werden von den Tarifparteien festgelegt. Der Staat hat sich hier nicht
einzumischen, es sei denn, er sei selbst Tarifpartner wie im öffentlichen
Dienst. Die Tarifpartner, Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften handeln
die Tarife aus und regeln sie vertraglich. Dazu sind unter Umständen auch
entsprechende Kampfmittel einzusetzen, von Seiten der Gewerkschaften der
Streik, von Seiten der Arbeitgeber die Aussperrung, die aber weniger oft
vorkommt, da diese meistens die Gebenden sind. Das Tarifrecht mit der
Tarifautonomie ist in einem eigenen Gesetz geregelt. Auch dieses Recht trägt
zur Sicherung des Sozialstaates bei.
Hier
soll vor allem vom Sozialversicherungsrecht die Rede sein, dieses beinhaltet
z.B. folgende Einrichtungen (die fünf Säulen der Sozialversicherung):
·
Rentenversicherung
·
Unfallversicherung
·
Arbeitslosenversicherung
·
Krankenversicherung
·
Pflegeversicherung
und
weitere Versicherungen für spezielle Bereiche wie Bergbau, Künstler und
Landwirte.
Durch
dieses Versicherungssystem will der Staat gewährleisten, dass die Menschen
nicht unter die Armutsgrenze fallen. Die erste Sozialversicherung wurde
schon 1883 von Bismarck als Krankenversicherung für Arbeiter gegründet, die
Beiträge zur Krankenversicherung sollten je zur Hälfte von den
Arbeitgebern und den Arbeitern gezahlt werden. 1884 kam die Unfallversicherung
und 1889
Invaliditäts-
und Altersversicherung für Arbeiter. Bismarck wollte
damit der Sozialdemokratie das Wasser abgraben, was aber nicht gelang. Diese
3 Gesetze wurden zur Reichsversicherungsordnung
(RVO) vom 1911
zusammengefasst.
Am
20.Dezember 1911
wurde das Versicherungsgesetz
für Angestellte Gesetz. Damit gab es auch eine
einheitliche gesetzliche Regelung für diese. Das Gesetz wurde.1924
neu gefasst und bekam die Bezeichnung Angestelltenversicherungsgesetz (AVG).
1927
trat das Gesetz über die Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG)
in Kraft. An die Stelle dieses Gesetzes AVAVG trat 1969
das Arbeitsförderungsgesetz
(AFG).
Eine grundlegende
Reform der Rentenversicherung erfolgte 1957, mit einer
lohnbezogenen Rentenanpassung an die Bruttolöhne, 1970
kam die Gleichstellung der Arbeiter mit den Angestellten in der
Krankenversicherung, die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. 1971
wurde die Unfallversicherung auf Schüler und Studenten ausgedehnt. 1972
kam die Einführung der flexiblen Altersgrenze in der Rentenversicherung.
Eine Zusammenfassung des Sozialrechts erfolgte 1975 im Sozialgesetzbuch
(SGB).
Als jüngster
Zweig der deutschen Sozialversicherung wurde 1994 die Soziale
Pflegeversicherung (SGB XI) eingeführt. Der
Beitrag für die Pflegeversicherung, wird nicht zur Hälfte von den
Arbeitgebern geleistet, da der Arbeitgeberanteil weitgehend durch die
Abschaffung des Buß- und Bettages als gesetzlichen Feiertag finanziert
wird.
Wichtig für den Sozialstaat ist, dass er keinen Menschen
in seinen Grenzen zu Grunde gehen lässt. Das regelt die Sozialhilfe, sie
wurde früher Fürsorge bezeichnet. Dadurch sollen Menschen in einer Notlage
von Hilfe gewährt werden. Die Sozialhilfe soll dem Empfänger die Führung
eines Lebens ermöglichen, das der Menschenwürde entspricht. Sie ist ein
vom Staat eingesetzte Mittel, individuelle Notlagen zu beheben und greift
nur, wenn der Bedürftige sich nicht selbst helfen kann und auch keine Hilfe
durch andere (Verwandte) erhält. .Auch Ausländer sind in die Sozialhilfe
einbezogen. Sie besteht aus der Hilfe zum Lebensunterhalt in Form von
Geldleistungen, die ein Existenzminimum garantieren und Hilfe in besonderen
Lebenslagen, zum Beispiel bei Wohnungskosten.
2001
wurde die Grundsicherung eingeführt. Vor allem ältere Menschen machten
Sozialhilfeansprüche oft nicht geltend, weil sie den Unterhaltsrückgriff
auf ihre Kinder befürchten. Die Hauptursache für verschämte Altersarmut
Grundsicherung wegfallen. Antragsberechtigt sind über 65-Jährige und aus
medizinischen Gründen dauerhaft voll Erwerbsgeminderte ab 18, soweit sie
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Die
Leistung ist abhängig von der Bedürftigkeit. Eigenes Einkommen und Vermögen
sind wie in der Sozialhilfe zu berücksichtigen. Allerdings findet gegenüber
Kindern und Eltern mit einem Jahreseinkommen unter 100.000 Euro kein
Unterhaltsrückgriff statt, wenn ihre Angehörigen die Grundsicherung in
Anspruch nehmen. Die Grundsicherungsleistung ist so bemessen, dass sie der
Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen nach dem
Bundessozialhilfegesetz entspricht.
Hier
wollen wir uns exemplarisch mit dem Problem der Rente beschäftigen.
Insgesamt ist das soziale Sicherungssystem in den 90er Jahren in die Krise
gekommen. Gründe sind:
·
Vor allem der Altersaubau der
Bevölkerung, immer älter werdenden Menschen stehen immer weniger Geburten
gegenüber. Dadurch müssen weniger Beitragszahler für mehr Rentner
aufkommen, die Generationensolidarität wird überlastet
·
Durch die höhere
Lebenserwartung hat sich bei den Männern die durchschnittliche
Rentenbezugsdauer in den letzten dreißig Jahren fast um vier auf 13,6
Jahre, bei den Frauen sogar um sechs auf 18,5 Jahre erhöht
·
Das effektive
Rentenbezugsalter sinkt und liegt unter 60 Jahren
·
Die Schul- und
Ausbildungszeiten haben sich erhöht, junge Leute begingen später mit der
Beitragszahlung
·
Gravierende wirkt sich auch
das Problem der hohen Arbeitslosigkeit aus
·
Die
deutliche Zunahme der Erzielung von Einkünften außerhalb der Beitragspflicht
(z.B. Scheinselbständigkeit) in der
gesetzlichen Sozialversicherung vermindert
die Beitragseinnahmen
·
Die
deutliche Zunahme von unterbrochenen Erwerbsbiografien und sogenannten Patchworkbiografien
bei Frauen und Männern führt zu fehlender ausreichender sozialer
Sicherheit im Alter
1997
stieg der Beitragssatz aller lohnabhängigen Versicherungen erstmals auf über
20% mit dem Arbeitgeberanteil betrug er 1998 42,3%, das wirkt sich negativ
als Lohnnebenkosten auf die Kosten des Arbeitsplatzes aus.
Die Politik musste darauf reagieren. Die Tendenz aller bisheriger
Reformen ist es diesen Beitragsatz zu senke. Das geschieht einmal durch
Leistungsminderung, zum anderen such Entsolidarisierung und Privatisierung
des Risikos. Solidarität wird zum Auslaufmodell.
Durch die Reform 1992 wurde auf die steigende Lebenserwartung
reagiert mit der stufenweise Anhebung der vorgezogenen Altersgrenzen vom 60 bzw. 63auf das
65. Lebensjahr.
Die Anrechnung
von Ausbildungszeiten wurde von 11 auf 7 Jahre
gekürzt, weiter auf 3 Jahre reduziert.
Mit diesen Maßnahmen konnte Beitragssatzanstieg
vermindert werden. 1992 wurde die Wartezeit von 15 auf 5Jahre gesenkt. Mit den Gesetzen des Jahres 1996
ist eine Vorziehung und
Beschleunigung der Altersgrenzenanhebung
erfolgt. Der Gesetzgeber begründete diese Maßnahme
mit der starken Zunahme der sogenannten Frühverrentungspraxis.
1997 wurde die Formel zur Fortschreibung des aktuellen
Rentenwerts ab dem 1.1.1999
um einen demografischen Faktor ergänzt.
Die Renten wegen verminderter Erwerbstätigkeit wurden neu geordnet. Die
direkte Beitragszahlung für Zeiten der Kindererziehung und die Regelung
nach der einigungsbedingte Aufwendungen für die Rentenversicherung nicht
mehr auf den zusätzlichen Bundeszuschuss anzurechnen sind traten in Kraft.
Damit konnte der Beitragssatz 199 von 20,3 auf 19,5% gesenkt werden.
Das
Haushaltssanierungsgesetz sieht vor, dass die Einnahmen der Ökosteuer den
Bundeszuschuss erhöhen.
2002 trat die
sogenannte Riester-Rente in Kraft. Der Beitragssatz zur gesetzlichen
Rentenversicherung soll bis zum Jahr 2020 unter 20 % bleiben und bis zum
Jahr 2030 22 % nicht übersteigen.
·
Das Rentenniveau von heute 70
% (in den 70er Jahren 73%) bis zum Jahr 2030 auf 67 bis 68 % des letzten
Nettoeinkommens gesenkt werden soll. Damit reicht die gesetzliche
Rentenversicherung nicht aus, den Lebensstandard im Alter zu halten
·
Für Kinderziehung gibt es
mehr Rente
·
Für Eheschließungen ab 2002
gibt eine neue Form der Hinterbliebenenrente mit einer Partnerrente von 55%
und zwei Entgeltpunkte für das erste und ein Entgeltpunkt für jedes
weitere Kind
·
Das sinkende Niveau der
gesetzlichen Rentenversicherung soll durch die neue kapitalgedeckte
Altersvorsorge aufgefüllt werden. Die staatliche Förderung der privaten
Altersvorsorge wird künftig erhöht
·
Es kann betriebliches
Einkommen in betriebliche Altersvorsorge umgewandelt werden. Der Versicherte
zahlt seinen Eigenanteil, die staatliche Zulage wird vom Finanzamt nach
Antragstellung unmittelbar auf den begünstigten Vertrag gutgeschrieben.
Beides zusammen ergibt die Eigenvorsorge. Der Versicherte braucht also nicht den vollen Beitrag selbst aufbringen; die
staatliche Förderung ist bereits ein Teil des Versicherungsbeitrags. Dieses
ist für viele sehr kompliziert und angesichts der derzeitigen Börsenlage
(2003) auch nicht ohne Probleme.
Aber die neuesten Überlegungen sind schon angesagt. Die Nettoversorgung
der Beamten liegt 2002 bei 80%, die der Rentnern bei 63%, sinken werden
diese in den nächsten Jahren auf 76 bzw. 58%. Da macht eine große Lücke
deutlich. Die Problematik macht die Rede des Bundeskanzlers im Bundestag vom
14.03.2003 deutlich:
Gleichwohl
gilt, bezogen auf dieses System, dass wir in unseren Annahmen zu
pessimistisch und zu optimistisch zugleich waren: zu optimistisch, was die
Beschäftigungsentwicklung anging, und zu pessimistisch im Bezug auf die
durchschnittliche Lebenserwartung, die glücklicherweise - aber mit
Problemen für die Altersvorsorge - immer größer wird. Aus diesen beiden
Gründen ist es nötig, bei der Rentenversicherung nachzujustieren. Dabei
muss der Grundsatz beibehalten werden, dass die Renten für die alten
Menschen so sicher wie nur irgendwie möglich gemacht werden und die Beiträge
bezahlbar bleiben. Das heißt auch, dass wir noch in diesem Jahr von Herrn Rürup
ergänzende Vorschläge erwarten, wie die Rentenformel angesichts dieser Veränderungen
neu zu fassen und entsprechend anzupassen ist.
4.2.5.3 Die Bedeutung des Sozialstaates
In ihrem Sozial- und
Wirtschaftswort 1997 sagen die Kirchen zum Sozialstaat:
"67) Der
Sozialstaat war in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland die
entscheidende Voraussetzung dafür, daß der soziale Friede gewahrt werden
konnte. Nach wie vor bietet er der großen Mehrheit der Bevölkerung soziale
Sicherheit auf einem hohen Niveau. Jedoch stellen grundlegende Veränderungen
in der Sozialstruktur, die lang anhaltende Massenarbeitslosigkeit, die
demographische Entwicklung und die Situation der öffentlichen Haushalte das
System sozialer Sicherung vor große Herausforderungen.
111) So wichtig und für
die Gestaltung gesellschaftlicher Beziehungen hilfreich eine solche
Einteilung ist, so wenig kann sie unter den Bedingungen der modernen
Gesellschaft genügen. Deshalb hat der Begriff der sozialen Gerechtigkeit
als übergeordnetes Leitbild Eingang in die Sozialethik der Kirchen
gefunden. Er besagt: Angesichts real unterschiedlicher
Ausgangsvoraussetzungen ist es ein Gebot der Gerechtigkeit, bestehende
Diskriminierungen aufgrund von Ungleichheiten abzubauen und allen Gliedern
der Gesellschaft gleiche Chancen und gleichwertige Lebensbedingungen zu ermöglichen.
Dazu gehört auch eine
solide und armutsfeste Altersversorgung."
Der Bundesverband der
KAB führt zum Thema der Solidarischen Alterssicherung (Bonn 2000) aus: III.
Grundzüge der KAB-Position
"Für
die KAB gelten folgende Grundzüge für eine Weiterentwicklung der gesetzlichen
Alterssicherung:
Der
Sozialstaat bleibt verpflichtet, jedem Menschen in Deutschland ein menschenwürdiges
Leben zu ermöglichen. Durch die Umbrüche der Erwerbsarbeitsgesellschaft
ist für einen zunehmend wachsenden Teil der Gesellschaft die Teilhabe an
kontinuierlicher Erwerbsarbeit und damit die Teilhabe an sozialer Sicherheit
im Alter gefährdet. Erwerbsarbeit ist heute und
wird zukünftig verstärkt nicht mehr einziger Anknüpfungspunkt für
ausreichende soziale Sicherheit im Alter sein können. Die Weiterentwicklung der gesetzlichen
Alterssicherung muss die Vielfalt unterschiedlicher Formen von Arbeit und eine Durchlässigkeit
und Kombination verschiedener
Formen gesellschaftlich anerkannter Arbeit berücksichtigen.
Der
Erosion des Solidarprinzips durch neue Formen der Arbeit und den zunehmenden
Möglichkeiten der Erzielung von Einkünften ohne Beitragspflicht muss bei
der Weiterentwicklung der gesetzlichen Alterssicherung begegnet werden. Die bisher ausschließlich an Erwerbsarbeit
gekoppelte soziale Sicherung muss erweitert werden. Bezugspunkt muss grundsätzlich der
Tatbestand der Einkommenserzielung
sein. Nur so kann nach Auffassung der KAB der solidarische Grundgedanke
in der gesetzlichen Alterssicherung erhalten bleiben.
Das solidarische, umlagefinanzierte System der gesetzlichen
Rentenversicherung muss erhalten bleiben und weiterentwickelt werden. Wer von
Eigenverantwortlichkeit spricht und damit Privatisierung der Altersvorsorge
meint, nimmt in Kauf, dass gesellschaftliche Spaltungen verstärkt und die
finanziell Schwächeren weitere Benachteiligungen erfahren."
"Die drei Elemente des KAB-Modells:
·
Einführung
einer Sockelrente, umlagefinanziert aus Abgaben auf alle Einkommen
·
Beibehaltung
der Arbeitnehmerpflichtversicherung, finanziert aus Beiträgen der Arbeitnehmer
und Arbeitgeber
·
Förderung
der betrieblichen und privaten Altersvorsorge
1. Stufe: Sockelrente -
Pflichtversicherung für alle
Einwohner/innen
Die Sockelrente ist eine „Volksversicherung" für
alle Einwohner. Anspruchsberechtigt sind alle Personen ab dem 65.
Lebensjahr.
Die Anspruchshöhe orientiert
sich am Existenzminimum nach Bundessozialhilfegesetz. (Nach derzeitigem Stand sind das ohne Kosten
für Wohnung DM 800,00 pro Monat.)
Der Anspruchsaufbau errechnet
sich zwischen dem 15. und 65. Lebensjahr. Mit jedem Jahr erwerben die Einwohner, die in der
Bundesrepublik Deutschland einkommensteuerpflichtig
sind, einen Anspruch von 2 % dieser Sockelrente.
Die
Finanzierung
erfolgt als Beitrag von allen steuerpflichtigen Einkünften entsprechend
§ 2, Abs. 1 Einkommensteuergesetz. Der Beitrag beträgt 4 % der steuerpflichtigen
Einkünfte, der Höchstbeitrag ist begrenzt auf DM 5.000,00 pro Jahr
2. Stufe: Arbeitnehmerpflichtversicherung
Die zukünftige Arbeitnehmerpflichtversicherung unterliegt im
wesentlichen den Prinzipien der heutigen
gesetzlichen Alterssicherung. Sie gilt für alle Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer. Analog zur heutigen gesetzlichen Alterssicherung
ist die Anspruchsberechtigung grundsätzlich beitrags- und leistungsbezogen:
Es werden alle Beitragszeiten analog dem heutigen System der
gesetzlichen Rentenversicherung aufgenommen (z. B. Erziehungs- und Pflegezeiten,
Zeiten der Arbeitslosigkeit sowie Zeiten der Ausbildung). Das Risiko
der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit sowie das System der
Hinterbliebenenversorgung bleiben auch zukünftig erhalten. Zur Verbesserung
der eigenständigen Alterssicherung von Frauen wird ein Ehegattensplitting eingeführt.
Die Rentenhöhe soll bei einem durchschnittlichen
Verdienst nach 35 Versicherungsjahren
DM 1.000,00 erreichen. Damit würde zusammen mit der Sockelrente ein Alterseinkommensbetrag erzielt, der mit DM 1.800,00 dem heutigen Durchschnitt aller Altersrenten entspricht.
Die Finanzierung wird durch Beiträge vom
Bruttolohn in Höhe von ca. 11 % paritätisch
von Arbeitgebern und Arbeitnehmern getragen. Die Beitragsbemessungsgrenze wird nach den heutigen Kriterien beibehalten.
Die Beitragszahlungen sind grundsätzlich sonderabzugsfähig,
entsprechend analog sind die Alterseinkünfte grundsätzlich oberhalb der
Steuerfreigrenze steuerpflichtig.
Der heutige Bundeszuschuss
wird der Sockelrente und der
Arbeitnehmerpflichtversicherung
analog ihrem Verhältnis von 40 zu 60 zugeordnet. Die 1. und 2. Stufe
der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen organisatorisch der
Selbstverwaltung.
3.
Stufe: Betriebliche und private Altersvorsorge
Die
betriebliche und private
Altersvorsorge ergänzen
die beiden vorherigen Stufen und
müssen zum Regelfall der Altersvorsorge werden, um das Ziel der Lebensstandardsicherung
zu erreichen.
3.1 Die betriebliche oder tarifliche
Altersvorsorge muss
auf der Grundlage der gegenwärtigen betriebsrentlichen,
tarifvertraglichen und gruppenversicherungsvertraglichen Regelungsmöglichkeiten deutlich ausgebaut werden.
Durch die Neuordnung der 1. und 2. Stufe gewinnen Betriebe
und Unternehmen finanzielle Spielräume für den Ausbau (Kein
Arbeitgeberanteil in der 1. Stufe).
3.2 Für die private
Altersvorsorge müssen
durch gesetzliche Regelungen deutliche
Anreize zum Auf- und Ausbau der privaten Altersvorsorge insbesondere
auch für untere und mittlere Einkommensgruppen geschaffen werden (z.B.
durch Prämienzahlung)."
Dieses
Modell muss nicht dauernd leistungsmindernd und beitragserhöhend angepasst
werden, es sichert bei 35 Jahren durchschnittlichem Verdienst und 40
Eckpunkten etwa 900 € netto (bei 45 Jahren 45 Eckpunkte, das wären 70%
des Verdienstes).
Literatur:
Bundesverband der
KAB, Hg., Thema: Rente, Köln 2001
Bundesverband der
KAB, Hg., Solidarische Altersicherung, Köln 2000
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