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Ernst Leuninger
1.
Einleitung.
2. Geschichte der Frage.
3. Das Gewissen.
4. Loyalität und Ungehorsam gegenüber der Kirche.
5. Gesellschaftliche Änderungen und die Folgen für den Gehorsam.
6. Abschluss.
Das ist
schon ein provokantes Thema. Mir fällt in diesem Zusammenhang
Kardinal Newmann ein. Er hat einmal gesagt,
dass er zuerst auf das
Gewissen anstoßen wolle und dann erst auf den Papst. Er
war nicht irgendwer. John Henry Newman
CO lebte von
1801 in England. Zuerst als
Pfarrer an der
Universitätskirche in
Oxford und
Dozent der
Theologie in der
Kirche von England. Er konvertierte zur
römisch-katholischen Kirche. Er gehört zu den Wegbereitern eines
vor dem Wissenshorizont der
Moderne verantworteten
Katholizismus. 1841 wurde er in Rom zu Priester
geweiht, 1879 von
Papst
Leo XIII.
zum
Kardinal
ernannt Am 19. September 2010 wurde Newman von Papst Benedikt
XVI.
selig gesprochen.
Es geht bei Fragen
des Gehorsams letztlich um das Gewissen.
Schon im
Alten Testament betont einer der Makkabäerbrüder (2 Mak, 7,30)
gegenüber dem König, der sie zwingen will, das Gesetz zu
brechen: „Ich gehorche nicht des Königs Gebot; dem Gebot des
Gesetze gehorche ich.“ In der Apostelgeschichte steht schon
(5,29): „Man muss Gott mehr gehorchen als den Menschen.“ Das
sagten Petrus und die Apostel, bei einer Vernehmung vor dem
Hohen Priester. Und eine andere Stelle (4,19) sagten Petrus und
Johannes vor dem Hohen Rat: „Ob es vor Gott recht ist, mehr auf
euch zuhören als auf Gott, das entscheidet selbst.“ Sie wollten
von der Verkündigung des Auferstandenen nicht Abstand nehmen,
weil
ihnen dies von Gott geboten sei.
Jesus heilt an einem Sabbat
und weist den Geheilten, sein Bett wegzutragen (Joh
5,1-18) was auch gegen die Vorschriften des Sabbatgebotes war. Auch
die Märtyrer
sind diesen Weg gegangen, sie hielten zu ihrem Glauben bis zum
Tod, weil sie den staatlichen Gesetzen, z.B. zur Verehrung des
Kaisers als Gott, nicht gehorchen konnten.
So setzten
diese Gottes Autorität über religiöse und staatliche
Autoritäten.
Die oberste sittliche Instanz ist das Gewissen. Diesem muss man
auch dann gehorchen, wenn man dadurch in Konflikt mit Gesetzen
gerät.
Man
erinnere sich an die heikle, doch weiter aufrechte Lehre der
katholischen Kirche vom Recht auf Tyrannenmord, die schon Thomas
von Aquin dargelegt hat. Die Räuberbande kann strafen, aber sie
kann nicht im Gewissen verpflichten; sie kann den einzelnen oder
eine Minderheit der Freiheit berauben oder sie töten, aber sie
kann keine moralische Autorität beanspruchen. Tötung eines an
sich legalen Herrschers, der aber das tatsächliche Gemeinwohl
zerstört ist nach Thomas von Aquin unter bestimmten Umständen
erlaubt. Nach Thomas die Tötung aus eigenem Antrieb, nur im
falle der Notwehr erlaubt. Hingegen darf sich das Volk,
legitimiert durch öffentlichen Beschluss, gegen diesen Herrscher
zur Wehr setzen, wenn keine gesetzlichen Mittel zur Verfügung
stehen, unter Umständen bis zu dessen Tötung. Das ist dann
gegeben, wenn der Herrscher die Gerechtigkeit aufgibt und so der
Staat zu einer Räuberbande wird.
In den Auseinadersetzungen mit den Ketzerbewegungen und
Reformatoren im Mittelalter und der beginnenden Neuzeit hat die
Kirche das Gewissen dieser Menschen nicht respektiert.
Insgesamt
spielte auch die Auslegung des Paulusbriefs an die Römer eine
Rolle: 13.1-5 13:1 „Jeder leiste den Trägern der staatlichen
Gewalt den schuldigen Gehorsam. Denn es gibt keine staatliche
Gewalt, die nicht von Gott stammt; jede ist von Gott eingesetzt.
2 Wer sich daher der staatlichen Gewalt widersetzt, stellt sich
gegen die Ordnung Gottes, und wer sich ihm entgegenstellt, wird
dem Gericht verfallen. 3 Vor den Trägern der Macht hat sich
nicht die gute, sondern die böse Tat zu fürchten; willst du also
ohne Furcht vor der staatlichen Gewalt leben, dann tue das Gute,
so dass du ihre Anerkennung findest. 4 Sie steht im Dienst
Gottes und verlangt, dass du das Gute tust.
Dies bezog
man in der evangelischen Kirche (Unterschiede zwischen
Lutheranern und Reformierten sind zu beachten!) auch auf die
Wahrnehmung der Autorität durch die Nazis. In der katholischen
Kirche unterschied man zwischen legitimer und illegitimer
Wahrnehmung der Autorität, was aber spätestens in der Frage des
Wehrdienstes zum Problem wurde. Die theologische Erklärung der
Bekenntnissynode von Barmen vom 29. bis 31. Mai 1934 verwarf in
der 5. These den totalen Staat, nicht die legitime staatliche
Autorität.
Unter den im
Widerstand
gegen den Nationalsozialismus aktiven Personen, z. B.
im
Kreisauer
Kreis, ist die Legitimität eines
Hitler-Attentates lange diskutiert worden. Erst
Militärs wie
Henning von
Tresckow und
Claus Schenk
Graf von Stauffenberg konnten sich etwa 1942 zu einer
konsequenten, den Tyrannenmord bejahenden Haltung durchringen.
Das
Attentat vom
20. Juli 1944 auf
Hitler
wurde nach 1945 kontrovers diskutiert. Während Befürworter der
NS-Propaganda
die Attentäter als Verräter betrachteten und meinten, man dürfe
dem obersten Feldherrn in seinem Bemühen, das Kriegsglück zu
wenden, nicht in den Rücken fallen, hielt eine mit dem Abstand
zum
2. Weltkrieg
immer größer werdende Mehrheit das Attentat auf Hitler für
gerechtfertigt. Nur durch den Tod Hitlers hätte das massenhafte
Sterben in Konzentrationslagern, im Bombenhagel der Luftangriffe
und im aussichtslosen Kampf an der Front früher beendet werden
können. Die Attentäter hätten in einer
naturrechtlich
rechtfertigenden Nothilfesituation gestanden.
Der selig
gesprochene Widertandskämpfer Nikolaus Groß sagte kurz vor dem
Attentat am 20. Juli 1944 als Vertraute Vorbehalte gegen den
(moraltheologisch umstrittenen) Tyrannenmord äußerten: "Wenn wir
heute nicht unser Leben einsetzen, wie sollen wir dann vor Gott
und unserem Volk einmal bestehen?" Dies wurde bei der
Seligsprechung meines Wissens nicht ausgeklammert und damit
inklusive akzeptiert.
Das im
deutschen
Grundgesetz
gesicherte
Widerstandsrecht schließt den Tyrannenmord als Mittel
gegen einen Diktator nicht aus. 20,4
„Gegen jeden, der es unternimmt,
diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum
Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.“
Religiös
gesprochen ist das Gewissen die Instanz, in dem wir unmittelbar
vor Gott stehen und vor diesem unsere Entscheidungen zu
verantworten haben.
Das Gewissen fragt: Worum geht es? "Geht es nur um eine
Vorschrift oder um eine Grundregel des menschlichen
Zusammenlebens? Das Gewissen ist eine Art innerer Stimme, die
sagt: Tu dies, meide jenes. Es muss die Lösung gesucht werden
suchen, die der Würde des Menschen und dem Gebot der Gottes- und
Nächstenliebe am meisten entspricht. Das Gewissen ist wie eine
Art inneres Gesetz, mit dem jeder Mensch zwischen Recht und
Unrecht unterscheiden kann. Trotzdem kann das Gewissen irren
wenn der Mensch es nicht richtig einsetzt. Eine stete
Gewissensbildung ist eine wichtige Aufgabe der Menschen in der
immer schwieriger werdenden Lebensgestaltung heute.
Das Gewissen wird zuerst in der frühen Kindheit geprägt
durch Erfahrungen vor allem mit Mutter und Vater. Die dort
zugrunde gelegte Tendenz, ob liberal oder streng wird in der
Grundstruktur das Leben lang bleiben. Der Gläubige muss sein
Gewissen auch an der Lehre der Kirche bilden. Dazu kommen auch
persönliche Erfahrungen und die Erfahrungen des sozialen
Umfeldes. Einen Menschen mit einem ideal gebildeten Gewissen wird es kaum geben.
Jeder kann und soll weiter lernen. Aber er muss jeweils dem
Gewissen gehorchen, wie er es im Augenblick
vernimmt. Er
muss jedoch immer nach
bestem Wissen und Gewissen entscheiden.
Kommt es bei einer Gewissensentscheidung zwischen zwei
Möglichkeiten von denen ich nur eine verwirklichen kann, so muss
Güterabwägung erfolgen. Die Güterabwägung ist eine
Methode
des
Rechtes
und der
Ethik.
Sie kommt immer dort zur Anwendung, wo zwei oder mehrere
gleichwertige
Güter
nicht gleichzeitig verwirklicht werden können. Sie klärt, was
das wichtigere Gut ist.
Das Grundgesetz
gesteht dem Gewissen des Einzelnen eine große Bedeutung zu, So
heißt es in Artikel 4,3: „Niemand darf gegen sein Gewissen zum
Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden.“
Geht das eigentlich?
Manche meinen, dass dies für den Raum der Kirche nicht gilt. Die
Lehre der Kirche sei verbindlicher. Für die zentralen Dogmen,
wie z.B. die Menschwerdung Gottes in Jesus trifft das zu. Wer
die leugnet gehört nicht mehr zur Kirche. Das gilt für die
Heilige Schrift und den Glauben der Kirche insgesam. Das gilt
aber nicht auch für alle anderen Bereiche der Kirche. Ich kann
durchaus der Auffassung sein, dass wir heute eine Aufhebung des
Zölibates brauchen um genügend Priester zu haben.
Ein
klassisches Beispiel haben wir bei der Empfängnisverhütung.
Papst Paul VI. hatte lehnt in seinem
Lehrschreiben Humanae vitae 1968, das den Untertitel „Über die
rechte Ordnung und Weitergabe des menschlichen Lebens“ trägt,
künstliche Mittel der Empfängnisverhütung (Kondome und Pillen)
unter Berufung auf ein „natürliches Sittengesetz“ als in sich
„verwerflich“ ab. Jeder „eheliche Akt“ müsse auf die Erzeugung
menschlichen Lebens hingeordnet bleiben. „Liebende Vereinigung“
und „Fortpflanzung“ stünden „in einer von Gott bestimmten
unlösbaren Verknüpfung“, die der Mensch nicht eigenmächtig
auflösen dürfe. Es wurde nur die natürliche Geburtenregelung als
verantwortliche Elternschaft zugelassen werden, die sich nach
den Tagen richtete, in denen die Frau von Natur aus nicht
empfängnisfähig war.
„Unerlaubte Wege der Geburtenregelung
14.
Gemäß diesen fundamentalen Grundsätzen menschlicher und
christlicher Eheauffassung müssen Wir noch einmal öffentlich
erklären: Der direkte Abbruch einer begonnenen Zeugung, vor
allem die direkte Abtreibung - auch wenn zu Heilzwecken
vorgenommen -, sind kein rechtmäßiger Weg, die Zahl der Kinder
zu beschränken, und daher absolut zu verwerfen14.
Gleicherweise muß, wie das kirchliche Lehramt des öfteren
dargetan hat, die direkte, dauernde oder zeitlich begrenzte
Sterilisierung des Mannes oder der Frau verurteilt werden15.
Ebenso ist jede Handlung verwerflich, die entweder in
Voraussicht oder während des Vollzugs des ehelichen Aktes oder
im Anschluß an ihn beim Ablauf seiner natürlichen Auswirkungen
darauf abstellt, die Fortpflanzung zu verhindern, sei es als
Ziel, sei es als Mittel zum Ziel.“
Erlaubte
Wege sind:
„Die Kirche
bleibt sich und ihrer Lehre treu, wenn sie einerseits die
Berücksichtigung der empfängnisfreien Zeiten durch die Gatten
für erlaubt hält, andererseits den Gebrauch direkt
empfängnisverhütender Mittel als immer unerlaubt verwirft auch
enn für diese andere Praxis immer wieder ehrbare und
schwerwiegende Gründe angeführt werden. Tatsächlich handelt es
sich um zwei ganz unterschiedliche Verhaltensweisen: bei der
ersten machen die Eheleute von einer naturgegebenen Möglichkeit
rechtmäßig Gebrauch; bei der anderen dagegen hindern sie den
Zeugungsvorgang bei seinem natürlichen Ablauf. Zweifellos sind
in beiden Fällen die Gatten sich einig, daß sie aus guten
Gründen Kinder vermeiden wollen, und dabei möchten sie auch
sicher sein. Jedoch ist zu bemerken, daß nur im ersten Fall die
Gatten sich in fruchtbaren Zeiten des ehelichen Verkehrs
enthalten können, wenn aus berechtigten Gründen keine weiteren
Kinder mehr wünschenswert sind. In den empfängnisfreien Zeiten
aber vollziehen sie dann den ehelichen Verkehr zur Bezeugung der
gegenseitigen Liebe und zur Wahrung der versprochenen Treue.
Wenn die Eheleute sich so verhalten, geben sie wirklich ein
Zeugnis der rechten Liebe.“
Dies rief einen
Sturm der Entrüstung hervor.
Die Königsteiner
Erklärung der Deutschen Bischöfe von 1968 war ein pastorales
Wort, das kurz nach Veröffentlichung der Enzyklika
Humanae vitae
erging. Eine gewisse
Zweideutigkeit dieses Textes führte zur populären Interpretation
der Königsteiner Erklärung als "grünes Licht" für die „Pille“,
nicht mehr aus der Welt schaffen.
„12. Auf der anderen Seite wissen wir, daß viele der Meinung sind, sie
könnten die Aussage der Enzyklika über die Methoden der
Geburtenregelung nicht annehmen. Sie sind überzeugt, daß hier
jener Ausnahmefall vorliegt, von dem wir in unserem vorjährigen
Lehrschreiben gesprochen haben. Soweit wir sehen, werden vor
allem folgende Bedenken geltend gemacht: Es wird gefragt, ob die
Lehrtradition in dieser Frage für die in der Enzyklika
getroffene Entscheidung zwingend ist, ob gewisse neuerdings
besonders betonte Aspekte der Ehe und ihres Vollzuges, die von
der Enzyklika auch erwähnt werden, nicht ihre Entscheidung zu
den Methoden der Geburtenregelung problematisch erscheinen
lassen.
Wer
glaubt, so denken zu müssen, muß sich gewissenhaft prüfen, ob er
– frei von subjektiver Überheblichkeit und voreiliger
Besserwisserei – vor Gottes Gericht seinen Standpunkt
verantworten kann. Im Vertreten dieses Standpunktes wird er
Rücksicht nehmen müssen auf die Gesetze des innerkirchlichen
Dialogs und jedes Ärgernis zu vermeiden trachten. Nur wer so
handelt, widerspricht nicht der rechtverstandenen Autorität und
Gehorsamspflicht. Nur so dient auch er ihrem christlichen
Verständnis und Vollzug.“
Die Gläubigen sollten hinreichend in den Prozess der
Willensbldung einbezogen werden, damit sie die Anordnung
leichter erfüllen können, sonst ist dies ein freudloser
Befehlsgehorsam. Es gibt zwei Formen von Leitung, „top down“,
von Oben nach Untern. Dies war vor dem Konzil der Fall. Das
andere ist „boddem up“ von Unten nach Oben, dies sollte nach dem
Konzil selbstverständlich sein.
In Afrika wird vor allem die ABC-Methode vertreten: A=abstinent,
B=be carefull sei vorsichtig beim Beischlaf, wenn alles nicht
geht sind C=Condome angebracht.
Nach Kardinal Lustiger sind Kondome angebracht, weil sie Tod
verhindern.
Der Gehorsam gegenüber einem Kegelclub ist nicht so verbindlich,
wie der gegenüber dem Staat und der Kirche.
Bei staatlichen Gesetzen ist auch zu fragen, wie weit
sie im
Gehorsam befolgen und zu befolgen sind und wie weit
im Konflikt mit anderen
Verpflichtungen diese vorgehen. Bei der Kirche stehen die
zentralen Wahrheiten nicht zur Diskussion.
Das ist
offensichtlich, wo aber kirchliche Verpflichtungen untereinander
oder zu anderen
Verpflichtungen in Konflikt geraten, ist die Entscheidung des
Gewissens notwendig. Wenn die Pflege eines Kranken den
Besuch des sonntäglichen
Gottesdienstes nicht zulässt, dann kann man sich über die
Verpflichtung zum Gottesdienstbesuch hinwegsetzen.
Die
Menschen wollten über ihr Verhalten selbst entscheiden. Dies
Element der gesellschaftlichen Veränderung ist die
Befreiung = Emanzipation der Menschen. Gemeinde (der Begriff
kommt von ecclesia=Kirche) ist nicht mehr einfach
flächendeckend. Das Volk Gottes findet sich in neuen Formen zur
Gemeinde in der Kirche vor Ort, zusammen und trifft hier auf
andere z.B. Christen in der Ökumene. Diese Befreiung betraf auch
den Raum der Kirche aber vor allem auch die Sexualität. Papst
Paul VI. musste mit seiner Pillenenzyklika erfahren, dass sich
die Gläubigen nicht mehr daran hielten. Sie wollten das tun, was
sie in ihrem Gewissen verantworten konnten. Das galt dann auch
von anderen kirchlichen Geboten wie der Sonntagspflicht. Ihr
Verhältnis zu Gott wollten sie selbst gestalten. Die deutschen
Bischöfe waren damals mit ihrer Königsteiner Erklärung näher
dran.
Das
führte aber auch zu Überforderungen. Man möchte sich manchmal
auch anlehnen können. Menschen müssen über diese Fragen
miteinander ins Gespräch kommen, was wirklich wichtig ist, vor
allem auch über den Sinn ihres Lebens, der sich im Glauben
dokumentiert. Die Fragen über Gehorsam und Widerspruch bedürfen
auch der menschennahen Diskussion, damit auch der reine
Außenseiter vermieden wird.
Die
Gläubigen haben das Recht und die Pflicht den Hirten Ihre
Anliegen vorzutragen. Das alles sollte auf der Basis dessen
geschehen, was im Kirchenrecht Can. 212
vorgesehen ist, wo es heißt:„§
2 Den Gläubigen ist es unbenommen, ihre Anliegen, insbesondere
die geistlichen, und
ihre Wünsche den Hirten der Kirche zu eröffnen-
§ 3 Entsprechend ihrem Wissen, ihrer Zuständigkeit und ihrer
hervorragenden
Stellung
haben sie
das Recht und bisweilen sogar die Pflicht, ihre Meinung in dem,
was das
Wohl der Kirche angeht, den geistlichen Hirten mitzuteilen und
sie unter Wahrung der Unversehrtheit
des Glaubens und der Sitten
und der Ehrfurcht gegenüber
den Hirten und unter Beachtung
des allgemeinen Nutzens und der Würde der Personen den übrigen
Gläubigen kund zu tun." Schwere Verfehlungen in der
Kirchengeschichte hätten vermieden werden können, wenn dieses
Einspruchsrecht schon früher vorhanden gewesen wäre.
Zusammenfassend können man sagen: Es gibt eine Verpflichtung zum
Gehorsam. Wenn wir von einer Verpflichtung zum Ungehorsam
sprechen, müssen wir uns immer
auch unserer persönlichen Verantwortung bewusst sein, auch wenn
Normen und Befehle
vorgegeben sind. Das war in der Kirche immer bekannt. Es kann
die Kirche vor Schaden bewahren und vorwärts bringen. Es muss
sich in der Kirche ein neuer Stil des Umgangs miteinander
ergeben.
Strukturell
sind ja dafür die pastoralen Gremien da, vom Pfarrgemeinderat,
über den Diözesanrat bis zum Zentralkomitee.
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