Verpflichtung zum Ungehorsam

Katholische SozialLehre
Catholic Social Teaching
Autor: Dr. Ernst Leuninger

Thema der Seite: Ungehorsam

Ernst Leuninger

 

Verpflichtung zum Ungehorsam

 1. Einleitung.

2. Geschichte der Frage.

3. Das Gewissen.

4. Loyalität und Ungehorsam gegenüber der Kirche.

5. Gesellschaftliche Änderungen und die Folgen für den Gehorsam.

6. Abschluss.

 

 

1. Einleitung

Das ist schon ein provokantes Thema. Mir fällt in diesem Zusammenhang Kardinal Newmann ein. Er hat einmal gesagt, dass er zuerst auf das Gewissen anstoßen wolle und dann erst auf den Papst. Er war nicht irgendwer. John Henry Newman CO lebte von 1801 in England. Zuerst als Pfarrer an der Universitätskirche in Oxford und Dozent der Theologie in der Kirche von England. Er konvertierte zur römisch-katholischen Kirche. Er gehört zu den Wegbereitern eines vor dem Wissenshorizont der Moderne verantworteten Katholizismus. 1841 wurde er in Rom zu Priester geweiht, 1879 von Papst Leo XIII. zum Kardinal ernannt Am 19. September 2010 wurde Newman von Papst Benedikt XVI. selig gesprochen.

Es geht bei Fragen des Gehorsams letztlich um das Gewissen.

2. Geschichte der Frage

Schon im Alten Testament  betont einer der Makkabäerbrüder (2 Mak, 7,30) gegenüber dem König, der sie zwingen will, das Gesetz zu brechen: „Ich gehorche nicht des Königs Gebot; dem Gebot des Gesetze gehorche ich.“ In der Apostelgeschichte steht schon (5,29): „Man muss Gott mehr gehorchen als den Menschen.“  Das sagten Petrus und die Apostel, bei einer Vernehmung vor dem Hohen Priester. Und eine andere Stelle (4,19) sagten Petrus und Johannes vor dem Hohen Rat: „Ob es vor Gott recht ist, mehr auf euch zuhören als auf Gott, das entscheidet selbst.“  Sie wollten von der Verkündigung des Auferstandenen nicht Abstand nehmen, weil ihnen dies von Gott geboten sei. Jesus heilt an einem Sabbat und weist den Geheilten, sein Bett wegzutragen (Joh 5,1-18) was auch gegen die Vorschriften des Sabbatgebotes war. Auch die Märtyrer sind diesen Weg gegangen, sie hielten zu ihrem Glauben bis zum Tod, weil sie den staatlichen Gesetzen, z.B. zur Verehrung des Kaisers als Gott, nicht gehorchen konnten.

 

So setzten diese Gottes Autorität über religiöse und staatliche Autoritäten.

Die oberste sittliche Instanz ist das Gewissen. Diesem muss man auch dann gehorchen, wenn man dadurch in Konflikt mit Gesetzen gerät.

Man erinnere sich an die heikle, doch weiter aufrechte Lehre der katholischen Kirche vom Recht auf Tyrannenmord, die schon Thomas von Aquin dargelegt hat. Die Räuberbande kann strafen, aber sie kann nicht im Gewissen verpflichten; sie kann den einzelnen oder eine Minderheit der Freiheit berauben oder sie töten, aber sie kann keine moralische Autorität beanspruchen. Tötung  eines an sich legalen Herrschers, der aber das tatsächliche Gemeinwohl zerstört ist nach Thomas von Aquin unter bestimmten Umständen erlaubt. Nach Thomas die Tötung aus eigenem Antrieb, nur im falle der Notwehr erlaubt. Hingegen darf sich das Volk, legitimiert durch öffentlichen Beschluss, gegen diesen Herrscher zur Wehr setzen, wenn keine gesetzlichen Mittel zur Verfügung stehen, unter Umständen bis zu dessen Tötung. Das ist dann gegeben, wenn der Herrscher die Gerechtigkeit aufgibt und so der Staat zu einer Räuberbande wird.

In den Auseinadersetzungen mit den Ketzerbewegungen und Reformatoren im Mittelalter und der beginnenden Neuzeit hat die Kirche das Gewissen dieser Menschen nicht respektiert.

 

Insgesamt spielte auch die Auslegung des Paulusbriefs an die Römer eine Rolle: 13.1-5 13:1 „Jeder leiste den Trägern der staatlichen Gewalt den schuldigen Gehorsam. Denn es gibt keine staatliche Gewalt, die nicht von Gott stammt; jede ist von Gott eingesetzt. 2 Wer sich daher der staatlichen Gewalt widersetzt, stellt sich gegen die Ordnung Gottes, und wer sich ihm entgegenstellt, wird dem Gericht verfallen. 3 Vor den Trägern der Macht hat sich nicht die gute, sondern die böse Tat zu fürchten; willst du also ohne Furcht vor der staatlichen Gewalt leben, dann tue das Gute, so dass du ihre Anerkennung findest. 4 Sie steht im Dienst Gottes und verlangt, dass du das Gute tust.

 

Dies bezog man in der evangelischen Kirche (Unterschiede zwischen Lutheranern und Reformierten sind zu beachten!) auch auf die Wahrnehmung der Autorität durch die Nazis. In der katholischen Kirche unterschied man zwischen legitimer und illegitimer Wahrnehmung der Autorität, was aber spätestens in der Frage des Wehrdienstes zum Problem wurde. Die theologische Erklärung der Bekenntnissynode von Barmen vom 29. bis 31. Mai 1934 verwarf in der 5. These den totalen Staat, nicht die legitime staatliche Autorität.

Unter den im Widerstand gegen den Nationalsozialismus aktiven Personen, z. B. im Kreisauer Kreis, ist die Legitimität eines Hitler-Attentates lange diskutiert worden. Erst Militärs wie Henning von Tresckow und Claus Schenk Graf von Stauffenberg konnten sich etwa 1942 zu einer konsequenten, den Tyrannenmord bejahenden Haltung durchringen.

Das Attentat vom 20. Juli 1944 auf Hitler wurde nach 1945 kontrovers diskutiert. Während Befürworter der NS-Propaganda die Attentäter als Verräter betrachteten und meinten, man dürfe dem obersten Feldherrn in seinem Bemühen, das Kriegsglück zu wenden, nicht in den Rücken fallen, hielt eine mit dem Abstand zum 2. Weltkrieg immer größer werdende Mehrheit das Attentat auf Hitler für gerechtfertigt. Nur durch den Tod Hitlers hätte das massenhafte Sterben in Konzentrationslagern, im Bombenhagel der Luftangriffe und im aussichtslosen Kampf an der Front früher beendet werden können. Die Attentäter hätten in einer naturrechtlich rechtfertigenden Nothilfesituation gestanden. Der selig gesprochene Widertandskämpfer Nikolaus Groß sagte kurz vor dem Attentat am 20. Juli 1944 als Vertraute Vorbehalte gegen den (moraltheologisch umstrittenen) Tyrannenmord äußerten: "Wenn wir heute nicht unser Leben einsetzen, wie sollen wir dann vor Gott und unserem Volk einmal bestehen?" Dies wurde bei der Seligsprechung meines Wissens nicht ausgeklammert und damit inklusive akzeptiert.

Das im deutschen Grundgesetz gesicherte Widerstandsrecht schließt den Tyrannenmord als Mittel gegen einen Diktator nicht aus. 20,4 „Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.“

3. Das Gewissen

Religiös gesprochen ist das Gewissen die Instanz, in dem wir unmittelbar vor Gott stehen und vor diesem unsere Entscheidungen zu verantworten haben.

 

Das Gewissen fragt: Worum geht es? "Geht es nur um eine Vorschrift oder um eine Grundregel des menschlichen Zusammenlebens? Das Gewissen ist eine Art innerer Stimme, die sagt: Tu dies, meide jenes. Es muss die Lösung  gesucht werden suchen, die der Würde des Menschen und dem Gebot der Gottes- und Nächstenliebe am meisten entspricht. Das Gewissen ist wie eine Art inneres Gesetz, mit dem jeder Mensch zwischen Recht und Unrecht unterscheiden kann. Trotzdem kann das Gewissen irren wenn der Mensch es nicht richtig einsetzt.  Eine stete Gewissensbildung ist eine wichtige Aufgabe der Menschen in der immer schwieriger werdenden Lebensgestaltung heute.

Das Gewissen wird zuerst in der frühen Kindheit geprägt durch Erfahrungen vor allem mit Mutter und Vater. Die dort zugrunde gelegte Tendenz, ob liberal oder streng wird in der Grundstruktur das Leben lang bleiben. Der Gläubige muss sein Gewissen auch an der Lehre der Kirche bilden. Dazu kommen auch persönliche Erfahrungen und die Erfahrungen des sozialen Umfeldes. Einen Menschen mit einem ideal gebildeten Gewissen wird es kaum geben. Jeder kann und soll weiter lernen. Aber er muss jeweils dem Gewissen gehorchen, wie er es im Augenblick vernimmt. Er muss jedoch immer nach bestem Wissen und Gewissen entscheiden.

Kommt es bei einer Gewissensentscheidung zwischen zwei Möglichkeiten von denen ich nur eine verwirklichen kann, so muss Güterabwägung erfolgen. Die Güterabwägung ist eine Methode des Rechtes und der Ethik. Sie kommt immer dort zur Anwendung, wo zwei oder mehrere gleichwertige Güter nicht gleichzeitig verwirklicht werden können. Sie klärt, was das wichtigere Gut ist.

Das Grundgesetz gesteht dem Gewissen des Einzelnen eine große Bedeutung zu, So heißt es in Artikel 4,3: „Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden.“

4. Loyalität und Ungehorsam gegenüber der Kirche

Geht das eigentlich? Manche meinen, dass dies für den Raum der Kirche nicht gilt. Die Lehre der Kirche sei verbindlicher. Für die zentralen Dogmen, wie z.B. die Menschwerdung Gottes in Jesus trifft das zu. Wer die leugnet gehört nicht mehr zur Kirche. Das gilt für die Heilige Schrift und den Glauben der Kirche insgesam. Das gilt aber nicht auch für alle anderen Bereiche der Kirche. Ich kann durchaus der Auffassung sein, dass wir heute eine Aufhebung des Zölibates brauchen um genügend Priester zu haben.

Ein klassisches Beispiel haben wir bei der Empfängnisverhütung. Papst Paul VI. hatte lehnt in seinem Lehrschreiben Humanae vitae 1968, das den Untertitel „Über die rechte Ordnung und Weitergabe des menschlichen Lebens“ trägt, künstliche Mittel der Empfängnisverhütung (Kondome und Pillen) unter Berufung auf ein „natürliches Sittengesetz“ als in sich „verwerflich“ ab. Jeder „eheliche Akt“ müsse auf die Erzeugung menschlichen Lebens hingeordnet bleiben. „Liebende Vereinigung“ und „Fortpflanzung“ stünden „in einer von Gott bestimmten unlösbaren Verknüpfung“, die der Mensch nicht eigenmächtig auflösen dürfe. Es wurde nur die natürliche Geburtenregelung als verantwortliche Elternschaft zugelassen werden, die sich nach den Tagen richtete, in denen die Frau von Natur aus nicht empfängnisfähig war.

„Unerlaubte Wege der Geburtenregelung

14. Gemäß diesen fundamentalen Grundsätzen menschlicher und christlicher Eheauffassung müssen Wir noch einmal öffentlich erklären: Der direkte Abbruch einer begonnenen Zeugung, vor allem die direkte Abtreibung - auch wenn zu Heilzwecken vorgenommen -, sind kein rechtmäßiger Weg, die Zahl der Kinder zu beschränken, und daher absolut zu verwerfen14.

Gleicherweise muß, wie das kirchliche Lehramt des öfteren dargetan hat, die direkte, dauernde oder zeitlich begrenzte Sterilisierung des Mannes oder der Frau verurteilt werden15.

Ebenso ist jede Handlung verwerflich, die entweder in Voraussicht oder während des Vollzugs des ehelichen Aktes oder im Anschluß an ihn beim Ablauf seiner natürlichen Auswirkungen darauf abstellt, die Fortpflanzung zu verhindern, sei es als Ziel, sei es als Mittel zum Ziel.“

Erlaubte Wege sind:

„Die Kirche bleibt sich und ihrer Lehre treu, wenn sie einerseits die Berücksichtigung der empfängnisfreien Zeiten durch die Gatten für erlaubt hält, andererseits den Gebrauch direkt empfängnisverhütender Mittel als immer unerlaubt verwirft auch enn für diese andere Praxis immer wieder ehrbare und schwerwiegende Gründe angeführt werden. Tatsächlich handelt es sich um zwei ganz unterschiedliche Verhaltensweisen: bei der ersten machen die Eheleute von einer naturgegebenen Möglichkeit rechtmäßig Gebrauch; bei der anderen dagegen hindern sie den Zeugungsvorgang bei seinem natürlichen Ablauf. Zweifellos sind in beiden Fällen die Gatten sich einig, daß sie aus guten Gründen Kinder vermeiden wollen, und dabei möchten sie auch sicher sein. Jedoch ist zu bemerken, daß nur im ersten Fall die Gatten sich in fruchtbaren Zeiten des ehelichen Verkehrs enthalten können, wenn aus berechtigten Gründen keine weiteren Kinder mehr wünschenswert sind. In den empfängnisfreien Zeiten aber vollziehen sie dann den ehelichen Verkehr zur Bezeugung der gegenseitigen Liebe und zur Wahrung der versprochenen Treue. Wenn die Eheleute sich so verhalten, geben sie wirklich ein Zeugnis der rechten Liebe.“

Dies rief einen Sturm der Entrüstung hervor. Die Königsteiner Erklärung der Deutschen Bischöfe von 1968 war ein pastorales Wort, das kurz nach Veröffentlichung der Enzyklika Humanae vitae erging. Eine gewisse Zweideutigkeit dieses Textes führte zur populären Interpretation der Königsteiner Erklärung als "grünes Licht" für die „Pille“, nicht mehr aus der Welt schaffen.  

„12. Auf der anderen Seite wissen wir, daß viele der Meinung sind, sie könnten die Aussage der Enzyklika über die Methoden der Geburtenregelung nicht annehmen. Sie sind überzeugt, daß hier jener Ausnahmefall vorliegt, von dem wir in unserem vorjährigen Lehrschreiben gesprochen haben. Soweit wir sehen, werden vor allem folgende Bedenken geltend gemacht: Es wird gefragt, ob die Lehrtradition in dieser Frage für die in der Enzyklika getroffene Entscheidung zwingend ist, ob gewisse neuerdings besonders betonte Aspekte der Ehe und ihres Vollzuges, die von der Enzyklika auch erwähnt werden, nicht ihre Entscheidung zu den Methoden der Geburtenregelung problematisch erscheinen lassen. Wer glaubt, so denken zu müssen, muß sich gewissenhaft prüfen, ob er – frei von subjektiver Überheblichkeit und voreiliger Besserwisserei – vor Gottes Gericht seinen Standpunkt verantworten kann. Im Vertreten dieses Standpunktes wird er Rücksicht nehmen müssen auf die Gesetze des innerkirchlichen Dialogs und jedes Ärgernis zu vermeiden trachten. Nur wer so handelt, widerspricht nicht der rechtverstandenen Autorität und Gehorsamspflicht. Nur so dient auch er ihrem christlichen Verständnis und Vollzug.“

 

Die Gläubigen sollten hinreichend in den Prozess der Willensbldung einbezogen werden, damit sie die Anordnung leichter erfüllen können, sonst ist dies ein freudloser Befehlsgehorsam. Es gibt zwei Formen von Leitung, „top down“, von Oben nach Untern. Dies war vor dem Konzil der Fall. Das andere ist „boddem up“ von Unten nach Oben, dies sollte nach dem Konzil selbstverständlich sein.

In Afrika wird vor allem die ABC-Methode vertreten: A=abstinent, B=be carefull sei vorsichtig beim Beischlaf, wenn alles nicht geht sind C=Condome angebracht.

Nach Kardinal Lustiger sind Kondome angebracht, weil sie Tod verhindern.

Der Gehorsam gegenüber einem Kegelclub ist nicht so verbindlich, wie der gegenüber dem Staat und der Kirche.

Bei staatlichen Gesetzen ist auch zu fragen, wie weit sie im Gehorsam befolgen und zu befolgen sind und wie weit im Konflikt mit anderen Verpflichtungen diese vorgehen. Bei der Kirche stehen die zentralen Wahrheiten nicht zur Diskussion.

Das ist offensichtlich, wo aber kirchliche Verpflichtungen untereinander oder zu anderen Verpflichtungen in Konflikt geraten, ist die Entscheidung des Gewissens notwendig. Wenn die Pflege eines Kranken den Besuch des sonntäglichen Gottesdienstes nicht zulässt, dann kann man sich über die Verpflichtung zum Gottesdienstbesuch hinwegsetzen.

5. Gesellschaftliche Änderungen und die Folgen für den Gehorsam

Die Menschen wollten über ihr Verhalten selbst entscheiden. Dies Element der gesellschaftlichen Veränderung ist die Befreiung = Emanzipation der Menschen. Gemeinde (der Begriff kommt von ecclesia=Kirche) ist nicht mehr einfach flächendeckend. Das Volk Gottes findet sich in neuen Formen zur Gemeinde in der Kirche vor Ort, zusammen und trifft hier auf andere z.B. Christen in der Ökumene. Diese Befreiung betraf auch den Raum der Kirche aber vor allem auch die Sexualität. Papst Paul VI. musste mit seiner Pillenenzyklika erfahren, dass sich die Gläubigen nicht mehr daran hielten. Sie wollten das tun, was sie in ihrem Gewissen verantworten konnten. Das galt dann auch von anderen kirchlichen Geboten wie der Sonntagspflicht. Ihr Verhältnis zu Gott wollten sie selbst gestalten. Die deutschen Bischöfe waren damals mit ihrer Königsteiner Erklärung näher dran.

Das führte aber auch zu Überforderungen. Man möchte sich manchmal auch anlehnen können. Menschen müssen über diese Fragen miteinander ins Gespräch kommen, was wirklich wichtig ist, vor allem auch über den Sinn ihres Lebens, der sich im Glauben dokumentiert.  Die Fragen über Gehorsam und Widerspruch bedürfen auch der menschennahen Diskussion, damit auch der reine Außenseiter vermieden wird.

6. Abschluss

Die Gläubigen haben das Recht und die Pflicht den Hirten Ihre Anliegen vorzutragen. Das alles sollte auf der Basis dessen geschehen, was im Kirchenrecht Can. 212 vorgesehen ist, wo es heißt:„§ 2 Den Gläubigen ist es unbenommen, ihre Anliegen, insbesondere die geistlichen, und ihre Wünsche den Hirten der Kirche zu eröffnen-

§ 3 Entsprechend ihrem Wissen, ihrer Zuständigkeit und ihrer hervorragenden

 Stellung haben sie das Recht und bisweilen sogar die Pflicht, ihre Meinung in dem,

was das Wohl der Kirche angeht, den geistlichen Hirten mitzuteilen und sie unter Wahrung der Unversehrtheit des Glaubens und der Sitten und der Ehrfurcht gegenüber den Hirten und unter Beachtung des allgemeinen Nutzens und der Würde der Personen den übrigen Gläubigen kund zu tun." Schwere Verfehlungen in der Kirchengeschichte hätten vermieden werden können, wenn dieses Einspruchsrecht schon früher vorhanden gewesen wäre.

Zusammenfassend können man sagen: Es gibt eine Verpflichtung zum Gehorsam. Wenn wir von einer Verpflichtung zum Ungehorsam sprechen, müssen wir uns immer auch unserer persönlichen Verantwortung bewusst sein, auch wenn Normen und Befehle vorgegeben sind. Das war in der Kirche immer bekannt. Es kann die Kirche vor Schaden bewahren und vorwärts bringen. Es muss sich in der Kirche ein neuer Stil des Umgangs miteinander ergeben.

Strukturell sind ja dafür die pastoralen Gremien da, vom Pfarrgemeinderat, über den Diözesanrat bis zum Zentralkomitee.

 

 

 

 

 

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Geändert:27.1.2011 Dr. Ernst Leuninger